VwGH 2001/21/0174

VwGH2001/21/017413.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der am 29. August 1977 geborenen I in L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1999, Zl. 118.773/27-III/11/99, betreffend Feststellung einer Aufenthaltsberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
FrGVollziehungsV NÖ 1997 §1;
AVG §1;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
FrGVollziehungsV NÖ 1997 §1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtete am 15. September 1995 ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, in dem er darlegte, der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe und arbeite seit mehr als fünf Jahren in Österreich und sei nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates (ARB) im österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines "Schengen-Visums", ausgestellt am 14. September 1995. Sie sei weiters im Besitz eines vom 16. Juni bis zum 15. September 1995 gültigen Touristenvisums. Nach Art. 6 und 7 ARB sei sie demnach in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es werde "daher beantragt, festzustellen, dass sie in Österreich aufenthaltsberechtigt ist; in eventu, ihr eine gebührenfreie Aufenthaltsberechtigung nach dem Assoziations-Abkommen iVm dem EWG-Vertrag, dem EWR-Vertrag, dem EU-Beitrittsvertrag und dem Fremdengesetz zu erteilen".

Am 21. Mai 1996 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut einen Antrag festzustellen, dass sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, bei ihr lägen "die Voraussetzungen des Assoziationsabkommens" vor.

Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die jeweils die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048, und vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1670, verwiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erließ am 30. März 1999 einen Bescheid, dessen Kopf und Spruch wie folgt lauten:

"Frau I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh, hat am 15.9.1995 bzw. 21.5.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Anträge auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung in Österreich gestellt.

Über diese Anträge ergeht auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 80/1997, folgender

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) BGBl. Nr. I 1997/75 werden die Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung abgewiesen."

Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 30 Abs. 3 FrG hätten niedergelassene, sichtsvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, wenn diese auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen. Die Antragstellerin sei bis 15. September 1995 im Besitz eines Touristensichtvermerks gewesen, der kein Bleiberecht darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regle der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Dieser Beschluss könne daher nicht zur Begründung eines Aufenthaltsrechts herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung "an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, in eventu, an das Bundesministerium für Inneres". Begründend brachte sie vor, bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 FrG ergebe sich, dass dieser auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sein könne. Gegenstand des § 30 Abs. 3 FrG sei die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, nicht aber die erstmalige Erteilung des selben. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeführt, dass "ihr ein von der behördlichen Erteilung unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Assoziations/Gemeinschaftsrecht in Österreich" zukomme, weshalb sie nicht die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels, sondern die Feststellung des Bestehens eines solchen beantragt habe. Der Bescheid werde daher zu beheben sein, weil er die Anträge der Beschwerdeführerin willkürlich umdeute und nach einer Bestimmung des FrG erledige, welche auf den gegenständlichen Sachverhalt offenkundig nicht anzuwenden sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die beantragte Feststellung getroffen werde, in eventu aber, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als rechtswidrig zu beheben.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 forderte der Bundesminister für Inneres die Beschwerdeführerin auf, dahin Stellung zu nehmen, "ob es sich bei den ggstdl. Anträgen um Anträge auf Feststellung als assoziationsintegrierte türkische Staatsangehörige oder Anträge auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels handelt".

