Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom 17. Juni 1997 brachte die G Bauträger GesmbH bei der Bezirkshauptmannschaft W vor, dass X und sie beabsichtigten, auf der Parzelle Nr. 188/1 der KG Y drei Reihenhäuser zu errichten, die Verbringung der Tagwässer durch Versickerung auf eigenem Grund problematisch erscheine und daher seitens der Stadtgemeinde W angeregt worden sei, das anfallende Tagwasser entlang des bestehenden Gemeindeweges Parzelle Nr. 196/12 bis in das auf der Parzelle Nr. 182 (jeweils derselben Katastralgemeinde) befindliche kleine Gerinne einzuleiten. Der Eigentümer der Parzelle Nr. 182 habe die Zustimmung zur Einleitung dieser Tagwässer erteilt. Da das Gerinne auch die äußerst nördlichen Bereiche der Parzelle Nr. 196/1 quere und an der Südwestgrenze dieses Grundstückes in einem relativ groß bemessenen Sandfang ende und seitens des Eigentümers der Parzelle Nr. 196/1 Bedenken gegen die zusätzliche Einleitung von Tagwässern bestünden, werde um die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens und Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung zur Einleitung dieser Tagwässer ersucht.
Das besagte Grundstück Nr. 196/1 steht im Eigentum der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. 188/1 im Eigentum der mitbeteiligten Partei (mP).
Der von der Erstbehörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. April 1998 aus, das eingereichte Projekt sehe vor, dass vor der Einleitung der bei den geplanten Reihenhäusern anfallenden Dach- und Oberflächenwässer in das namenlose Gerinne ein Retentionsschacht errichtet werden solle, sodass im Starkregenfall maximal 5 l/s an das Gerinne abgegeben würden. Im Zug der Vorprüfung sei am 2. April 1998 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden und das namenlose Gerinne begangen worden. Bei diesem Gerinne handle es sich um einen tiefen wasserführenden Graben, der von einigen Quellen gespeist werde und am Begehungstag eine Wasserführung von ca. 0,5 l/s aufgewiesen habe. Die Böschungen seien sehr steil und linksufrig mindestens 3,0 m hoch. Das rechte Ufer weise variable Böschungsneigungen und -höhen auf. Insgesamt seien die Böschungen stark verwachsen und es seien kaum Uferanrisse feststellbar, was darauf schließen lasse, dass größere Hochwasserereignisse in den letzten Jahren nicht stattgefunden hätten. Nach Einleitung in einen Sandfang im südwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 182 münde das Gerinne in einen Mischwasserkanal der Stadtgemeinde W. Das ebenfalls teilweise begangene Einzugsgebiet des Gerinnes erscheine "eher großzügig bemessen". Insbesondere im östlichen Bereich sei Wald als Vegetation vorherrschend und es werde daher ein Großteil der dort anfallenden Oberflächenwässer versickern. Dennoch sei davon auszugehen, dass im Falle eines Starkregenereignisses zumindest die Hälfte der ermittelten Abflussmenge (1.363,4 l/s) anfallen werde. Aus diesem Grund erscheine die zusätzliche Einleitung von maximal 5 l/s vernachlässigbar und sei bei Einhaltung der noch vorzuschlagenden Auflagen (Absicherung des Einleitungsbereiches) keine Beeinträchtigung des Gerinnes und der Ufer gerinneabwärts zu erwarten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Gerinne derzeit in den Mischwasserkanal der Stadtgemeinde W einmünde. Ungeachtet bereits bestehender Missstände (Wasseraustritt im Bereich der Stadionhochhäuser bei Starkregenfällen) wäre ein Trennsystem für die Ableitung der Oberflächen- und der Fäkalwässer anzustreben.
Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 23. April 1998 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht geladen und nahmen daran auch nicht teil. In dieser Verhandlung waren (u.a.) Dipl. Ing. G für die G GmbH und X, beide als Antragsteller, sowie die mP anwesend, die erklärte, ihre ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung des Regenwasserkanals auf ihrem Grundstück zu erteilen und sich dem Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Oberflächenwässer in das namenlose Gerinne anzuschließen. Ferner heißt es im Verhandlungsprotokoll:
"Es wird ersucht, den Antrag dahingehend zu erweitern, dass Herr M ebenso Antragsteller für das geplante Objekt ist."
