Normen
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 1. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3. September 1998 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und Z. 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB iVm § 15 StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil er teils allein, teils im Zusammenwirken mit Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch zudem in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. am 25.8.1997 in 6300 Wörgl einem Unbekannten ein Mountainbike der Marke Nakamura-Vertical im Werte von circa S 5.000,--;
2. am 07./08.09.1997 in 6383 Erpfendorf einem Verfügungsberechtigten eines namentlich genannten Unternehmens zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Aufbrechen von Behältnissen (Spinde, Versuch);
3. am 30.08.1997 in 6380 St. Johann in Tirol einem Verfügungsberechtigten des Sportklubs eine Packung Kokoskuppeln im Werte von S 5,-- durch Einbruch in einem abgeschlossenen Raum in einem Gebäude;
4. am 22.09.1997 in 6382 Kirchdorf einem Verfügungsberechtigten des Tennisklubs Bargeld in Höhe von insgesamt circa S 1.150,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen (Handkasse und Plastiksparschwein);
5. am 18.10.1997 in 6382 Kirchdorf einem Verfügungsberechtigten des Sportvereins Bargeld in Höhe von circa S 300,-- durch Einsteigen und Einbruch in einen abgeschlossenen Raum in einem Gebäude;
6. am 25.12.1997 in 6380 St. Johann in Tirol zusammen mit dem abgesondert verfolgten V. A. näher genannten Personen Bargeld in Höhe von S 1.250,-- und S 3.000,-- bzw. in zwei Fällen zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes (Versuch), jeweils durch Aufbrechen von Personal-Zimmertüren des Bezirkskrankenhauses St. Johann;
7. am 28.12.1997 in 6383 Erpfendorf Bargeld in Höhe von circa S 8.000,-- durch Einsteigen und Einbruch in ein Gebäude;
8. zwischen 16. und 20.03.1998 in 6380 St. Johann in Tirol Bargeld in Höhe von circa S 40.000,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude;
9. am 10./11.04.1998 in 6380 St. Johann in Tirol Bargeld in Höhe von circa S 10.000,-- durch Einsteigen in ein Gebäude und Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum;
10. zwischen 01. und 03.05.1998 in 6380 St. Johann ihn Tirol zusammen mit den abgesondert verfolgten V. A. und M. F. zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude und abgeschlossene Räume;
11. am 05./06.05.1998 in 6380 in St. Johann in Tirol Bargeld in Höhe von S 2.900,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, Einbruch in einen abgeschlossenen Raum und Aufbrechen eines Behältnisses (Registrierkasse);
12. am 12.05.1998 in 6383 Erpfendorf zusammen mit dem abgesondert verfolgten R. I. Bargeld in Höhe von S 1.200,-- durch Einsteigen in Transportmittel (Bauwagen);
13. am 14.05.1998 in 6382 Kirchdorf ein Mofa der Marke KTM im Werte von circa S 10.000,--;
14. im Mai 1998 in 6383 Erpfendorf näher genannten bzw. unbekannten Personen Bargeld in Höhe von S 400,--, S 100,--,
S 820,-- und S 2.000,--;
15. am 14.05.1998 in 6380 St. Johann in Tirol eine Sporthose, ein Paar Sportschuhe und einen Trainingsanzug sowie Getränke und Lebensmittel im Wert von circa S 2.500,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude sowie Einbruch in einen abgesperrten Raum;
16. am 18.05.1998 in 6383 Erpfendorf zusammen mit dem abgesondert verfolgten R. I. Bargeld in Höhe von circa S 700,-- durch Einsteigen in ein Transportmittel (Bauwagen);
17. am 20.05.1998 in 6380 St. Johann in Tirol zusammen mit dem strafunmündigen B. K. Bargeld in Höhe von S 1.090,-- durch Einbruch in ein Gebäude und einen abgeschlossenen Raum sowie Aufbrechen eines Behältnisses (Registrierkasse);
18. am 20.05.1998 in 6382 Kirchdorf zusammen mit dem abgesondert verfolgten V. A. diverses Werkzeug im Wert von circa
S 350,--;
19. am 20.05.1998 in 6382 Kirchdorf zusammen mit dem abgesondert verfolgten V. A. Bargeld in Höhe von S 250,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses (Schublade);
20. am 20.05.1998 in 6382 Kirchdorf einem Verfügungsberechtigten des Postamtes zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude sowie Aufbrechen von Behältnissen (Schaltertresore, Versuch);
