Normen
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §36 Abs3;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art20 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §36 Abs3;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art20 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG §1 Abs1;
DSG §1 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 29. Oktober 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Vor dem Bundesasylamt gab er am 2. November 1998 an, er sei nie politisch tätig gewesen, seine Flucht sei aber politisch motiviert. Sein bester Freund, den er während seiner Militärdienstzeit regelmäßig getroffen habe, sei Beamter in einem ihm nicht näher bekannten Ministerium gewesen. Im Juli 1998 habe der Beschwerdeführer vom Tod seines Freundes, mit dem er zu diesem Zeitpunkt etwa ein Jahr lang keinen Kontakt gehabt habe, erfahren. Auch habe er Kenntnis erlangt, dass sein Freund von unbekannten Männern erstochen worden sei, da dieser (vom Beschwerdeführer nicht näher genannte) Unregelmäßigkeiten erfahren habe. Bei einem seiner letzten Treffen habe ihm sein Freund auch "Dinge erzählen wollen", der Beschwerdeführer habe jedoch abgeblockt, da er kein politischer Mensch sei und solche Dinge nicht habe hören wollen. Dabei sei es auch geblieben, weshalb er auch nie erfahren habe, was ihm sein Freund habe erzählen wollen. Er habe jedoch anderen Personen von den Umständen des Todes seines Freundes erzählt, woraufhin er Ende Juni/Anfang Juli 1998 von zwei Männern in Zivil festgenommen worden sei. Zunächst sei er einen Monat lang in einer Einzelzelle festgehalten und fast täglich befragt worden, danach sei er weitere drei bis vier Wochen in einer Gemeinschaftszelle gefangen gehalten und während dessen dreimal zum allgemeinen Gerichtshof in Gorgan gebracht worden. In den dortigen Verhören sei er immer danach gefragt worden, woher er seinen getöteten Freund gekannt habe und was er von dessen Tätigkeit wisse. Nach seiner dritten Befragung habe ihm der Mullah mitgeteilt, dass er provisorisch freigelassen würde. Es habe weder eine Gerichtsverhandlung noch ein Gerichtsurteil gegeben.
Am 9. November 1998 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt unter anderem zwei Schreiben iranischer Behörden vor, welche ihm über sein Ersuchen von seinen Eltern aus dem Iran nach Österreich übermittelt worden seien. Nach den beglaubigten Übersetzungen eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die persische Sprache handelt es sich im einen Fall um ein Schreiben "Von der Justiz an die geehrte Staatsanwaltschaft der Stadt Gorgan" vom 20. August 1998 betreffend die vorläufige Freilassung des Beschwerdeführers. Das zweite, mit 30. Oktober 1998 datierte Dokument stellt laut beglaubigter Übersetzung eine Ladung für den 1. November 1998 vor das "Zivilgericht, Geschäftsstelle 4" dar.
Mit Bescheid vom 25. November 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz ab und bezeichnete seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Asylgesetz als zulässig. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, sie erachte die beiden vorgelegten Dokumente als gefälscht, da solche Vorladungen der Justizbehörden nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgelegt, im Original sondern nur in der Form eines Durchschlages ausgehändigt würden und das auf der Vorladung angeführte Aktenzeichen nicht dem von Justizbehörden verwendeten Geschäftszeichen entspreche. Das Bundesasylamt werte die im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Angaben daher als unwahr.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung übermittelte die belangte Behörde die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente an den österreichischen Botschafter in Teheran mit dem Ersuchen, deren Authentizität zu überprüfen, sowie um Beantwortung konkreter Fragen über das in der Ladung genannte Gericht und den üblichen Zustellvorgang einer solchen Ladung.
Mit Schreiben vom 18. April 1999 teilte die österreichische Botschaft in Teheran "nach Befassung eines Experten" mit, dass beide Dokumente gefälscht seien. Hinsichtlich der Ladung wurde dies damit begründet, dass ein derartiges Gericht im iranischen Justizsystem nicht existiere, der Grund für die Ladung darin nicht aufscheine und die Ladung über kein Siegel des Gerichts verfüge. Das zweite Dokument sei als Brief an den Staatsanwalt der Stadt Gorgan adressiert, obwohl dieselbe Stadt keinen Staatsanwalt habe und weiters alle Staatsanwaltbüros im Jahre 1993 aufgelöst worden seien.
Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in der Stadt Gorgan gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Iran aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen habe, was sich zum einen aus dem Umstand, dass er gefälschte Urkunden iranischer Behörden vorgelegt habe und zum anderen aus der Widersprüchlichkeit und fehlenden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens ergebe.
