VwGH 94/12/0065

VwGH94/12/006514.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. Jänner 1994, Zl. 22105/2-III 6/93, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1943 geborene Beschwerdeführer wurde mit 1. Jänner 1991 auf die Planstelle eines Richters des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ernannt.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt:

"Im Sinne der Bestimmungen des § 12 Gehaltsgesetzes 1956 wird - bei der gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. getroffenen Maßnahme mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen - mit Wirksamkeit vom 1.1.1991 der 3.6.1973 als Vorrückungsstichtag festgesetzt.

Es gebühren Ihnen ab 1.1.1991 (Tag der Ernennung auf die Planstelle eines Richters des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in der Gehaltsgruppe I) das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe I und ab 1.7.1991 das Gehalt der Gehaltsstufe 8 derselben Gehaltsgruppe. Überdies erhalten Sie ab 1.1.1991 weiterhin die Dienstzulage gemäß § 68 a Abs. 1 Z. 3 RDG.

Als Zeitpunkt der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe wird der 1.7.1993 in Betracht kommen."

Von der Vortätigkeit des Beschwerdeführers wurden im wesentlichen die Zeiten der Gerichtspraxis, Studienzeiten und Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Umfang von acht Jahren, insgesamt 16 Jahre, zur Gänze berücksichtigt.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Bescheides erster Instanz und der Berufung im wesentlichen weiter ausgeführt:

Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im erstinstanzlichen Bescheid enthalte die Ablehnung der vollen Berücksichtigung der vier Jahre und sechs Monate übersteigenden rechtswissenschaftlichen Studienzeit an der Universität Wien, von Zeiträumen der Nichtbeschäftigung und der acht Jahre übersteigenden Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 3 GG sowie die Kürzung des ermittelten Gesamtzeitraumes gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GG im Ausmaß von vier Jahren. Eine Begründung darüber enthalte der erstinstanzliche Bescheid nicht bzw. nur zum Teil. Er stelle zwar fest, daß die besondere Bedeutung der acht Jahre übersteigenden Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 3 GG nicht vorliege, es werde auch ausgeführt, warum diese Tätigkeiten nicht mehr als überwiegende Ursache für den festgestellten Verwendungserfolg anzusehen seien, weitere Ausführungen könnten der Begründung aber nicht entnommen werden. Diese Begründungslücken seien daher von der belangten Behörde auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse und der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu schließen gewesen.

Die belangte Behörde stellt dann die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit seiner Reifeprüfung dar. Hinsichtlich der in Frage stehenden Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt wird ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwaltsanwärter vom 20. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1969, vom 9. Februar 1970 bis 31. Dezember 1974 und vom 13. Jänner 1975 bis 12. September 1977 bei verschiedenen Rechtsanwälten tätig gewesen und sei vom 4. Oktober 1977 bis 31. Dezember 1990 als selbständiger Rechtsanwalt in Wien eingetragen gewesen. Die Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter hätten alle in den jeweiligen Kanzleien angefallenen Agenden umfaßt, die in das Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwaltes fielen; sie seien zur vollsten Zufriedenheit der jeweiligen Dienstgeber ausgeführt worden. Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (1. Jänner bis 30. Juni 1991) sei der Beschwerdeführer mit Arbeitsgerichtssachen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien befaßt gewesen. Zum Verwendungserfolg während dieses Zeitraumes sei festzustellen, daß gemäß § 51 Abs. 2 RDG Richter der Gehaltsgruppe I im ersten Vierteljahr des auf die Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben seien. Für die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers sei der Personalsenat des ASG Wien zuständig gewesen. Der Berichterstatter des Personalsenates habe die Dienstbeschreibung schriftlich zu entwerfen; nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes habe der Personalsenat die Dienstbeschreibung festzusetzen. Somit sei für den zugrunde zu legenden Verwendungserfolg im Beobachtungszeitraum die folgende Dienstbeschreibung des Personalsenates des ASG Wien vom 18. März 1993 maßgebend:

"Vorzügliche Kenntnisse des materiellen Rechts, sehr gute Kenntnisse des formellen Rechts; sehr guter Verwendungserfolg; für eine sehr gute Erledigungsrate ist derzeit - offenbar wegen noch mangelnder Routine - ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand erforderlich."

