VwGH 2001/13/0118

VwGH2001/13/011819.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag.Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfer in Wien VI, Theobaldgasse 17/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Dezember 2000, GZ RV/277-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1998 und 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 1. September 2000 u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. für 1999 nach § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz - WKG) aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1998 und 1999 gewährten Vergütungen vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde auf einen dem Finanzamt vorgelegten Werkvertrag hingewiesen. Dieser hatte folgenden Inhalt:

"1) Aufgabenbereich:

Herr W. D. führt für die Firma W. D. GmbH. kaufmännische und technische Beratungen durch. Ferner vertritt er die Firma nach außen.

2. Honorarbereich:

Für seine Tätigkeit erhält Herr W.D. ein Honorar in Höhe von öS 350,-- zuzügl. 20 % Mwst. pro Stunde. Honoraransprüche bestehen nur für tatsächlich geleistete Stunden.

Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Vorlage der Honorarrechnung. Die Honorarnote ist bei Vorlage fällig.

3) Werkvertragsbeginn:

Der Werkvertrag wird ab 01. Jänner 1998 vereinbart.

4) Sonstiges:

Auf Grund des Werkvertragsverhältnisses kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie sonstige arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und kollektivvertragliche Vorschriften nicht zur Anwendung. Herr W.D. muss sämtliche anfallenden Sozialabgaben sowie Steuern und sonstige Abgaben bezugnehmend auf seine Honorareinkünfte selbst tragen."

In der Berufung wurde vorgebracht, der Gesellschafter-Geschäftsführer beziehe kein fixes Entgelt, sein Entgelt sei erfolgsabhängig. Aufgrund des vorliegenden Werkvertrages handle es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um ein Zielschuldverhältnis. Die Honorarzahlungen der einzelnen Monate seien leistungsbezogen und nicht zeitbezogen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trage das volle unternehmerische Wagnis, deshalb würden die Merkmale eines Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten.

Auf Vorhalt der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ihre Konten, woraus die Bezahlung der "Honorare" an den Geschäftsführer ersichtlich seien, sowie die einzelnen Rechnungen (Honorarnoten) für den Streitzeitraum vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde gab die Ausführungen des Finanzamtes wieder, dass "laut den Honorarnoten, die der Gesellschafter-Geschäftsführer an die GesmbH legte, festgestellt werden konnte, dass diese annähernd dem monatlichen Geschäftsführungsentgelt bis 31. Dezember 1997 entsprechen". Auch bei Arbeitsleistung, -intensität und -abläufen sei keine Änderung gegenüber den Vorjahren eingetreten.

Aufgrund der vorgelegten Honorarnoten stehe fest, dass die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt sei. Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden stelle für sich allein noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar. Ein tatsächlicher "Konnex der Entnahmen mit dem Betriebsergebnis" sei nicht hergestellt worden. Die Auszahlung regelmäßiger Bezüge durch monatlich ausgestellte Honorarnoten und entsprechende Bezahlung lasse von einem laufenden Bezug ausgehen.

Den am 27. Februar 2001 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, abgesprochen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, Zl. 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, Zl. 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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