21. am 25.05.1998 in 6383 Erpfendorf eine Sparbüchse mit
S 288,-- durch Einbruch in ein Gebäude;
22. zwischen Herbst 1996 und Oktober 1997 ein 6380 St. Johann in Tirol einem Verfügungsberechtigten eines namentlich genannten Unternehmens in mehreren Zugriffen 6 Doppel-CD's im Wert von circa
S 4.200,--;
23. im August 1997 in 6380 St. Johann in Tirol einem Unbekannten ein Mountainbike der Marke Taifun im Werte von circa
S 5.000,--;
24. am 27.04.1998 sowie im Mai 1998 in 6380 St. Johann in Tirol zusammen mit dem abgesondert verfolgten R. I. unbekannten Geschädigten je einen Vorderreifen und einen Hinterreifen eines Mountainbikes;
25. im Dezember 1996 in 6380 St. Johann in Tirol einem Unbekannten Bargeld in Höhe von circa S 500,--;"
Gemäß § 50 StGB habe das Gericht dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Psychotherapie bei einem Sonderschullehrer mit psychotherapeutischer Ausbildung zu unterziehen und dies dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen.
Infolge der Häufigkeit und Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß dem Urteil vom 3. September 1998 komme seine deutlich negative Einstellung gegenüber den Rechtsvorschriften zum Ausdruck, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich wiederum die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) und weshalb vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG zu seinem Nachteil Gebrauch gemacht werde.
Es liege ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 37 Abs. 1 leg. cit. aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinweg zu setzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der (Vermögens-) Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten.
Die privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer: Der Beschwerdeführer sei seit 1992 erlaubt im Bundesgebiet aufhältig. Von 1992 bis 1997 habe er die Landessonderschule für gehörlose, schwierige und sprachgestörte Kinder in Mils sowie das Berufsbildungswerk München für Hör- und Sprachgeschädigte besucht. Er beherrsche die Gebärdensprache und könne Lippenlesen, beides jedoch nur in deutscher, nicht in türkischer Sprache, sodass er sich mit seinen Eltern nur eingeschränkt verständigen könne. Zuletzt habe er zwei Monate lang die "Malerschule" in Baden bei Wien besucht. in die er jedoch nicht zurückkehren dürfe. Am 7. November 1998 sei der Beschwerdeführer bei einem Einbruchsdiebstahl in einen namentlich genannten Markt auf frischer Tat betreten worden; am 8. November sei er von einem Arzt wegen akuter Selbstgefährdung in das Landeskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in G. eingewiesen worden, nachdem er im Internat der Schule versucht habe, aus dem Fenster zu springen.
Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet der Dauer seines Aufenthaltes entsprechend integriert und mit eben solchen privaten und familiären Bindungen versehen. Verringert werde das Gewicht seiner privaten und familiären Integration durch die erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Seite der Integration auf Grund seiner Straftaten bzw. durch den Umstand, dass es ihm bis dato nicht gelungen sei, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und dass er sich mit seinen Eltern, laut seinen Angaben in concreto mit seinem Vater, "nicht gut verstehe "und er daher "selten nach Hause" komme. Seine Eltern und Geschwister seien seit 1992 erlaubt im Bundesgebiet aufhältig und gut integriert. Die privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen jedoch - im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu (Vermögens-) Straftaten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Schutz der Rechte anderer (z.B. auf Vermögen) habe einen großen "öffentlichen Stellenwert" und großes "öffentliches Gewicht".
Ein Aufenthaltsverbots - Verbotsgrund gemäß § 38 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, sodass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von zehn Jahren von Nöten sei. Auf Grund der unverbesserlichen Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung schwerer Vermögensstraftaten werde von der gesetzlich zulässigen Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 39 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht.