Am 11. Jänner 1973 habe der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltsprüfung sowie am 6. November 1990 die Richteramtsprüfung jeweils mit gutem Erfolg bestanden.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes seien bei der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz GG sonstige Zeiträume der Nichtbeschäftigung von vornherein auszuscheiden, weil nur sonstige Zeiten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben worden sei, einer Prüfung über das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen unterzogen werden könne. Sonstige Zeiten seien daher immer nur zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG dem Anstellungstag vorauszusetzen.

Zu der vier Jahre und sechs Monate übersteigenden rechtswissenschaftlichen Studienzeit sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer ihre volle Berücksichtigung zwar gefordert und das Vorliegen einer besonderen Bedeutung - vor allem bezüglich die Vortätigkeit als Rechtsanwalt - pauschal erklärt habe, im Sinne des § 12 Abs. 3 GG aber nicht einmal den Versuch unternommen habe, darzulegen, inwieweit die Studienzeit vom 1. Jänner 1966 bis 19. Juni 1967 konkret für den Verwendungserfolg ab 1. Jänner 1991 die überwiegende Ursache bzw. von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein solle. Dazu komme, daß ein Teil der Studienzeit (vom 1. Jänner 1966 bis 13. November 1966) vor Erbringung des Ernennungserfordernisses (3. Staatsprüfung) liege. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute dies für die zuletzt erwähnte Studienzeit zusätzlich, daß bei der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 GG ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, etwa in der Richtung, daß die längere Studienzeit für die nunmehrige Verwendung in der Sache nach unerläßlich gewesen wäre.

Auf dieser Grundlage sei festzustellen, daß die vier Jahre sechs Monate übersteigende Studienzeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GG weder unerläßlich noch von besonderer Bedeutung für die Verwendung des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1991 gewesen sei. Zum einen sei das gesamte rechtswissenschaftliche Studium ohnehin im jeweiligen Höchstausmaß zur Gänze gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GG sowie die übersteigende Studienzeit gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG zur Hälfte berücksichtigt worden. Damit sei der Zeitaufwand für das gesamte Studium dem Gesetz entsprechend berücksichtigt. Andererseits könne bezüglich des längeren Studiums allein die Forderung nach einer zusätzlichen vollen Berücksichtigung sowie die bloße Behauptung über das Vorliegen einer besonderen Bedeutung gemäß § 12 Abs. 3 GG für die Verwendung ab 1. Jänner 1991 nicht zu der gewünschten weiteren Vorverlegung des Vorrückungsstichtages führen. Die Studienzeit sei vielmehr entsprechend bewertet und berücksichtigt worden. Dem länger dauernden Studium - das allein der Beschwerdeführer zu vertreten habe - könne eine besondere Bedeutung in Richtung einer vollen Berücksichtigung nach der genannten Gesetzesstelle nicht beigemessen werden. Im Gegenteil, von Interesse wäre vielmehr eine mögliche und wesentlich kürzere Gesamtstudienzeit gewesen, die - bei gleichem Werdegang - einen früheren Eintritt in den Bundesdienst ermöglicht hätte. Dazu komme, daß die Bedeutung der in Rede stehenden Studienzeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GG infolge Zeitablaufes bis zum 1. Jänner 1991 eine derartige Verringerung erfahren habe, die eine Berücksichtigung zur Hälfte durchaus als ausreichend erscheinen lasse.

