VwGH 2001/10/0094

VwGH2001/10/009410.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in den Beschwerdesachen des o. Univ. Prof. Dr. D in Wien, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 29/9, I.) gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission vom 31. Jänner 2000, Zl. I-01/2000, betreffend Anfechtung der Wahl des Klinikvorstandes der Universitätsklinik für Neurologie, und II.) gegen den Bescheid des Senates der Universität Wien vom 4. Februar 2000, Zl. 82/24-1999/00, betreffend Berufung gegen die Bestellung zum stellvertretenden Klinikvorstand, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Hauptwahlkommission vom 31. Jänner 2000 wurde die Anfechtung der Wahl des Klinikvorstandes der Universitätsklinik für Neurologie vom 6. Dezember 1999 durch den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1der Wahlordnung der Universität Wien abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 698/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und zur hg. Zl. 2001/10/0094 protokolliert.

II.

Mit Bescheid des Senates der Universität Wien vom 4. Februar 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine mit Bescheid des Rektors vom 22. Dezember 1999 erfolgte Bestellung zum stellvertretenden Klinikvorstand der Universitätsklinik für Neurologie gemäß den §§ 64 Abs. 3 und 87 Abs. 2 und 3 UOG 1993 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 624/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und zur hg. Zl. 2001/10/0097 protokolliert.

III.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide im "Recht auf fünfjährige unverkürzte Amtsausübung als Klinikvorstand" sowie im "Recht auf Wiederwahl als Klinikvorstand" verletzt. Er sei durch vorverlegte Neuwahlen in der Dauer seines Amtes als Klinikvorstand, das am 3. Juli 1995 begonnen habe, unzulässigerweise verkürzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Über hg. Aufforderung nahm der Beschwerdeführer zur Frage Stellung, inwieweit durch die angefochtenen Bescheide eine aktuelle Verletzung in seinen Rechten bewirkt werde. Er bracht im Wesentlichen vor, im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide könne er trotz Ablauf der Funktionsperiode die Geschäfte eines Klinikvorstandes bis zum Amtsantritt des neu gewählten Klinikvorstandes ausüben. Insoweit werde seine Funktionsperiode verlängert und sei seine Rechtsstellung aktuell betroffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0003, und vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0330, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall der Gegenstandslosigkeit liegt hier vor. Selbst wenn nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, er sei durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf eine bis 3. Juli 2000 laufende Funktion als Klinikvorstand verletzt worden, so könnte auch eine Aufhebung der Bescheide (mit ex tunc Wirkung) nichts daran ändern, dass er diese Funktion bis zum erwähnten Termin nicht ausüben konnte. Die Funktionsperiode des Beschwerdeführers als Klinikvorstand wird aber auch durch die von ihm erwähnte Anordnung (§ 64 Abs. 3 letzter Satz UOG 1993), die Geschäfte des Klinikvorstandes seien vom bisherigen Klinikvorstand über seine Funktionsperiode hinaus bis zum Amtsantritt des neu bestellten Klinikvorstandes auszuüben, nicht verlängert. Vielmehr wäre es im Falle einer Beendigung der Funktion des derzeitigen Klinikvorstandes durch eine erfolgreiche Wahlanfechtung dieser, der die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Klinikvorstandes auszuüben hätte. Mit dem Hinweis auf die entsprechende Übergangsregelung wird daher nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide das Amt des Klinikvorstandes wiederum inne hätte.

Was aber den Beschwerdepunkt anlange, der Beschwerdeführer werde durch die angefochtenen Bescheide im "Recht auf Wiederwahl als Klinikvorstand" verletzt, so ist weder den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ein solcher Anspruch, noch den angefochtenen Bescheiden ein entsprechender Abspruch zu entnehmen.

Die Beschwerden waren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

Da nicht von vornherein beurteilt werden kann, welchen Ausgang die verwaltungsgerichtlichen Verfahren genommen hätten, wäre Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten, waren gemäß § 58 Abs. 2 VwGG keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 10. Dezember 2001

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