In einer Stellungnahme vom 14. Juli 1999 (eingelangt am 16. Juli 1999) brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, Primärantrag im gegenständlichen Verfahren sei der Antrag auf Feststellung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Aus den im Antrag sowie in den Berufungsschriften zitierten europarechtlichen Normen bzw. der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergebe sich ein von der behördlichen Erteilung unabhängiges Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach Assoziations- und/oder Gemeinschaftsrecht in Österreich. Der Eventualantrag betreffe die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Erstbehörde habe den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin unzulässigerweise umgedeutet und diesen gemäß § 30 Abs. 3 bzw. § 28 Abs. 2 FrG abgewiesen, hingegen sei der Eventualantrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt nicht behandelt worden.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheid vom 2. September 1999 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe erstmals am 15. September 1995 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Feststellungsantrag gestellt. Aus dem Text ergebe sich, dass es sich hiebei um einen Antrag auf Feststellung des assoziationsintegrierten Aufenthaltsrechtes handle. Am 21. Mai 1996 habe sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erneut einen Antrag auf Feststellung des assoziationsintegrierten Aufenthaltsrechtes gestellt. Nunmehr habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz beide Anträge mit Bescheid vom 30. März 1999 abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 sei der rechtsfreundliche Vertreter nochmals zur Stellungnahme aufgefordert worden auszuführen, ob es sich bei den Anträgen um Anträge auf Feststellung als assoziationsintegrierte türkische Staatsangehörige oder um solche auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels handle. Daraufhin habe der rechtsfreundliche Vertreter mit Schreiben vom 16. Juli 1999 mitgeteilt, dass ein Primärantrag auf Feststellung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorliege. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne sich diese weder auf Art. 6 noch Art. 7 ARB berufen. Die Genehmigung zum Zuzug nach Österreich im Sinne des § 7 Abs. 3 FrG sei der Beschwerdeführerin nicht erteilt worden, sie habe vielmehr nur über einen Touristensichtvermerk verfügt. Seit dem Ende der Gültigkeit dieses Touristensichtvermerkes halte sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sie noch nie die Genehmigung erhalten habe, zu ihrem Ehegatten zu ziehen, erfülle sie bereits die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des Art. 7 ARB nicht. Es erübrige sich auf die in ihren Schriftsätzen angeführten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzugehen. Zudem sei eine Behörde für Feststellungsanträge nur dann sachlich zuständig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich diese Kompetenz vorsähen. Da das FrG keine Behörde ermächtige, bescheidmäßig festzustellen, ob einem Fremden das Recht nach dem Assoziationsabkommen zukommt, wäre der gegenständliche Feststellungsantrag von der erstinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Des weiteren sei ein Feststellungsantrag nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit zur Feststellung eines Rechtes hätte. Da sie jedoch ohnehin einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde gestellt habe und diese sohin in einem Verfahren nach dem FrG über ihren "Aufenthaltsstatus" entscheiden werde, sei in ihrem speziellen Fall kein Feststellungsantrag zulässig. Der Verwaltungsakt werde gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Entscheidung über den Eventualantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weiter geleitet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit, auf Entscheidung über den ausschließlich gestellten Feststellungsantrag, auf Bindung an den Gegenstand des Verfahrens, auf Feststellung ihres von einer behördlichen Erteilung unabhängigen Aufenthaltsrechts nach Assoziations- /Gemeinschaftsrecht, auf richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FrG lauten (auszugsweise):

"Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§ 30.

...

(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.

...

Sachliche Zuständigkeit

§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

...

Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen

§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

...

Instanzenzug

§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

...

(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres."

Wie sich aus der Formulierung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15. September 1995 ergibt, beantragte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Feststellung, dass sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, in eventu aber, ihr eine gebührenfreie Aufenthaltsberechtigung nach dem Assoziationsabkommen iVm dem EWG-Vertrag, dem EWR-Vertrag, dem EU-Beitrittsvertrag und dem Fremdengesetz zu erteilen. Wird ein solcher - zulässiger - Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. das bereits erwähnte, die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048).

Die Behörde erster Instanz hatte daher im vorliegenden Fall zunächst über den Primärantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, allenfalls nach Klärung des Inhaltes eines solchen Antrages, abzusprechen. Im Gegensatz zu diesem früheren Antrag vom 15. September 1995 enthält der später gestellte Antrag vom 21. Mai 1996 kein Eventualbegehren, er ging vielmehr ausschließlich dahin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sei.

Sowohl der Primärantrag der Beschwerdeführerin vom 15. September 1995 als auch der Antrag vom 21. Mai 1996 stellten nach ihrem Wortlaut zweifellos keine Anträge auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Sinn des § 30 Abs. 3 FrG dar. Indem die Behörde erster Instanz über den (Eventual-)Antrag "auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 30 Abs. 3 FrG entschied, belastete sie ihre Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Eventualantrag angesichts des Schriftsatzes vom 21. Mai 1996 noch als aufrecht anzusehen ist.

"Sache" des Berufungsverfahrens war bei dem im vorliegenden Fall auf den Anspruch auf "Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung" (eines weiteren Aufenthaltstitels) nach dem FrG begrenzten Abspruch der Behörde erster Instanz nur dieser Abspruch. Die belangte Behörde war daher ungeachtet des Berufungshauptantrages der Beschwerdeführerin, die beantragte Feststellung zu treffen (also festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Europarecht aufenthaltsberechtigt sei), nicht zuständig, über ein solches, vom erstinstanzlichen Abspruch nicht umfasstes Begehren zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, über den die Behörde erster Instanz entschieden hat, stellt nämlich gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Feststellungsanspruches kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997 mwN). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, von Amts wegen die aufgezeigte Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Indem sie dies als hiefür zuständige Berufungsbehörde unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Erstbehörde ungeachtet der oben wiedergegebenen Formulierung ihres Spruches den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung in Österreich abgewiesen hätte. Die Behörde erster Instanz hat ihre Entscheidung nämlich unter Berufung auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 80/1997, getroffen. Sie wurde daher als Niederlassungsbehörde tätig (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998). Als Niederlassungsbehörde hätte sie freilich, wie § 88 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 89 Abs. 1 FrG zeigt, eine solche Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin aufenthaltsberechtigt ist, nicht treffen dürfen. Die belangte Behörde wäre diesfalls verpflichtet gewesen, von Amts wegen die aufgezeigte Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Erledigung des Antrags der Beschwerdeführerin als Niederlassungsbehörde aufzugreifen und den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben. Durch Unterlassung der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde diesfalls ihren eigenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998).

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2001

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