Die Anwendung des § 12 Abs. 3 GG auf die Vortätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter und selbständiger Rechtsanwalt sei an die Voraussetzung der besonderen Bedeutung der während der sonstigen Zeiten ausgeübten Tätigkeiten für die erfolgreiche Verwendung als Richter, des öffentlichen Interesses an der vollen Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten und der Zustimmung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen gebunden. Die Heranziehung des § 12 Abs. 3 GG sei in das freie Ermessen der Dienstbehörde gestellt. Freies Ermessen im Rechtssinn bedeute, daß der Gesetzgeber der Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung im Einzelfall Entschlußfreiheit einräume, die jedoch nicht von unsachlichen Erwägungen getragen sein dürfe. Eine Person könne für ihren Fall daraus keinen Anspruch auf Ausübung des freien Ermessens ableiten, daß in anderen nach ihrer Anschauung gleichgelagerten Fällen seitens der Behörde vom Ermessen Gebrauch gemacht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von besonderer Bedeutung, wenn sie sich als die überwiegende Ursache für die erfolgreiche Verwendung darstelle bzw. wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Hiebei komme es nur auf die Tätigkeit des Beamten, die er auf Grund seiner Anstellung innerhalb der ersten sechs Monate seines Dienstes auszuüben habe und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen an. Diesbezüglich habe das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mit abschließender Zustimmung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen ergeben, daß - bei Wertung der grundsätzlichen sowie auch konkret durch die vorliegenden Unterlagen erwiesenen Ähnlichkeit des Tätigkeitsbildes eines Rechtsanwaltsanwärters (Rechtsanwaltes) mit jenem eines Richters - die Tatbestandserfordernisse des § 12 Abs. 3 GG im Ausmaß von acht Jahren erfüllt seien. Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommenen Eingrenzungen dieses Zeitraumes auf die Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter stelle gegenüber der in der Berufung in den Vordergrund gestellten Zeit als selbständiger Rechtsanwalt keine Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches dar, weil der berücksichtigte Zeitraum von acht Jahren lediglich als Berechnungselement des festgesetzten Vorrückungsstichtages fungiere, der allein Bestandteil des Bescheidspruches und damit der Rechtskraft fähig sei. Im Ergebnis sei somit unerheblich, welcher Teil dieser Zeit das Berechnungselement für den Vorrückungsstichtag bilde.

Den vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt zurückgelegten Zeiten sei daher im Ausmaß von acht Jahren eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG beizumessen gewesen, weil ohne diese Zeiten im Zusammenhalt mit der abgelegten Rechtsanwaltsprüfung die unmittelbare Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richter ausgeschlossen gewesen wäre. Es sei offenkundig, daß die Tätigkeiten während der sonstigen Zeiten den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers entscheidend beeinflußt hätten. Allerdings habe diesen Vortätigkeiten die besondere Bedeutung nicht im Gesamtausmaß aller Vortätigkeiten, sondern nur im eingeschränkten Ausmaß von acht Jahren zugebilligt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich schon innerhalb der achtjährigen Zeitspanne, zu der auch noch die zurückgelegte Gerichtspraxis im Ausmaß eines Jahres hinzukomme, längst alle jene Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die ihm und damit auch dem Bund als Dienstgeber im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugute kämen. Für den richterlichen Dienst müsse ein achtjähriges Zeitausmaß aus diesen Überlegungen als hinreichend angesehen werden, sich alle für die einwandfreie Durchführung der gestellten Aufgaben erforderlichen besonderen Kenntnisse anzueignen. Das berücksichtigte Höchstausmaß von acht Jahren sei im übrigen Ergebnis jahrelanger Verwaltungs- und Zustimmungspraxis und decke sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dazu komme, daß es in bezug auf § 12 Abs. 3 GG als durchaus sachlich und zulässig anzusehen sei, wenn eine überdurchschnittlich lange private (selbständige) Dienstzeit zu einem Teil zur Gänze und zum restlichen Teil nur zur Hälfte für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt und eine solche Dienstzeit bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages insgesamt nicht so günstig wie eine öffentliche Dienstzeit behandelt werde, zumal die unbeschränkte volle Berücksichtigung einer sonstigen Zeit der grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers, öffentliche Dienstzeiten und sonstige Zeiten unterschiedlich zu berücksichtigen, zuwiderlaufen würde. Schließlich sei der Effekt der "Anwerbung" oder des in der Berufung erwähnten "Anreizes" für einen Eintritt in den Bundesdienst durch eine in Aussicht gestellte Anwendung des § 12 Abs. 3 GG nur ein Gesichtspunkt, dem im übrigen durch die volle Berücksichtigung des achtjährigen Zeitraumes auch entsprochen worden sei. Während der acht Jahre übersteigenden Vortätigkeiten habe der Beschwerdeführer zweifellos auch Kenntnisse und Erfahrungen sammeln können, die ihm gegebenenfalls im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nützlich seien. Deshalb sei vom Gesetzgeber auch die Bestimmung über die Berücksichtigung von sonstigen, außerhalb des Bundesdienstes verbrachten Zeiten geschaffen worden. Zweck dieser Bestimmung sei es, jede Art von Tätigkeit (und damit auch die dabei erworbenen Kenntnisse und Lebenserfahrungen) im vorgesehenen Ausmaß zur Hälfte zu berücksichtigen.

