VwGH 97/13/0058

VwGH97/13/005825.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Februar 1997, Zl. 6 - 96/471/6/06, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für die Jahre 1986 bis 1991 hatte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Umsätze aus "Blusenerzeugung, Gewerbebetrieb, Journalist und Vermietung und Verpachtung" erklärenden Beschwerdeführer vorläufig festgesetzt.

Am 20. Jänner 1994 langten beim Finanzamt "berichtigte" Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre ein. Im Vorhalteverfahren teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Umsatzsteuerberichtigungen für diese Jahre daraus ergäben, dass in den ursprünglich erklärten Umsätzen die ihm für eine unselbständige journalistische Tätigkeit überwiesenen Beträge enthalten gewesen seien.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 begehrte der Beschwerdeführer vom Finanzamt, die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1991 durch endgültige Umsatzsteuerbescheide zu ersetzen. Die Ungewissheit bezüglich der Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei mit der Liebhaberei-Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 weggefallen, der Abgabenbehörde lägen mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1993 samt Bilanz lückenlos die Jahresabschlüsse der Jahre 1971 bis 1993 vor. Daraus ergäben sich steigende Umsätze und sinkende Verluste, ein marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der angebotenen Leistungen und hinsichtlich der Preisgestaltung sowie eine Verbesserung des Sortiments.

Mit Schreiben vom 27. November 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, über den vom Finanzamt noch unerledigten Antrag vom 18. Mai 1995 zu entscheiden.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. April 1996 gemäß § 211 Abs. 4 BAO (gemeint wohl § 311 Abs. 4 BAO), somit deswegen, weil die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen sei, ab. Hinsichtlich der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei noch zu klären, ob selbständige oder nicht selbständige Einkünfte vorlägen, vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei hinsichtlich dieser Frage noch ein Verfahren anhängig, welches zur Klärung der vorstehenden Frage behilflich sei.

Eine gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies dieser mit Beschluss vom 29. Mai 1996, 96/13/0072, zurück, weil der Beschwerdeführer in dem von ihm im Beschwerdepunkt genannten Recht durch den damals angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht verletzt sein konnte.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 18. Mai 1995 einen Antrag gestellt habe, die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1991 durch endgültige zu ersetzen, weil die Ungewissheit weggefallen sei. Da das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden habe, stelle er den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Der am 18. Mai 1995 eingebrachte Antrag auf Ersetzung der vorläufigen Bescheide 1986 bis 1991 durch endgültige Umsatzsteuerbescheide sei bereits mit Bescheid vom 4. April 1996 erledigt worden. Darin sei ausgeführt worden, dass hinsichtlich der Beurteilung der journalistischen Tätigkeit ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig sei, worin die Frage zu klären sei, ob der Abgabepflichtige im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig geworden sei. Die Finanzverwaltung sei zur Ansicht gekommen, dass die journalistische Tätigkeit als unternehmerisch zu beurteilen sei. Dieser Rechtsansicht sei bereits im Bescheid vom 4. April 1996 Rechnung getragen worden, es bestehe daher keine Entscheidungspflicht mehr.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass der Antrag vom 18. Mai 1995 auf Ersetzung der vorläufigen durch endgültige Bescheide mit jenem Bescheid vom 4. April 1996 erledigt sei. Damit setzte sie sich im Widerspruch zur Aktenlage, sprach der fragliche Bescheid vom 4. April 1996 doch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1995 auf Ersetzung der vorläufigen durch endgültige Bescheide ab, sondern hatte die belangte Behörde mit jenem Bescheid den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 27. November 1995 gemäß § 311 Abs.4 BAO abgewiesen. Ob jene in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Devolutionsantrages von der damaligen Begründung der belangten Behörde getragen werden konnte, war hier nicht zu prüfen.

Die von der belangten Behörde auf Grund dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme, der Antrag vom 18. Mai 1995 sei "erledigt", getroffene rechtliche Beurteilung, es bestehe keine Entscheidungspflicht mehr, ist zwar unzutreffend, der Beschwerdeführer wurde jedoch durch die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung seines Devolutionsantrages nicht in seinen Rechten verletzt.

War auf Grund eines wirksamen (ersten) Devolutionsantrages die Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so bewirkte die Abweisung dieses (ersten) Devolutionsantrages mit Bescheid vom 4. April 1996 nämlich, dass die Zuständigkeit wieder an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückfiel (vgl. etwa das zu § 73 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, 2001/11/0383, und Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S. 3012). Damit begann auch die Entscheidungsfrist für das Finanzamt neu zu laufen (vgl. das zu § 73 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der den ersten Devolutionsantrag abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1996 am 11. April 1996 beim Finanzamt einlangte. Der am 10. Oktober 1996 zur Post gegebene und am 11. Oktober 1996 bei der belangten Behörde eingelangte (neuerliche) Devolutionsantrag war daher verfrüht und wäre von der belangten Behörde somit aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen (vgl. Ritz, BAO2, Tz 33 zu § 311, und etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/13/0178). Der angefochtene Bescheid ist daher nach seinem Spruch im Ergebnis rechtmäßig.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. September 2002

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