In seinem Recht auf Parteiengehör sei der Beschwerdeführer nicht verletzt worden, weil er die Möglichkeit der Akteneinsicht gehabt habe. Von einer antizipierenden Beweiswürdigung und von einer Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit könne keine Rede sein. Die belangte Behörde habe keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer ein Jugendlicher mit einer erheblichen körperlichen und psychischen Behinderung bzw. mit einer Entwicklungsstörung sei, vielmehr mache ihn ja gerade das so gefährlich für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich seiner intellektuellen Entwicklung und eine Einvernahme seiner Betreuer sei angesichts des Faktums seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 3. September 1998 bzw. der zu Grunde liegenden (Vermögens-) Straftaten und der neuerlichen (Vermögens-) Straftat vom 7. November 1998 und angesichts des Umstandes, dass die Behörde (nicht ein Psychiater oder Betreuer) von in der Vergangenheit liegenden Fakten ausgehend eine Zukunftsprognose erstellen müsse, entbehrlich. Die Behörde sei weder durch eine positive Zukunftsprognose eines fachpsychiatrischen Gutachtens noch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit einer bedingten Strafe belegt worden sei bzw. dass diese anlässlich der neuerlichen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck nicht widerrufen worden sei, nicht gebunden. Betreuer hätten bereits genügend Gelegenheit gehabt, positiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, wobei dieser vom Berufsbildungswerk München ausgeschlossen worden sei, weil er unter den Mitschülern Suchtgifthandel betrieben habe und von der "Malerschule" in Baden bei Wien wegen eines Einbruchsdiebstahls am 7. November 1998. Dieser Einbruchsdiebstahl zeige überdies eindrucksvoll, eine wie wenig tief greifende Verhaltensänderung die Untersuchungshaft des Landesgerichts Innsbruck bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. September 1998 und die Weisung des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 50 StGB beim Beschwerdeführer bewirkt habe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "keinerlei soziale Kontakte mehr in die Türkei", er beherrsche "nur die deutsche Gebärdensprache" und er habe auf Grund seiner Behinderung in der Türkei weder aus persönlicher noch aus beruflicher Sicht die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu leben, bemerke die belangte Behörde, dass sie ohnedies davon ausgehe, dass das Aufenthaltsverbot ein schwerer Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers sei, dass jedoch die von ihm genannten Umstände nichts an seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit änderten. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er bis zu seinem 12. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe bzw. aufgewachsen sei, wobei er seinen eigenen Angaben nach bis zum 11. Lebensjahr "ein Jahr lang eine Schule für gehörlose Kinder" besucht habe.
§ 30 Abs. 3 FrG bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter das Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der EWG (jetzt EU) falle (Art. 7 des ARB Nr. 1/80) verbiete nicht, ihn auf Grund seiner schweren Straftaten im Gastland Österreich mit einem Aufenthaltsverbot zu belegen.
Trotz der Behinderung des Beschwerdeführers, seiner Minderjährigkeit und des Umstandes, dass beide Elternteile und die Geschwister gut integriert in Österreich lebten sei die belangte Behörde wegen der von ihm begangenen schweren Straftaten gegen fremdes Vermögen zu einem negativen Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG gelangt. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer dem Einfluss seiner Eltern entziehe bzw. die Eltern seiner Entwicklung hilflos gegenüber stünden. Unter diesen Umständen könne ihnen zugemutet werden, zu entscheiden, ob und wer von der Familie den Beschwerdeführer in die Türkei begleite bzw. seine Erziehung in der Türkei veranlasse.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die zu den der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Tathandlungen getroffenen Feststellungen und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinem Einwand:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. März 1999, Zl. 98/18/0344, mwH) setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zwingend voraus, dass eine im § 36 Abs. 2 FrG näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der im § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufzuweisen - die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen. Wenn die belangte Behörde vorliegend diese Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, liegen doch dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Herbst 1996 und 25. Mai 1998 insgesamt 25 Tathandlungen (davon allein elf im Mai 1998!) zur Last. Diese zahlreichen Angriffe gegen fremdes Vermögen lassen - mit der Behörde - die besagte Annahme im Licht der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer und somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG), als gerechtfertigt erscheinen; dies umso mehr als der Beschwerdeführer unstrittig wegen eines am 7. November 1998 begangenen Einbruchsdiebstahles neuerlich verurteilt worden ist (laut Beschwerde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten).