In ihrer Bescheidbegründung setzte sich die belangte Behörde beweiswürdigend mit den beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten näher auseinander. Gegen die Echtheit der Ladung spreche zwar noch nicht, dass darin kein Grund für die Vorladung genannt sei. Den beiden anderen von der Botschaft zur Begründung der Fälschung genannten Argumenten, es existiere im iranischen Justizsystem kein Gericht, welches die Ladung angeblich ausgestellt habe, und es weise die Ladung kein Siegel des Gerichtes auf, sei der Beschwerdeführer nicht "erfolgreich" entgegengetreten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das auf der Ladung bezeichnete Gericht sei nicht, wie nach der aktenkundigen Übersetzung, als "Zivilgericht", sondern als "allgemeines Gericht" zu übersetzen, könne an der Beweiswürdigung nichts ändern, da der Vertrauensanwalt das Dokument in der persischen Fassung und nicht in der Übersetzung ins Deutsche auf seine Echtheit überprüft habe.
Dass es sich auch bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief an die Staatsanwaltschaft um eine Fälschung handle, ergebe sich zum einen aus der Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran, wonach es in Gorgan keinen Staatsanwalt gebe. Diese Auskunft stimme mit dem Inhalt eines Themenpapiers des deutschen Bundesamtes für Flüchtlinge betreffend die "Organisation der Gerichtsbarkeit der islamischen Republik Iran" überein, wonach die allgemeinen sowie die Revolutionsstaatsanwaltschaften zum Zeitpunkt, zu dem die "Ladung" angeblich ausgestellt worden sei, bereits aufgelöst gewesen seien.
Die belangte Behörde sei sich zwar des Umstandes bewusst, dass aus Gründen des Datenschutzes sowie auf Grund der Amtsverschwiegenheitspflicht eine Weitergabe von Dokumenten, die personenbezogene Daten des Asylwerbers enthielten, an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Asylwerbers nicht zulässig sei. Mit der Anfrage an die österreichischen Botschaft in Teheran sei jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers (in der Berufungsergänzung) entsprochen worden, wonach eine Urkundenüberprüfung sinnvoller Weise nur von jemandem durchgeführt werden könne, der der persischen Sprache mächtig sei. Da die Überprüfung solcher Urkunden überdies gute Kenntnisse des iranischen Gerichts- und Behördenwesens erfordere, sei die Urkundenüberprüfung im Wege der österreichischen Botschaft in Teheran unter Einschaltung des Vertrauensanwaltes der Botschaft, eines langjährig tätigen iranischen Rechtsanwaltes, vorzunehmen gewesen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche weiters, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 2. November 1998 die Existenz der zwei iranischen Originaldokumente mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits das Eintreffen dieser Urkunden in Österreich erwartet habe. Hinzu komme, dass er in der Berufungsverhandlung zunächst die persönliche Übernahme der vom Gerichtsbeamten ins Haus gebrachten Ladung und seine eigenhändige Unterfertigung der Übernahmsbestätigung auf einem Durchschlag behauptet habe, was er danach dahingehend berichtigt habe, sein Bruder habe die Vorladung für ihn in Empfang genommen. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der einen zentralen Punkt seines Vorbringens darstellenden Behauptung über die Einleitung eines ihn betreffenden Gerichtsverfahrens komme seinem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zu. Er habe daher weder eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention noch stichhaltige Gründe für eine Annahme, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, glaubhaft machen können.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das Hauptargument der Beschwerde richtet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zwar ausführlich die vorgelegten Urkunden erörtere und deren Echtheit in Abrede stelle, jedoch eine Auseinandersetzung mit der Ereignisabfolge und den Gründen, die den Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Iran veranlasst hätten, vermissen lasse. Entscheidungswesentlich sei, dass der Beschwerdeführer den Anlass seiner Flucht aus dem Iran, die von ihm bereits erlittene Verfolgung und die Gründe, warum er weiteren Verfolgungen ausgesetzt sein werde, glaubhaft habe darlegen können.
Die Beschwerde übergeht dabei, dass sich der angefochtene Bescheid in seiner Beweiswürdigung nicht nur mit der Fälschung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden auseinandersetzt, sondern, wie dargestellt, auch auf die Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht.
Zweifellos stützt die belangte Behörde ihr Beweisergebnis nicht unbeträchtlich auf die Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als Fälschungen anzusehen seien. Sie weist im angefochtenen Bescheid auch zutreffend darauf hin, dass vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden, die seinen Namen und seine Anschrift auswiesen und damit seine Identifizierung ermöglichten, von der Behörde nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Teheran hätten weitergegeben werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, ausgeführt, dass der Weitergabe solcher Urkunden an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft ohne Zustimmung des Asylwerbers nicht nur die Bestimmungen des AsylG (insbesondere § 21 Abs. 2 und § 36 Abs 3 leg.cit.) sondern auch die Pflicht der Behörde zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG (vgl. nun die entsprechenden Bestimmungen des DSG 2000) entgegenstünden. Eine solche Zustimmung des Beschwerdeführers zur Weitergabe der (nicht anonymisierten) Urkunden ist den vorgelegten Verwaltungsakten aber nicht zu entnehmen. Der belangten Behörde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie diese Zustimmung im Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers erblickt, wonach eine Urkundenüberprüfung sinnvoller Weise nur von jemandem durchgeführt werden könne, der der persischen Sprache mächtig sei.