Die nach § 12 Abs. 3 GG geforderte besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis habe aber den acht Jahre übersteigenden Vortätigkeiten nicht mehr beigemessen werden können. Mangels Erfüllung dieses Tatbestanderfordernisses habe sich somit eine weitere Untersuchung hinsichtlich der weiteren Tatbestandserfordernisse des § 12 Abs. 3 GG erübrigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Eine Vortätigkeit ist nach der Rechtsprechung für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt. Von besonderer Bedeutung ist sie dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben wäre (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. beispielsweise vom 9. Dezember 1985, Zl. 84/12/0142).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, daß zeitlich lang andauernde Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein kann. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten kann daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (vgl. in diesem Sinne Erkenntnisse vom 19. Februar 1976, Slg. Nr. 8993/A, oder vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0147).

Bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages sind die einzelnen Zeiten, die ganz oder zur Hälfte dem Anstellungstag voranzusetzen sind, nur Berechnungselemente. Bestandteil des Bescheidspruches und damit der Rechtskraft fähig ist nur der ermittelte Stichtag selbst. Demnach bildet es keine Mangelhaftigkeit des Spruches des Bescheides, daß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht näher festgelegt wurde, welche konkrete Tätigkeit durch die Vollanrechnung berücksichtigt worden ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 83/12/0133).

Für die Auffassung, eine anwaltliche Vortätigkeit erfülle die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 GG für eine Vollabrechnung a priori in jedem Fall, bietet das Gesetz keine Stütze (vgl. Erkenntnis vom 23. November 1972, Slg. Nr. 8320/A).

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage der Vollanrechnung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgeht, strittig.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufteilung einer Vortätigkeit in Voll- und Teilanrechnungszeiträume wiederholt bejaht (arg.: "insoweit", vgl. auch Erkenntnisse vom 19. Februar 1976, Slg. Nr. 8993/A, oder vom 9. Jänner 1975, Slg. Nr. 8737/A). Wenn die belangte Behörde von der sehr langen Vortätigkeit des Beschwerdeführers, der unbestrittene Bedeutung für seine erfolgreiche Tätigkeit am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richter zukommt, aus der Überlegung, der Beschwerdeführer habe sich in acht Jahren dieser Vortätigkeit die wesentlichen und entscheidenden Erfahrungen und Kenntnisse aneignen können, nur diesen Zeitraum als von besonderer Bedeutung gemäß § 12 Abs. 3 GG voll und den Rest nur zur Hälfte angerechnet hat, ist dies im Sinne des Gesetzes rechtmäßig.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nur die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter voll angerechnet, bei ihm sei aber gerade die Zeit als selbständiger Rechtsanwalt von Bedeutung für seinen Verwendungserfolg gewesen, ist entgegenzuhalten, daß der Zeitraum der Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GG in bezug auf die in Frage stehende Vortätigkeit nur als Berechnungsgröße zu sehen ist. Es kann also nicht gesagt werden, es sei nur die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter voll berücksichtigt worden; es ist vielmehr so, daß bezogen auf die Verwendung des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach den Erfahrungswerten der Behörde nur ein Zeitraum von acht Jahren für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung sein kann. Ob dieser Zeitraum berechnungsmäßig am Anfang, am Ende oder in der Mitte der privaten Vortätigkeit situiert wird, ist bedeutungslos.

Vollends irrt der Beschwerdeführer, wenn er im Hinblick auf seine Kenntnisse die gehaltliche Gleichstellung mit Richtern, die vom Anfang an diese Laufbahn einschlugen, unter Hinweis auf die vom Bund in seinem Fall bis zu seiner Ernennung "ersparten Gehälter" vertritt; übersieht er dabei doch, daß diese Bediensteten ihre Dienstleistungen für den Bund erbracht haben und dafür - im Sinne des Laufbahnprinzips - eher niedrig besoldet worden sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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