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid an Ansehung des § 37 FrG. Auch wenn der Beschwerdeführer eine große Anzahl von Straftaten begangen habe, sei er kein notorischer Rechtsbrecher. Es sei auffällig, dass fast alle Straftaten seit seiner Rückkehr aus Deutschland innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes begangen worden seien. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt und ohne jede Kontrolle gewesen. Er habe sich durch diese Taten in einer für ihn neuen Gruppe behaupten wollen. Stehe er unter entsprechender Kontrolle, sei ein solches Verhalten ausgeschlossen. Diese hätte dem Beschwerdeführer in Österreich wieder zu Teil werden können, hätte nicht die belangte Behörde die Bemühungen seiner Betreuer "verunmöglicht". Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert und habe hier die Möglichkeit, trotz seiner körperlichen Behinderung eine Berufsausbildung zu absolvieren, wodurch seine weitere wirtschaftliche Existenz gesichert sei. Er habe keinerlei soziale Kontakte in die Türkei. Er sei nicht in der Lage, mit einer türkisch sprechenden Person zu kommunizieren, zumal er nur die deutsche Gebärdensprache beherrsche. In der Türkei existierten keine vergleichbaren Einrichtungen für die persönliche Förderung von Taubstummen. Diese Personen hätten in der Türkei keine Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen und eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu finden. Die Türkei sei in diesem Bereich im Vergleich zu Österreich sehr rückständig. Daher habe der Beschwerdeführer in der Türkei weder aus persönlicher noch aus beruflicher Sicht die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens. Das Aufenthaltsverbot stelle für den Beschwerdeführer eine Vernichtung seiner Existenz dar.
2.2. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - entgegen der Beschwerde - zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer ein (Gesamt)Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten erscheinen lässt. Bei der Beurteilung der Frage des Dringend- geboten- Seins kommt es nicht auf die gerichtliche Verurteilung als solche, sondern auf das dieser zu Grunde liegende Fehlverhalten an, wobei die Behörde ihre diesbezügliche Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung - vorzunehmen hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358, mwH).
Das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Abwägung erscheint ebenfalls unbedenklich. Abgesehen davon, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, hat der (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im 18. Lebensjahr stehende) Beschwerdeführer - unstrittig - bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der Türkei gelebt und dort (wenn auch nur ein Jahr lang) eine Schule für gehörlose Kinder besucht. Dass er die bis zu seiner Ausreise aus der Türkei erworbenen Kenntnisse wieder auffrischen bzw. an diese anknüpfend neue erwerben muss, um sich zu reintegrieren, ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, ist doch die Situation des Beschwerdeführers - dessen erschwerte Kommunikationsmöglichkeit durch Beschränkung auf Gebärdensprache nicht verkannt wird - qualitativ nicht anders zu beurteilen als jene von Fremden, die auf Grund jahrelanger Abwesenheit der Sprache ihres Herkunftslandes nicht mehr (oder nur mehr eingeschränkt) mächtig sind. Dem Vorbringen betreffend das Fehlen von Einrichtungen bzw. Möglichkeiten zur persönlichen Förderung Taubstummer in der Türkei ist zu entgegnen, dass weder die dem Beschwerdeführer in Österreich gebotenen schulischen Einrichtungen noch die Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen und auszuüben, ihn daran gehindert haben, - wie dargestellt (siehe I.1.) - immer wieder von Neuem straffällig zu werden. Entgegen der Beschwerde kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer "fast alle Straftaten seit seiner Rückkehr aus Deutschland innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes begangen" habe, indem er "auf sich allein gestellt und ohne jede Kontrolle" gewesen sei und ihm diese Kontrolle ohne Einschreiten der belangten Behörde hätte zu Teil werden können, ist doch der Beschwerdeführer - unstrittig - wegen Suchtgifthandels vom Besuch des Berufsbildungswerkes für Hörgeschädigte in München ausgeschlossen worden und hat nach der vom Landesgericht Innsbruck im Urteil vom 3. September 1998 erteilten Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, am 7. November 1998 neuerlich einen Einbruchsdiebstahl begangen.
Auf dem Boden des Gesagten begegnet daher die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, keinen Bedenken.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Oktober 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)