VwGH 2000/11/0189

VwGH2000/11/018930.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Mag. Stephan Podiwinsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Goldeggasse 5/13, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. März 2000, Zl. MA 15-II-V 3/2000, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §12;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1998 (richtig 1999) auf Gewährung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. Jänner 1999 abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides überstiegen die eigenen Mittel des Beschwerdeführers (Einkommen und Vermögen) den errechneten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich des errechneten Unterkunftsbedarfes). Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/11/0015, der Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Antrag für die Zeit ab Mai 1999 abgewiesen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde - nach dessen Inhalt und dem Inhalt der Beschwerde (in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weder der Antrag noch der erstinstanzliche Bescheid vom 28. Dezember 1999) - der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 1999 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe (nach § 5 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973, - Richtsatzverordnung) mit der Begründung abgewiesen, das Einkommen des Beschwerdeführers übersteige den errechneten Bedarf.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt, die im Wesentlichen den eingangs erwähnten Beschwerdefall betreffen, und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 erster Satz des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse.

Gemäß § 13 Abs. 3 WSHG ist der Richtsatz so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

Gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der Richtsatzverordnung ist der Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken.

Die in der Richtsatzverordnung genannte Mietbeihilfe dient der Deckung des Unterkunftsbedarfes, der zufolge § 12 WSHG zum Lebensunterhalt gehört. Daraus folgt, dass von der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1999 - nach dessen Begründung auch der Unterkunftsbedarf in die Berechnung des Lebensunterhaltes miteinbezogen worden war - auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 1999 auf Gewährung einer Mietbeihilfe nach § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung, der sich der Sache nach bloß als Spezifizierung des Antrages vom (richtig) 8. Jänner 1999 in Ansehung des Unterkunftsbedarfes darstellt, umfasst war.

Der Bescheid der Erstbehörde vom 28. Dezember 1999, mit dem über den Antrag vom 31. März 1999 abgesprochen wurde, ist sohin in einer bereits entschiedenen Sache ergangen und war daher inhaltlich rechtswidrig (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E. Nr. 147 zu § 68 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hätte als Berufungsbehörde diesen Bescheid beheben müssen. Dadurch, dass sie dies unterlassen und den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Dezember 1999 bestätigt hat, hat sie auch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens von S 70,-- für Barauslagen (Kopien) erfolgte deshalb, weil ein Ersatz derartiger Kosten in § 48 Abs. 1 VwGG nicht vorgesehen ist.

Wien, am 30. Mai 2001

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