In der Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige ergänzend aus, dass die Ableitung der Niederschlagswässer mittels eine PVC-Rohrkanals über das Grundstück Nr. 196/12 und in weiterer Folge über einen Retentionsschacht (Nutzinhalt 7,4 m3, mit einem gedrosselten Auslauf und einer Überlaufleitung) im Bereich des Grundstückes Nr. 182 in das Gerinne erfolgen solle. Auf Grund der sehr hohen Abflussmenge im Starkregenfall erscheine die zusätzliche Einleitung von maximal 5 l/s (im Retentionsschacht sei ein gedrosselter Ablauf von maximal 5 l/s vorgesehen) vernachlässigbar und sei bei Einhaltung der noch vorzuschlagenden Auflagen keine Beeinträchtigung des Gerinnes und der Ufer gerinneabwärts zu erwarten. Um jedoch im Einleitungsbereich selbst Schäden an der Gerinnesohle und an den Ufern hintanzuhalten, sei der Einleitungsbereich mittels einer Bruchsteinschlichtung abzusichern. Bei Einhaltung dieser Auflage bestehe somit kein Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung zur gedrosselten Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer in das namenlose Gerinne.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 erteilte die Erstbehörde X, der
G Planungs- und Bauträger GmbH und der mP gemäß den §§ 9, 11, 12, 21, 98, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung
"I.
zur Einleitung der, bei den geplanten Reihenhäusern auf dem Gst.Nr. 188/1, KG Y anfallenden Tag- und Oberflächenwässer in ein namenloses Gerinne.
II.
Zur Errichtung eines Ableitungskanales und eines Retentionsschachtes im Bereich der Gst.Nr. 182, 188/1 und 196/12, KG Y.
Ort: Gst.Nr. 182, KG Y (Einleitung)
Art: Oberflächenentwässerung
Maß: max. 5 l/s
...
Bedingungen und Auflagen:
Wasserbautechnischer ASV:
1. Der Einleitungsbereich ist mittels einer Bruchsteinschlichtung abzusichern.
Stadtgemeinde W:
2. Für die geplante Inanspruchnahme des Gst.Nr. 196/12, KG Y (Retentionsschacht und Regenwasserkanal) ist vor Baubeginn bei der Stadtgemeinde W um die Straßengrundbenützung anzusuchen.
3. Der Retentionsschacht ist standsicher zu errichten und sind auch die Abdeckungen befahrbar auszuführen.
Fristen:
..."
In der Bescheidbegründung gab die Erstbehörde die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder und führte unter Zitierung der angewandten Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass die Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen werden müsse, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht genüge, dass im vorliegenden Fall, wie der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, auf Grund der sehr hohen Abflussmenge im Starkregenfall die zusätzliche Einleitung von maximal 5 l/s vernachlässigbar sei und bei dass Absicherung des Einleitungsbereiches keine Beeinträchtigung des Gerinnes und der Ufer gerinneabwärts zu erwarten sei.
Dieser Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern vorerst nicht zugestellt.
Im Hinblick darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer am 25. Juni 2000 bei der Erstbehörde vorbrachte, dass das Gerinne im Unterlauf über sein Grundstück Nr. 196/1 fließe und er daher Parteistellung habe, wurde ihm und der Erstbeschwerdeführerin als grundbücherlichen Eigentümern des Gst.Nr. 196/1 schließlich der Erstbescheid zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie (u.a.) unter Vorlage von Lichtbildern vorbrachten, dass das besagte Gerinne seit Jahren immer wieder (schon bei auch nur mittelmäßigen bis stärkeren) Niederschlägen zur Sommerzeit über seine natürlichen Ufer trete, sich auch am Grundstück der Beschwerdeführer immer wieder in einen "reißenden Bach" verwandle, der die Ufer massiv einreiße, Vermurungen herbeiführe, Schotter und Geschiebe mit sich bringe und Verwüstungen an ihrem Grundstück selbst herbeiführe. Mit jeder weiteren Einleitung (auch in noch so geringem Umfang) von Wässern, die bisher nicht in diesem Einzugsgebiet des Gerinnes gelegen gewesen seien, werde es sicher zu noch stärkeren und schwereren Beschädigungen des Grundstückes kommen, weshalb sich die Beschwerdeführer gegen die beantragte Einleitung in das Gerinne aussprächen. Selbst bei einer Drosselung des Ablaufes aus dem Retentionsschacht (von lediglich maximal 5 l/s) werde es bei einem dementsprechenden Starkregenfall dazu kommen, dass der Retentionsschacht übergehen und es an den Grundstücken talwärts zu Verwüstungen kommen werde.
