Normen
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1997/I/078;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2001/I/115;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1997/I/078;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2001/I/115;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reiste im August 1993 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 1997 abgewiesen; gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.
Mit einem mit 24. März 1998 datierten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin, die er am 10. Juni 1997 geheiratet habe. Er gab an, einer Beschäftigung nachzugehen und keine Verurteilungen aufzuweisen; in diesem Zusammenhang verwies er darauf, bereits mehrfach Opfer eines Namensmissbrauches gewesen zu sein und sich auch um die Tilgung aller nicht ihn, sondern andere, seinen Namen benutzende Schwarzafrikaner betreffende Verurteilungen bemüht zu haben.
Die Bundespolizeidirektion Wien wies mit Bescheid vom 15. Februar 2000 diesen Antrag gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG 1997), ab. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Mai 1994 bestünde.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen werde. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor der gegenständlichen Antragstellung wegen des Verdachtes des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 1998 sei er wegen der §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Bestrafung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer von Tschechien nach Österreich habe einreisen wollen und sich anlässlich dieser Einreise mit einem gefälschten französischen Reisepass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, diesen Reisepass in Wien Ende Februar, Anfang März (1998) von einer ihm namentlich unbekannten Person gekauft zu haben.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, der Beschwerdeführer sei am 16. Dezember 1996 nach einer Anzeige wegen des Verdachtes der Übertretung des Suchtgiftgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden; dieses Verfahren sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. Februar 1997 gemäß § 109 StPO eingestellt worden.
Überdies sei auf Grund der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Lichtbilder sowie des damals abgenommenen 10-Finger-Abdruckes festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer sei im August 1993 von den Schweizer Grenzbeamten nach Österreich zurückgewiesen worden und habe sich bei der anschließenden Kontrolle mit einem britischen Reisepass, einer Totalfälschung, ausgewiesen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nunmehr vom Landesgericht Feldkirch am 4. Februar 2000 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 1998 gemäß den §§ 31, 40 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.
Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde könne jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Person ident sei, gegen die zu einer näher bezeichneten Aktenzahl ein bis zum 31. Dezember 2003 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, der Beschwerdeführer sei zweimal, und zwar vom Landesgericht Korneuburg am 18. September 1998 zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe und vom Landesgericht Feldkirch am 24. Februar 2000 unter Bedachtnahme auf das erstgenannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig negativ beendet worden, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei nicht anhängig. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (vom 1. September 1993) rechtskräftig ausgewiesen worden, ein im Jahr 1993 verhängtes und bis zum 31. Dezember 2003 befristetes Aufenthaltsverbot sei ihm jedoch nicht zuordenbar.
Zum gegenständlichen Antrag sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer dabei auf die am 10. Juni 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz eines am 13. Jänner 1995 in Liberia ausgestellten liberianischen Reisepasses gewesen. Der Beschwerdeführer sei nunmehr im Besitz eines am 18. Mai 1998 ausgestellten liberianischen Reisepasses.
Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen fährt die belangte Behörde fort, es sei zunächst festzuhalten, dass gemäß Art. 10 der - unmittelbar anwendbaren - Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Oktober 1968, EWG/1612/68, Ehegatten von in einem Mitgliedsstaat beschäftigten Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates das Recht hätten, bei ihrem Ehegatten Wohnung zu nehmen. Ihnen hätten die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 1968, 68/360/EWG, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, welches nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden dürfe. Es entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Bestimmung, dass die bloße Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten im Sinn dieser Richtlinienbestimmung darstelle, und dass "jede Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die von den Behörden eines Mitgliedsstaates gegen einen vom Vertrag geschützten Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates getroffen werde, wenn sie ausschließlich auf die Nichterfüllung der gesetzlichen Formalitäten im Rahmen der Ausländerüberwachung gestützt sei, oder wenn der Betroffene keinen Aufenthaltstitel besitze, dem Gemeinschaftsrecht widerspreche" (vgl. das Urteil des EuGH vom 8. April 1976 in der Rechtssache Royer). Auf Grund dieser Rechtslage habe der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass allein im bisher rechtswidrigen Aufenthalt eines begünstigten Drittstaatsangehörigen keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erblicken sei. Sei daher eine Ausweisung nicht möglich, so müsse selbiges wohl auch für eine negative, ebenfalls auf die Störung der öffentlichen Ordnung durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützte Ermessensentscheidung im Rahmen einer Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gelten.
