Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1;
PornG 1950 §2 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1;
PornG 1950 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 1992 mit einem von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Einreisesichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge habe er Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen und zuletzt eine bis zum 29. April 1999 gültige Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erhalten. Über einen eingebrachten Verlängerungsantrag sei bisher noch nicht entschieden worden.
Der Beschwerdeführer sei am 20. Februar 1997 wegen des Vergehens gemäß § 2 Abs. 1 Pornografiegesetz zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Am 1. Dezember 1997 sei er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 1997 einem Mann mehrere kräftige Schläge ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser u.a. einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens erlitten habe, der operativ habe versorgt werden müssen. Dieser Auseinandersetzung sei vorangegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem Mann in Streit geraten sei, weil dieser vom Beschwerdeführer einen geliehenen Geldbetrag zurückverlangt habe.
Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab März 1994 "unzählige Male" wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 durch illegales Feilbieten von Rosen angezeigt worden sei. Aus dem vorliegenden Akt sei zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die bislang zehnmalige Bestrafung wegen dieses Delikts nicht davon habe abhalten lassen, weiterhin illegal (in verschiedenen gastgewerblichen Betrieben) Rosen zu verkaufen.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer mehrmals im Bundesgebiet ohne aufrechte polizeiliche Meldung aufgehalten. Am 19. März 1994 habe er angegeben, an einer genannten Adresse im
3. Bezirk zu wohnen. Bemerkenswerterweise habe er aber nicht einmal über einen Schlüssel für diese Wohnung verfügt. Eine Überprüfung habe ergeben, dass er nur bis 14. Mai 1993 an einer anderen Wiener Adresse polizeilich gemeldet gewesen sei und seitdem über keine aufrechte Meldung verfüge. Von Anfang Jänner 1995 bis März 1995 habe er in der Wohnung eines Freundes gewohnt, ohne dort gemeldet zu sein. Am 3. April 1995 habe sich der Beschwerdeführer dann an einer genannten Adresse im 16. Bezirk gemeldet. Dort sei er am 14. Oktober 1996 amtlich abgemeldet worden. Am 13. Dezember 1996 habe er dennoch behauptet, dort wohnhaft zu sein. Bei seiner nächsten Anhaltung am 26. März 1997 habe er zugegeben, an seiner Wohnadresse nicht gemeldet zu sein. Daraufhin sei er am 26. März 1997 wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 11. September 1999 angegeben, zwar an einer Adresse im 3. Bezirk gemeldet zu sein, sich dort jedoch nicht aufzuhalten, sondern bei einem Freund zu wohnen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes, insbesondere der beiden Verurteilungen, der Bestrafungen wegen illegaler Gewerbeausübung durch Feilbieten von Rosen (auch wenn solche Übertretungen im Einzelnen nicht den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllten) und der aufgezeigten Missachtung des Meldegesetzes, sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dass diese Annahme gerechtfertigt sei, werde auch durch die Anzeige vom 27. November 1999 bestätigt. Diese sei nicht nur abermals wegen illegaler Gewerbeausübung durch Feilbieten von Rosen, sondern auch wegen des Verdachtes der Nötigung erhoben worden (nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift wurde der Beschwerdeführer mittlerweile am 25. April 2000 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zur einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt).
Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Werbemittelverteiler und durch den illegalen Verkauf von Rosen. Auch wenn mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht von einem Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden könne, sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Rechte anderer) dringend geboten (und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig).
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Der daraus ableitbaren Integration komme jedoch insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers "eklatant gemindert" werde. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zu Recht keinen Tatbestand des § 36 Abs. 2 FrG als erfüllt erachtet. Hiezu sei insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich beim Feilbieten von Rosen im Umherziehen um kein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gemäß § 127 Gewerbeordnung 1994 handelt (siehe § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG).
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 99/18/0020, m.w.H.) setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedoch nicht zwingend voraus, dass eine in § 36 Abs. 2 FrG näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der im § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufzuweisen - die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat immer wieder insofern ein Gewerbe unbefugt ausgeübt, als er Rosen in verschiedenen gastgewerblichen Betrieben an die Gäste verkauft hat. Er lässt die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach er auch aus der daraus erzielten Einkunft seinen Unterhalt bestreitet, unbekämpft. Er hat diese unberechtigte Gewerbeausübung mehrmals trotz rechtskräftiger Bestrafungen wiederholt. Insgesamt wurde er wegen dieses Delikts bereits zehnmal rechtskräftig bestraft (und unstrittig auch danach neuerlich wegen desselben Fehlverhaltens angezeigt). Aber auch dadurch und durch die rechtskräftige Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ist er diesbezüglich nicht zur Einsicht gelangt, bezeichnet er doch das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Feilbieten von Rosen in der Beschwerde als "Überbleibsel einer überkommenen Regelungssucht", das "keineswegs ein derart schädliches Verhalten darstellt, das auch nur im Entferntesten die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde".
Darüber hinaus zeigt sich die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auch darin, dass er durch lange Zeiträume entweder gar nicht oder nicht an der von ihm tatsächlich benützten Adresse polizeilich gemeldet war, weshalb er auch einmal rechtskräftig bestraft worden ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer zwei gerichtlich strafbare Taten begangen. Er hat nicht nur gegen das Pornografiegesetz verstoßen, sondern auch einem Mann, der geliehenes Geld zurückverlangt hat, mehrere so kräftige Faustschläge in das Gesicht versetzt, dass dieser einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens erlitt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, Probleme durch massiven Einsatz von Gewalt zu lösen.
Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt daher nicht nur eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung (insbesondere auf den Gebieten des Gewerbewesens und des Meldewesens) sondern auch eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer dar. Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer des inländischen Aufenthaltes und die erlaubte Berufstätigkeit als Werbemittelverteiler berücksichtigt. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass die daraus ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch die Straftaten des Beschwerdeführers gemindert wird. Unstrittig hat der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen im Inland. Den persönlichen Interessen am Verbleib im Inland kommt daher trotz der etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthaltsdauer kein großes Gewicht zu.
Auf Grund der beschriebenen großen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. März 2001
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