Die Beschwerde releviert das Tätigwerden des von der österreichischen Botschaft beigezogenen Vertrauensanwaltes als "höchst problematisch", dies allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Unzulässigkeit der Einholung oder Verwertung der Expertenangaben, sondern unter dem Aspekt der angezweifelten Richtigkeit der durch die Urkundenweitergabe gewonnenen Ermittlungsergebnisse. Es ist der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihre Beweiswürdigung die in Rede stehende Stellungnahme des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Teheran miteinbezog, da ein diesbezügliches Beweisverwertungsverbot in den hier anzuwendenden Vorschriften weder vorgesehen noch sachlich geboten ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0458).
Die Beschwerde macht zur Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse zunächst nur geltend, es sei im Hinblick auf die Angabe des Vertrauensanwaltes, wonach es in Gorgan das behauptete Zivilgericht und eine Staatsanwaltschaft nicht gebe, zu bedenken, dass diese Stadt als Hauptstadt der Provinz über eine Million Einwohner habe. Die Beschwerde zeigt damit aber keine konkreten Anhaltspunkte auf, die auf die Existenz der genannten iranischen Behörden schließen ließen. Zwar handelt es sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, sodass ihm nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000). Die Beschwerde unternimmt aber keinen Versuch, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch Belege für ein Vorhandensein der in Rede stehenden iranischen Behörden (etwa durch Abschriften aus dem Amtskalender oder dem Telefonbuch) zu erschüttern.
Soweit sie in diesem Zusammenhang noch geltend macht, es seien ungeachtet der formellen Abschaffung einer durch die islamische Revolution geschaffenen Institution weiterhin "funktionell Organe tätig", welche die Agenden der Strafverfolgung wahrnähmen, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, da das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben und damit auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerade auf die Existenz der "Staatsanwaltschaft der Stadt Gorgan" abstellen.
Die Beschwerde lässt die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Widerspruches der zunächst getroffenen Aussage des Beschwerdeführers, die von ihm vorgelegte zivilgerichtliche Ladung sei von ihm persönlich übernommen worden (was im übrigen im Gegensatz zu der auf dieser Ladung angebrachten Bestätigung des Zustellbeamten steht) und seiner danach folgenden Angabe, die Ladung habe sein Bruder für ihn übernommen, ebenso unbekämpft wie die Würdigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die vorgelegten Dokumente im Rahmen seiner Ersteinvernahme nicht erwähnt hat.
Der angefochtene Bescheid setzt sich nach dem Gesagten somit eingehend mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen auseinander (auch die Beschwerde gesteht dem Bescheid im übrigen eine ausführliche Erörterung der vorgelegten Urkunden zu), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Schlüssigkeitsprüfung keinen Einwand gegen das nachvollziehbare Ergebnis finden kann, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Wenn die Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung einwendet, die belangte Behörde sei auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte und an dessen Bruder ergangene gerichtliche Ladung nicht näher eingegangen, wodurch sie gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe, so zeigt sie die Bedeutung dieser Ladung für den Ausgang des gegenständlichen Asylverfahrens und damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Auch in ihrer nach § 8 Asylgesetz getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gelangte die belangte Behörde auf Grund einer auf Quellenangaben beruhenden Darstellung der Situation für in den Iran zurückkehrende Asylwerber unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer abgesprochenen Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Angaben über die Fluchtgründe schlüssig zu dem Ergebnis, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen. Wenn dem die Beschwerde auszugsweise den Jahresbericht 1997 von Amnesty International entgegenhält, wonach während des Berichtszeitraumes "tausende politische Gefangene" inhaftiert gewesen seien, sowie Medienberichte, wonach selbst Anhänger des bei den letzten Wahlen siegreichen oppositionellen Kandidaten und nunmehrigen Ministerpräsidenten schwer verletzt oder inhaftiert worden seien, so vermag sie mit diesen bloß allgemein gehaltenen, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigenden Angaben bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde darzutun. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem nach § 8 Asylgesetz maßgeblichen Gesichtspunkt des § 57 (insbesondere Abs. 1) FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen nach ständiger hg. Judikatur konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen angegeben hat, überhaupt nie politisch tätig und auch nicht Mitglied einer exilpolitischen Organisation gewesen zu sein, sodass nicht ersichtlich ist, warum auf ihn die im Jahresbericht 1997 von Amnesty International für politisch aktive Iraner aufgezeigte Situation zutreffen sollte.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2001
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