Der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) zog einen weiteren Amtssachverständigen bei. Dieser führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 5. Februar 2001 aus, dass das Gerinne auf dem Grundstück Nr. 196/1 auf einer Länge von ca. 25 bis 30 m nahezu an der Grundstücksgrenze verlaufe und das Flächenausmaß des Gerinnes auf diesem Grundstück (geschätzt) 30 bis 40 m2 betrage. In diesem Bereich sei das Sohlgefälle sehr hoch, weshalb bei Stark-Niederschlägen ständig Material ausgespült, angerissen und verlagert werde (typische Grabenbildung). Auf Grund der morphologisch-geologischen Verhältnisse sei und werde die Gerinnestrecke bei Stark-Niederschlägen stets von Erosionen geprägt sein. Einigermaßen Abhilfe könnte eine Absicherung der Böschungen mit z.B. Holz-Leitwänden (Längshölzer mit Piloten) und das Anordnen von Sohlschwellen (Pilotenreihe) bringen. Das gesamte Einzugsgebiet des Gerinnes betrage laut Projekt 6,25 ha, davon 0,35 ha befestigte Flächen. Die beantragte Entwässerungsfläche habe das Ausmaß von lediglich 0,097 ha. Gewichte man das Abflussverhalten des Gesamteinzugsgebietes (EZG-gesamt) und das antragsgegenständliche neue Einzugsgebiet (neues EZG), so habe dieses am EZG-gesamt einen Anteil von 4,7 %. Dabei sei angemerkt, dass bei längeren Niederschlagsdauern die Abflussbeiwerte für Wald und Wiese infolge der Bodensättigung und des Gefälles höher würden und damit der Abflussanteil des (antrags)gegenständlichen EZG noch geringer anzunehmen sei. Zusätzlich werde mit dem Retentionsbehälter eine Reduktion des Zuflusses bei Niederschlägen kürzerer Dauer und niedriger Jährlichkeiten erreicht. Eine Verschärfung der Hochwasser-Situation des Gerinnes durch die beantragte Zuleitung der Niederschlagswässer sei daher nicht erkennbar. Es erscheine jedoch sinnvoll, die Instandhaltungsverpflichtung für das Gerinne im Grabenbereich ab der Einleitung bis zum Einlaufbauwerk in den Regenwasserkanal auch anteilsmäßig (Flächenverhältnis der angrenzenden Grundstücke) für den Antragsteller vorzusehen. Die Beurteilung der Versickerungsfähigkeit anfallender Niederschlagswässer - die belangte Behörde hatte an den Amtssachverständigen mit Übersendungsnote vom 23. Oktober 2000 (u.a.) die Frage gestellt, in welchem Ausmaß die Bodenstruktur der östlich und nordöstlich des Grundstückes Nr. 196/1 angrenzenden Flächen eine Versickerung anfallender Niederschlagswässer zulasse - könne dem Augenschein nach nicht beurteilt werden. Dies könne von einem Hydrogeologen beantwortet werden, wobei Bodenaufnahmen in Form von Schürfen bzw. Sondierungen erforderlich seien.