Der Beschwerdeführer sei wegen der §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu insgesamt 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keine Personaldokumente vorgewiesen habe, obwohl aus der Aktenlage hervorgehe, dass ihm im Jahre 1995 ein Reisepass ausgestellt worden war und er somit Kontakt mit der Botschaft seines Heimatlandes, in dem er sich verfolgt zu fühlen behauptete, gehabt habe.
Der Beschwerdeführer, der bereits 1993 einen gefälschten Reisepass verwendet habe, habe am 6. März 1998 abermals einen gefälschten französischen Reisepass benützt. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Eheschließung mit einer Österreicherin im Jahre 1997 den im Jahre 1995 ausgestellten Reisepass am Standesamt vorgelegt hatte. Eine mögliche Erklärung dafür wäre darin zu finden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise im Jahr 1998 seine richtige Identität deshalb nicht habe angeben wollen, weil gegen ihn auf Grund einer Anzeige des Sicherheitsbüros wegen des Verdachtes der Übertretung der § 12 und 16 SGG ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen und er offenbar von der Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 109 StPO am 17. Februar 1997 keine Kenntnis gehabt habe. Ebenso wenig sei für die erkennende Behörde nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht schon vor dem 18. März 1998 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt habe, obwohl er bereits seit 10. Juni 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. Dies könne allenfalls damit erklärt werden, dass zu diesem Zeitpunkt sein Asylverfahren noch anhängig gewesen sei. Anlässlich seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätte er jedoch ein Reisedokument vorweisen müssen. Es liege die Vermutung nahe, dass es in seinem Interesse gewesen sein könnte, dass die österreichischen Behörden keine Kenntnis davon erlangen sollten, dass er entgegen seinen Angaben im Asylverfahren über ein Reisedokument verfügte.
Hinzu komme noch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Heirat einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, ohne jedoch im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass auch ein Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin nur dann vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit.) ausgenommen sei, wenn er über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 verfüge. Der Beschwerdeführer hätte somit auf Grund der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ihn gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. zum Antritt und zur Ausübung einer Beschäftigung eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes bedurft. Der Aktenlage zufolge sei jedoch ein derartiges Dokument nicht im Besitz des Beschwerdeführers.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens sei somit von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, auf dem Gebiet der Ausländerbeschäftigung, sowie auch des öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen, die bei weitem über die oben dargestellte Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinausgehe. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer könne mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht in Frage kommen, zumal der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftigen Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stünden, seinen unrechtmäßigen langjährigen Aufenthalt, als auch durch seine unrechtmäßige Beschäftigung augenscheinlich dargelegt habe, dass er offenbar nicht gewillt oder in der Lage sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestünden unabsprechbare private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Ehe mit einer Österreicherin und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der beruflichen Bindung. Entgegen dem Berufungsvorbringen rechtfertigten jedoch die durch das aufgezeigte Fehlverhalten tangierten Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung im Rahmen der Interessensabwägung auch den Eingriff in die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründeten privaten und familiären Interessen. In der Gesamtbetrachtung wiege die dargestellte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derart schwer, dass dem Antrag des Beschwerdeführers angesichts seiner privaten und familiären Umstände auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens stattgegeben habe werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die §§ 47 Abs. 2 und 3 und 49 Abs. 1 FrG 1997 lauten:
"§ 47. ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ..."
§ 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lautete:
§ 1. ...
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf:
...
l) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt, sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen;"
Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß den §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 3 FrG 1997. Die Versagung der hier beantragten Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 2 FrG 1997 setzt voraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die belangte Behörde hat eine derartige Gefährdungsprognose getroffen und diese auf mehrere Punkte gestützt. Sie hat dieser Prognose die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen (zu insgesamt 4 Monaten Freiheitsstrafe), weiters den Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich im Rahmen des Asylverfahrens zwischenzeitig erlangte Personaldokumente verschwiegen hat, ebenso zu Grunde gelegt wie die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung und den (langjährigen) unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Vorauszuschicken ist, dass die spekulativen Betrachtungen der belangten Behörde über die Hintergründe des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die (angeblich) zwischenzeitig erlangten Reisedokumente im Asylverfahren nicht vorgelegt hat, nicht geeignet sind, eine Gefährdungsprognose im Rahmen eines Niederlassungsverfahrens zu tragen. Ebenso unwesentlich ist in diesem Zusammenhang die Frage der belangten Behörde nach den Gründen einer Antragstellung (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) erst neun Monate nach der Eheschließung des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Mutmaßungen können alleine die Schlussfolgerung, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, nicht tragen.
