VwGH 2000/10/0010

VwGH2000/10/001012.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Robert K in Wels, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. September 1999, Zl. Pol-10.151/1-1999- St/Hol, betreffend Anbahnung und Ausübung der Prostitution (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:

Normen

PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. September 1999 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom 30. April 1999, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Zwecken der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienenden Lokales sowie Untersagung der beabsichtigten Verwendung des betreffenden Gebäudes für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers hätte zwar mangels eines Bewilligungstatbestandes als unzulässig zurück- und nicht abgewiesen werden müssen; subjektive Rechte des Beschwerdeführers seien dadurch jedoch nicht verletzt worden. Die Untersagung der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken sei für die Vorstellungsbehörde schlüssig und ausreichend mit einer befürchteten Störung des örtlichen Gemeinwesens, der Sicherheits- und Ordnungsinteressen sowie der Interessen des Jugendschutzes begründet worden. Das Lokal befinde sich nämlich in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern, in denen auch Familien mit Kindern wohnten. Darüber hinaus befinde sich hier ein Zufahrtsweg zum Sportplatz, der vielfach auch von Schülern und Jugendlichen frequentiert werde. Schließlich seien auch Begleitkriminalität aber auch Lärmstörungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge zu befürchten.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1812/99, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 O.ö. Polizeistrafgesetz (PolStG) hat, wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt u.a. die Auffassung zugrunde, die beabsichtigte Verwendung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zur Ausübung der Prostitution lasse zufolge der unmittelbaren Nähe des Gebäudes zu Wohnhäusern zu Recht eine Störung des örtlichen Gemeinwesens befürchten; die Untersagung gemäß § 2 Abs. 1 O.ö. PolStG sei daher zu Recht erfolgt.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es seien keine konkreten Gründe für die aufgezeigten Befürchtungen genannt worden. Vielmehr sei eine Berücksichtigung des Umstandes unterblieben, dass seit zumindest 1980 ein Prostitutionslokal betrieben worden sei und es zu keinerlei beanstandungswürdigen Vorfällen gekommen sei. Auch die unmittelbar angrenzenden Nachbarn würden durch den Prostitutionsbetrieb keineswegs unzumutbar belästigt, sie seien mit der Aufnahme dieses Betriebes vielmehr ausdrücklich einverstanden.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Befürchtung, die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes werde das örtliche Gemeinwesen stören, bzw. die Nachbarschaft unzumutbar belästigen, auf die Lage des Gebäudes "in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern" sowie auf die mit einem Bordellbetrieb im Allgemeinen verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung gestützt wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das in Rede stehende Lokal in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern situiert und solcher Art auch geeignet ist, das örtliche Gemeinwesen zu stören bzw. die Nachbarschaft unzumutbar zu belästigen. Dass die Verwendung des Gebäudes in der Vergangenheit tatsächlich nicht zu solchen Auswirkungen geführt hat und einzelne Nachbarn dem Prostitutionsbetrieb sogar ausdrücklich zustimmen, vermag an der grundsätzlichen Eignung des Betriebes, die tatbestandsmäßigen Auswirkungen herbeizuführen, nichts zu ändern. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass mit dem Eintritt der in § 2 Abs. 1 PolStG genannten Auswirkungen sicher zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2001, Zl. 2000/10/0158, und die hier zitierte Vorjudikatur). Vielmehr genügt es, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse Anlass zur Befürchtung besteht, der Bordellbetrieb könne die erwähnten nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der örtlichen Verhältnisse, d.h. auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft des Betriebes zu Wohnhäusern die Befürchtung einer Störung des örtlichen Gemeinwesens bzw. einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft als gerechtfertigt und solcher Art einen Untersagungstatbestand gemäß § 2 Abs. 1 PolStG als erfüllt erachtete, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass die von den Gemeindebehörden ausgesprochene Verwendungsuntersagung nur durch Verordnung, nicht aber bescheidmäßig erfolgen dürfe. In Wahrheit richte sich das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verwendungsverbot an einen unbestimmten Personenkreis; dennoch sei es bescheidmäßig verfügt worden.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass § 2 Abs. 1 PolStG die Gemeinde ermächtigt, dem Anzeigenden die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes, der Wohnung oder einzelner Räumlichkeiten zur Prostitution zu untersagen, wenn die erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Untersagung ist an eine bestimmte Person zu richten und hat daher bescheidmäßig zu erfolgen; dies ist - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - auch im vorliegenden Fall so geschehen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, sein Bewilligungsantrag hätte, was von der belangten Behörde verkannt worden sei, nicht mangels Legitimation und ohne ihn gemäß § 13 AVG zu einer Präzisierung seiner Eingabe anzuleiten, abgewiesen werden dürfen, übersieht er, dass das PolStG die Nutzung eines Gebäudes oder von Räumlichkeiten zur Prostitution nicht der Bewilligungspflicht sondern der Anzeigepflicht unterwirft und seine Eingabe ohnedies (auch) als Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 1 PolStG gewertet wurde.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das einen Aufwandersatz für die Aktenvorlage zum Inhalt habende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil einer mitbeteiligten Partei gemäß § 48 Abs. 3 VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes zusteht, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten verbunden war.

Wien, am 12. November 2001

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