VwGH 97/17/0135

VwGH97/17/013510.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A GesmbH in S, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18, 1. gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 vom 19. Juni 1996, Zl. Id-6.2/1171-5/1996, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrsbeiträgen für das Kalenderjahr 1990 nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979 (Zl. 97/17/0135), und 2. gegen den Bescheid der Berufungskommission vom 17. Juni 1996, Zl. Id- 6.2/1171-2/1996, betreffend Vorschreibung von Tourismusbeiträgen für die Kalenderjahre 1991 bis 1995 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 (Zl. 99/17/0255, früher Zl. 97/17/0134), zu Recht erkannt:

Normen

11992E177 EGV Art177 impl;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994;
FremdenverkehrsG Tir 1979 idF 1985/34;
FremdenverkehrsGNov Tir 1991 Art2;
TourismusG Stmk 1992;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §23;
TourismusG Tir 1991 §30;
TourismusG Tir 1991 §33;
TourismusG Tir 1991 §4;
TourismusG Tir 1991;
VwRallg;
11992E177 EGV Art177 impl;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994;
FremdenverkehrsG Tir 1979 idF 1985/34;
FremdenverkehrsGNov Tir 1991 Art2;
TourismusG Stmk 1992;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §23;
TourismusG Tir 1991 §30;
TourismusG Tir 1991 §33;
TourismusG Tir 1991 §4;
TourismusG Tir 1991;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit sechs erstinstanzlichen Bescheiden vom 22. Februar 1996 wurden der beschwerdeführenden Partei für die Kalenderjahre 1990 bis 1995 Beiträge zum Tiroler Tourismusverband Stans und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24/1991 idF LGBl. Nr. 71/1992, in Verbindung mit der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. Nr. 84/1990, sowie der Ortsklassenverordnung 1994, LGBl. Nr. 94/1993, in der Höhe von S 102.743,-- (für das Kalenderjahr 1990), in der Höhe von S 138.595,-- (für das Kalenderjahr 1991), S 102.091,-- (für das Kalenderjahr 1992),

S 138.940,-- (für das Kalenderjahr 1993), S 122.531,-- (für das Kalenderjahr 1994) sowie S 122.928,-- (für das Kalenderjahr 1995) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin führt ein Hotel und einen Reisebürobetrieb. Es wurde dementsprechend jeweils die Beitragschuld zur Beitragsgruppe "Gastwirt" und "Reisebüro" gesondert vorgeschrieben.

2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen alle Bescheide. Darüber erging zunächst eine Berufungsvorentscheidung vom 30. April 1996; die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Berufungskommission.

3. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend das Beitragsjahr 1990 wurde von der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 mit dem zur Zl. 97/17/0135 angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass anstelle der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Bestimmungen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, § 32 Abs. 3 bis 5, § 32 Abs. 15, 18 (zweiter Satz), § 20 sowie § 51 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 39, in Verbindung mit der Beitragsgruppenverordnung 1976, LGBl. Nr. 52, sowie der Ortsklassenverordnung 1989, LGBl. Nr. 48/1988, als gesetzliche Grundlagen zu zitieren seien.

Hiezu führte die Berufungskommission begründend aus, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschreibungen für das Kalenderjahr 1990 nicht das erst mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Tiroler Tourismusgesetz 1991 anzuwenden sei, sondern die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides anhand der Bestimmungen des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 39, sowie anhand der weiteren im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Rechtsgrundlagen zu prüfen sei. Im Übrigen komme im Beschwerdefall die Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht in Betracht, weil es sich um Beiträge für Zeiträume handle, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gelegen seien.

4. Gegen diesen Bescheid wandte sich die beschwerdeführende Partei zunächst mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 1997,

B 2524/96-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Zl. 97/17/0135).

5. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Jahre 1991 bis 1995 wurde von der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 mit dem zur Zl. 99/17/0255 (ursprünglich: Zl. 97/17/0134) angefochtenen Bescheid gemäß § 2 Abs. 1, §§ 30 bis 35, 38 und 50 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24 (für die Kalenderjahre 1993 und 1994 idF LGBl. Nr. 71/1992, für das Kalenderjahr 1995 idF LGBl. Nr. 111/1994), der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. Nr. 84/1990 in der am 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils geltenden Fassung, sowie der Ortsklassenverordnung 1989, LGBl. Nr. 84/1988, und der Ortsklassenverordnung 1994, LGBl. Nr. 94/1993 (für die Kalenderjahre 1994 und 1995), abgewiesen.

Hiezu führte die Berufungskommission begründend aus, dass hinsichtlich der Beiträge für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 die Anwendung von Gemeinschaftsrecht schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die betreffenden Zeiträume vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union lägen. Im Übrigen stehe das geltende Gemeinschaftsrecht auch der Vorschreibung der gegenständlichen Beiträge für das Kalenderjahr 1995 nicht entgegen.

6. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich die beschwerdeführende Partei zunächst mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 1997, B 2523/96-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft die beiden Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. aus Anlass des zunächst zur Zl. 97/17/0134 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde gegen den auch das Jahr 1995 betreffenden Bescheid (nunmehr Zl. 99/17/0255) mit Beschlüssen vom 12. August 1997 und 27. Oktober 1997 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthielten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspreche.

Mit Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/97 , C-344/97 und C-390/97 , Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe, wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum gemeinschaftsrechtlichen Vorbringen:

1.1. Strittig ist (nach dem Beschwerdevorbringen nicht nur im Verfahren zur Zl. 99/17/0255) unter anderem die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt.

1.2. Diese Frage wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nun mit Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-388/97 , C-344/97 und C-390/97 , Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau - Aktiengesellschaft verneint und die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung somit widerlegt. Damit kommt dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, im Beschwerdefall sei die Abgabenpflicht für die Jahre vor 1995 (einen vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft gelegenen Zeitraum) nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, keine Bedeutung zu.

2. Zur Anwendbarkeit des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 39, bei der Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 1990 (Zl. 97/17/0135):

Soweit die beschwerdeführende Partei rügt, es wäre im Beschwerdefall bei der Abgabenbemessung das Tiroler Tourismusgesetz 1991 anzuwenden gewesen, übersieht sie, dass der Anspruch auf den in Rede stehenden Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1990 schon in diesem Jahr entstanden war. Die Novelle zum Fremdenverkehrsgesetz 1979, LGBl. Nr. 16/1991, ist gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten. Für die Abgabenbemessung ist die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen. Das Tiroler Tourismusgesetz 1991 sieht diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Bestimmungen des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 39 idF LGBl. Nr. 34/1985, angewendet hat (vgl. zum sogenannten Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0261).

3. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:

3.1. Richtig ist, dass die Behörde gemäß § 213 Abs. 1 lit. d der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, ihre Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar zu begründen hat und gemäß § 146 Abs. 4 TLAO den Parteien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu geben hat, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

3.2. Ob den Abgabenbehörden in dieser Hinsicht ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, braucht - abgesehen davon, dass Gegenstand des Parteiengehörs nur der von der Behörde angenommene Sachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung ist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 98/16/0265) - nicht geprüft zu werden. Verfahrensmängel führen nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b bzw. c VwGG nämlich nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 591, wiedergegebene Rechtsprechung sowie etwa auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl. 88/17/0106).

3.3. Die beschwerdeführende Partei behauptet jedoch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, aus welchen Gründen und inwieweit die Abgabenfestsetzung ziffernmäßig unrichtig sei, beziehungsweise welches Vorbringen sie - hätte man ihr dazu weitere Möglichkeit geboten - insbesondere hinsichtlich der nach dem Aktenvermerk vom 20. Februar 1996 im Zuge eines "Lokalaugenscheins" ermittelten Umsätze erstattet hätte. Sie hat damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen sei, wie die Berechnung der Abgabe konkret erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlichen Bescheide den von der Behörde der Berechnung zugrunde gelegten Umsatz und die angewendete Beitragsgruppe nennen und die beschwerdeführende Partei auch in diesem Zusammenhang nicht konkret aufzeigt, inwiefern bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen sein sollte. Den im Akt erliegenden Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen auf Grund der Einsichtnahme in die Unterlagen der Beschwerdeführerin getroffen hat. Auch mit dem Vorbringen, dass nicht ersichtlich sei, ob die "für die Beschwerdeführerin heranziehbare Sondernorm des § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz" angewendet worden sei, wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Berufung noch im Vorlageantrag nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung Einwände gegen die Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörden vorgetragen. Es wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, inwieweit die im Akt erliegenden Berechnungen der Bemessungsgrundlage hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geführten Reisebürobetriebs (die auf Grund der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen erfolgte) unzutreffend sein sollten.

4. Soweit in der Beschwerde weiters der Sache nach insofern eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, als die Einordnung in die Beitragsgruppe 181 im Jahr 1994 moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass diese Beitragsgruppe im erstinstanzlichen Bescheid für dieses Beitragsjahr zwar aufscheint, der diesbezüglich angerechnete Umsatz jedoch mit 0 ausgewiesen ist und dementsprechend auch der Beitrag für diese Beitragsgruppe mit 0 festgesetzt wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde daher insofern nicht in ihren Rechten verletzt.

Auch das Vorbringen, dem Gesetz sei die Berechnung des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, da der beitragspflichtige Umsatz nicht festgelegt sei, zeigt keinen Vollzugsfehler auf; dieses Vorbringen ist aber auch nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 51 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 bzw. § 51 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1991 für den jeweiligen Beitragszeitraum) hervorzurufen. Inwieweit nämlich der Verweis in den zuletzt genannten Bestimmungen auf § 32a des Fremdenverkehrsgesetzes 1979 idF LGBl. Nr. 16/1991 bzw. auf § 32 Tiroler Tourismusgesetz hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Beitrages nicht ausreichend sein sollte, ist nicht ersichtlich.

5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 10. Juni 2002

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