Was die Beschäftigung des Beschwerdeführers entgegen der Bestimmungen des AuslBG betrifft, ging die belangte Behörde davon aus, dass auf den Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht anwendbar sei, weil er nicht über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 verfüge. Zu dieser Bestimmung - in ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung - hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0163, ausgeführt, auch ein Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin sei nur dann vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wenn er über einen Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 verfüge. Dass der Beschwerdeführer über einen solchen verfügte, ist weder den Aktenunterlagen zu entnehmen, noch behauptet er dies in der Beschwerde. Auf Grundlage der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage besteht daher der Vorwurf der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zu Recht, wonach dieser zwar einer unselbstständigen Arbeit nachgegangen sei, hiefür aber keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz besessen habe. Die Ausübung einer Beschäftigung ohne im Besitz der nach dem AuslBG damals dafür erforderlichen Berechtigungen zu sein, stellt nun aber im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Annahme rechtfertigte, der weitere Aufenthalt des Antragstellers werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. die zu § 10 Abs. 1 Z. 4 des FrG 1992 ergangene hg. Judikatur, z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/1548). Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 17. März 2000 erklärte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung als auf die Rechtslage nach dem FrG 1997 (und zwar zu § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997) übertragbar.
Der Beschwerdeführer hätte daher gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. zum Antritt und zur Ausübung einer Beschäftigung eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes bedurft. Weil der Beschwerdeführer aber unbestritten über kein derartiges Dokument verfügte, kann die Rechtsauffassung der belangten Behörde, seine länger andauernde Beschäftigung in Österreich sei unrechtmäßig erfolgt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Damit erweist sich auch die Annahme der belangten Behörde als zutreffend, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde (schon deshalb) die öffentliche Ordnung. Lag aber eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung (hier: jedenfalls auf dem Gebiet der Ausländerbeschäftigung) vor, so kam die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Voraussetzung nach § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht in Frage.
War die Gefährdungsprognose im damaligen Zeitpunkt aber bereits durch das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers gerechtfertigt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, denen Tathandlungen aus dem Jahr 1998 bzw. 1993 zu Grunde lagen, infolge des zwischenzeitlichen Zeitablaufes überhaupt Grundlage für eine Gefährdungsprognose bilden konnten.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers steht der Versagung einer Niederlassungsbewilligung auch Art. 8 Abs. 2 MRK nicht entgegen.
Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte.
Diese Voraussetzung ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es bestehen keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer je ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Im Zeitpunkt seiner Eheschließung (10. Juni 1997) war das Berufungsverfahren über seinen Asylantrag (wieder) offen, der Beschwerdeführer hielt sich auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Er durfte daher bei Begründung seiner familiären Interessen in Österreich nicht davon ausgehen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine dauernde Niederlassung in Österreich gestattet werde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1999, Zl. 97/19/0365, sowie Zl. 96/19/0352, und vom 7. Juli 2000, Zl. 2000/19/0006).
Die durch die unrechtmäßige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers tangierten Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung, insbesondere aber des wirtschaftlichen Wohles des Landes rechtfertigten im vorliegenden Fall auch den Eingriff in die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründeten - allenfalls durch Art. 8 MRK geschützten - privaten und familiären Interessen jedenfalls so lange, als dieser sein unrechtmäßiges Verhalten aufrecht erhält (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 97/19/1141).
Ein allfälliger Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Familiennachzug zu seiner österreichischen Ehegattin wäre vorliegendenfalls im Interesse der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein derartiges Recht zukommt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, G 5/01 u. a., die Wortfolgen ", sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen" in lit. l des § 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hat. Frühere gesetzliche Bestimmungen traten durch diese Aufhebung nicht wieder in Kraft.
Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines weiteren (neuerlichen) Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Zukunft kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er (weiterhin) ohne im Besitz eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes zu sein, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachginge. Seit der (nicht rückwirkenden) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof besteht für den Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsangehörigen keine Pflicht mehr, ein solches Dokument zu erlangen, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2001
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