Den Beschwerdeführern wurde zu diesem Gutachten Parteiengehör gewährt. Diese führten in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2001 aus, dass eine "Mehreinleitung" von Oberflächenwässern in das schon in den letzten Jahren die normalen Oberflächenwässer nicht hinreichend fassende Gerinne nicht akzeptiert werden könne. Da auf Grund der allgemeinen Bodenbeschaffenheit (Lehmboden) die anfallenden Niederschlagwässer nicht hinreichend versickern könnten, erscheine eine weitere Bodenbefundaufnahme durch einen Sachverständigen angezeigt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2001 wies diese die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte sie nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Erstbescheides aus, dass die dem (erstinstanzlichen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogenen Beschwerdeführer auf Grund ihres nachgewiesenen Grundeigentums an der Parzelle Nr. 196/1, KG Y, die vom gegenständlichen namenlosen Gerinne nach der geplanten Einleitung durchquert werde, unzweifelhaft Parteistellung hätten. Die Beschwerdeführer seien übergangene Parteien im Sinn des § 107 Abs. 2 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990, der im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides gültige Rechtslage gewesen sei, und ihre Berufung sei rechtzeitig erhoben worden. Ferner traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des von ihr als logisch nachvollziehbar erachteten Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 5. Februar 2001 die Feststellung, dass das besagte Gerinne in öst-westlicher Richtung, mehrmals die Parzellengrenzen überquerend, die Grundstücke Nr. 182, 183/10 und 196/1 durchfließe und im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 182 in das Kanalisationssystem der Stadtgemeinde W einmünde. Die geplante Einleitung der Oberflächenwässer solle im südöstlichen Grenzbereich des Grundstückes Nr. 182 erfolgen. Nach Durchquerung des Grundstückes Nr. 183/10 fließe das Gerinne ca. 25 bis 30 m lang durch das Grundstück Nr. 196/1. Immer wieder komme es nach Regenereignissen zu Unterspülungen oder Ausrissen der Uferböschungen. Die geplante Einleitung würde - unter Nichtbeachtung der Wirkung des geplanten Retentionsbehälters und der zu erwartenden höheren Abflussbeiwerte auf Grund der eintretenden Bodensättigung des Wald- und Wiesenbodens - den Zufluss am Grundstück der Beschwerdeführer um maximal 4,7 % erhöhen. Die beiden zuletzt genannten Komponenten würden realiter zu einer deutlich geringeren Erhöhung des Zuflusses am Grundstück der Beschwerdeführer führen als 4,7 %. Von den Beschwerdeführern selbst werde die geringe Wasseraufnahmefähigkeit des Untergrundes im Einzugsbereich des Gerinnes angeführt. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Berufungsgründe jeder sachlichen Grundlage entbehrten, weil die geplante Einleitung von Oberflächenwässern in so unwesentlichem Ausmaß den Zufluss auf ihr Grundstück verändern würde, dass auch unter Beachtung der Parteistellung der Beschwerdeführer die Entscheidung der Erstbehörde zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mP erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde entweder im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer jedenfalls vor dem 1. März 2000 in Kenntnis des Erstbescheides gewesen seien und sie überdies nicht beschwert seien, zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bemängelt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, welche Norm die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Dem ist zu erwidern, dass die Ausführungen der belangten Behörde keinen Anlass für die Annahme bieten, dass sie sich nicht der rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde angeschlossen habe. Diese hat die Bestimmungen der §§ 9, 11, 12, 21, 98, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 zitiert und für ihre Beurteilung herangezogen. Indem die belangte Behörde die Entscheidung der Erstbehörde für rechtens erachtete, hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dieselben Gesetzesbestimmungen anzuwenden. Da der angefochtene Bescheid somit die angewendete Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennen lässt, vermag das Fehlen der Zitierung der vorgenannten Gesetzesstellen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 59 Abs. 1 AVG E 2a ff zitierte Rechtsprechung).
Wer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens ist, wird in § 102 Abs. 1 WRG 1959 näher umschrieben. So kommt Parteistellung nach Abs. 1 lit. a leg. cit. dem Antragsteller - im vorliegenden Fall somit auch der mP (vgl. in diesem Zusammenhang die in der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23. April 1998 abgegebenen Erklärungen) - und nach Abs. 1 lit. b leg. cit. denjenigen zu, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie den Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und den Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 (des § 12 leg. cit.) u.a. das Grundeigentum anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 102 WRG E 34 ff zitierte Judikatur) reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen, und ist sie nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird.
Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Berufung auf ihr Eigentum am Grundstück Nr. 196/1, KG Y, berufen und geltend gemacht, dass es durch die projektierte Einleitung der Niederschlagswässer in das über ihr Grundstück führende Gerinne - über das projektsgemäß die Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden sollen - zu noch stärkeren Beschädigungen (Ufereinrissen, Ausschwemmungen und Vermurungen) durch Wassermassen kommen werde. Im Hinblick darauf, dass, obwohl durch die projektierte Ableitung der Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz das vom Gerinne durchquerte Grundstück der Beschwerdeführer in Anspruch genommen würde, die Beschwerdeführer zu der am 23. April 1998 durchgeführten Verhandlung nicht persönlich geladen worden waren, sie nicht daran teilgenommen hatten und ihnen der Erstbescheid vorerst nicht zugestellt worden war, hat die belangte Behörde sie als übergangene Parteien behandelt. Diese Beurteilung, der die mP nicht entgegengetreten ist, begegnet keinem Einwand (vgl. in diesem Zusammenhang § 107 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen, im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides an die übrigen Parteien des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens geltenden Fassung BGBl. I Nr. 74/1997; ferner etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 107 Abs. 1 WRG E 62 zitierte hg. Judikatur). Entgegen der von der mP in ihrer Gegenschrift vom 10. September 2001 vertretenen Auffassung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer bereits vor dem 1. März 2001 Kenntnis vom Erstbescheid hatten, weil es auf eine bloße "Kenntnis" allein nicht ankommt. Weder aus dieser Gegenschrift noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbescheid bereits vor dem 1. März 2001 an die Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Berufung der Beschwerdeführer ist daher als fristgerecht erhoben anzusehen.
Die Beschwerde bringt vor, dass die wasserrechtliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil durch die Benutzung des Gerinnes und durch die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen auf fremde Rechte Einfluss geübt bzw. eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden könne. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Schäden, die durch ein Übertreten des Ufers durch das Gerinne bei Niederschlägen verursacht würden, und darüber treffen müssen, wie viel an Niederschlägen fallen müsse, bis es über die Ufer trete. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen angestellt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass bereits mittelmäßiger Regenfall zu untragbaren Vermurungen und Verwüstungen am Grundstück der Beschwerdeführer führten. Es hätten auch Feststellungen darüber getroffen werden müssen, wie der "Uferstand" ohne Regenfall, bei wenig Regen und bei starkem Regen aussehe. Ferner habe der Amtssachverständige in seinem Bericht vom 5. Februar 2001 ausgeführt, dass die Versickerungsfähigkeit anfallender Niederschlagswässer dem Augenschein nicht habe beurteilt werden können und hiezu das Gutachten eines Hydrogeologen erforderlich sei. Hätte die belangte Behörde diesbezüglich ausreichende Ermittlungen angestellt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass bereits mittelmäßiger Regenfall den Boden "dort" überfordere und dieser weitere Niederschlagswässer nicht mehr aufnehmen könne.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - unter Zugrundelegung des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 5. Februar 2001 - festgestellt, dass die geplante Einleitung der besagten Oberflächenwässer den Zufluss in das über das Grundstück der Beschwerdeführer führende Gerinne um maximal 4,7 % erhöhen würde. Wie bereits in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten vom 7. April 1998 dargestellt wurde, wird das Gerinne, ein wasserführender Graben, von einigen Quellen gespeist und ist insbesondere im östlichen Bereich seines Einzugsgebietes Wald als Vegetation vorherrschend. Ferner haben auch die Beschwerdeführer in ihrer Berufung vom 13. März 2000 ausgeführt, dass das Gerinne hauptsächlich von einigen Quellen gespeist werde, sich angrenzend an ihr Grundstück im nördlichen und östlichen Bereich Wald befinde und von dort die Oberflächenwässer großteils umgehend in das Gerinne gelangten. Der Amtssachverständige ist von einem Gesamteinzugsgebiet des Gerinnes im Ausmaß von 6,25 ha (davon 0,35 ha befestigte Flächen) und von einer projektsgegenständlichen Entwässerungsfläche von 0,097 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung und Gewichtung des Abflussverhaltens (Bewuchs Wald und Wiese) hat der Amtssachverständige (Gutachten vom 5. Februar 2001) den Anteil des vom gegenständlichen Projekt umfassten Einzugsgebietes ("neues EZG") am gesamten Einzugsgebiet des Gerinnes ("EZG-gesamt") mit 4,7 % errechnet, wobei in dieser Berechnung noch außer Betracht gelassen ist, dass - wie er ausführt - durch den geplanten Retentionsbehälter zusätzlich noch eine Reduktion des Zuflusses bei Niederschlägen kürzerer Dauer und niedriger Jährlichkeiten erreicht wird. Wenn die Beschwerdeführer, die an sich die diesem Gutachten zugrunde gelegten Flächenausmaße nicht in Abrede stellen, gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorbringen, dass das im nördlichen und östlichen Bereich an ihr Grundstück angrenzende Gebiet einen Wald- und Wiesenboden, der als schwerer Lehmboden einzustufen sei, aufweise und die dort anfallenden Oberflächenwässer nicht ohne weiteres in den Boden versickern könnten und deshalb in das Gerinne gelangten, so lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, inwieweit von diesen angrenzenden Wald- und Wiesenflächen bei Unterbleiben der projektierten Einleitung weniger Oberflächenwässer dem Gerinne zuflössen. Sollte der besagte Wald- und Wiesenboden tatsächlich eine geringere Aufnahmefähigkeit als vom Amtssachverständigen angenommen aufweisen, so bedeutete dies, dass - wie dieser in seinem Gutachten vom 5. Februar 2001 dargelegt hat - die Abflussbeiwerte für Wald und Wiese infolge Bodensättigung höher anzunehmen wären und damit der Abflussanteil des (projektsgegenständlichen) "neuen EZG" noch geringer (als 4,7 %) anzunehmen wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erscheint die diesbezügliche Schlussfolgerung des Amtssachverständigen logisch und nachvollziehbar. Von daher bedurfte es nicht der Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen, würde sich doch bei Bestätigung der Behauptungen der Beschwerdeführer zur geringeren Versickerungsfähigkeit durch ein solches Gutachten nur ergeben, dass der nicht vom gegenständlichen Projekt umfasste Anteil am Gesamtzufluss des Gerinnes noch höher und damit der mit der projektierten Einleitung verbundene Anteil noch geringer als im angefochtenen Bescheid festgestellt anzunehmen gewesen wäre.
Wenn die Beschwerde geltend macht, dass der Mischwasserkanal der Stadtgemeinde W schon jetzt überlastet sei und es weiter gerinne- bzw. kanalabwärts immer wieder zu Verstopfungen und Vermurungen komme, so ist nicht zu erkennen, inwieweit von weiter gerinne- bzw. kanalabwärts auftretenden Vermurungen - die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Berufung hiebei auf ein Areal der so genannten Stadionbadhochhäuser in Y bezogen - die (höher gelegene) Liegenschaft der Beschwerdeführer betroffen sei.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand, es führten bereits mittelmäßige Niederschläge zu untragbaren Vermurungen und Verwüstungen am Grundstück der Beschwerdeführer und es hätten Feststellungen darüber getroffen werden müssen, wie der "Uferstand" ohne Regenfall, bei wenig Regen und bei starkem Regen aussähe, ist zu erwidern, dass auch bei Zugrundelegung von geringen Niederschlägen der Anteil des vom Projekt umfassten Einzugsgebietes am Gesamteinzugsgebiet, wie vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5. Februar 2001 dargelegt, nur maximal 4,7 % und bei längerer Niederschlagsdauer infolge Bodensättigung und auf Grund des Gefälles noch weniger als 4,7 % beträgt, wobei dieser Wert bei kürzerer Niederschlagsdauer zusätzlich noch durch den Einbau des Retentionsbehälters gesenkt wird. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5. Februar 2001 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn dieser und - auf ihn gestützt - die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sind, dass auf Grund des obgenannten geringen Anteils des vom Projekt erfassten Gerinneeinzugsbereiches und der schon bisher bestehenden Gerinneverhältnisse bei Niederschlägen - die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung vom 13. März 2000 selbst vorgebracht, dass das Gerinne schon seit Jahren immer wieder bei auch nur mittelmäßigen Niederschlägen zur Sommerszeit über seine natürlichen Ufer trete, diese massiv einreiße und Vermurungen herbeiführe - eine Verschärfung der Hochwassersituation des Gerinnes durch die projektierte Zuleitung nicht erkennbar sei, so vermag die Beschwerde diese nachvollziehbare Feststellung und die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu widerlegen.
Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, darzutun, dass die von ihnen bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung zu einer (zusätzlichen) Gefährdung und Beeinträchtigung ihrer Rechte gegenüber dem bisherigen Zustand führt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die mP hat mit ihrer Gegenschrift vom 10. September 2001 Kopien von Gutachten und Eingaben, die ihrem Vorbringen zufolge Gegenstand in einem von der Stadtgemeinde W geführten Baubewilligungsverfahren sind, vorgelegt und für diese Beilagen Kosten von S 1.200,-- verzeichnet. Dieses Kostenbegehren war schon deshalb abzuweisen, weil
die genannten Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich waren.
Wien, am 13. Dezember 2001
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