Normen
SPG 1991 §16;
SPG 1991 §73 Abs1 Z4;
SPG 1991 §74 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;
StAG §34 Abs2;
StAG §34;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs2;
StPO §227 Abs1;
SPG 1991 §16;
SPG 1991 §73 Abs1 Z4;
SPG 1991 §74 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;
StAG §34 Abs2;
StAG §34;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs2;
StPO §227 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Zuge von gegen ihn nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau nach den §§ 83 und 105 StGB geführten Ermittlungen - nach der Aktenlage am 23. April 1999 - erkennungsdienstlich behandelt worden. In weiterer Folge wurde gegen ihn Strafantrag erhoben, den die Staatsanwaltschaft Linz jedoch am 12. Juli 1999 zurückzog, sodass das Verfahren gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Im Hinblick darauf beantragte der Beschwerdeführer die Löschung der seine Person betreffenden erkennungsdienstlichen Daten.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 227 StPO keineswegs zwingend bedeute, dass der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung "schließlich nicht bestätigt werden konnte". Ebenso wenig könne aus dieser gerichtlichen Entscheidung abgeleitet werden, dass kein Verdacht mehr bestehe, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff begangen habe. Die Einstellung bedeute nicht, dass die gegen ihn bestehende und für die Verarbeitung der Daten erforderliche Verdachtslage entkräftet worden sei, sondern lediglich, dass der Verdacht nicht habe erwiesen werden können.
Nach den §§ 73 und 74 SPG ergebe sich - so die belangte Behörde weiter - nur grundsätzlich eine Verpflichtung zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten; es sei jedoch vorgesehen, dass eine Löschung zu unterbleiben habe, wenn "auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen". Solche konkreten Umstände seien einerseits darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer seiner Gattin Schadenswiedergutmachung geleistet habe. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb jemand Schadenswiedergutmachung leisten sollte, wenn er davon überzeugt sei, keinen Schaden - im vorliegenden Fall eine Körperverletzung - verursacht zu haben. Das Faktum der Schadenswiedergutmachung sei als erwiesen anzusehen, weil sich im Verwaltungsakt eine entsprechende Bestätigung vom 31. März 1999 befinde. Weitaus schwerer wiege (andererseits) jedoch, dass der Beschwerdeführer am 13. September 1999 vom Landesgericht Linz wegen §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, was schon für sich gesehen der beantragten Datenlöschung entgegenstehe; das sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Es ergebe sich somit, dass er mehrmals objektiv rechtswidrig einen strafgesetzlichen Tatbestand, nämlich den der Körperverletzung nach § 83 StGB, verwirklicht habe. Auf Grund dieser Umstände sei nach kriminalpolizeilichen Erfahrungswerten (statistische Rückfallsvermutung) zu befürchten, dass er weitere gefährliche Angriffe begehen werde, sodass eine Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers keinesfalls in Frage komme. Den Ausführungen (gemeint: in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung), wonach ausschließlich Gerichte zur Prüfung des Weiterbestehens der Verdachtslage zuständig seien und die Sicherheitsbehörden keine anderen Überlegungen anstellen dürften, könne nicht gefolgt werden, weil dann nur bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine Speicherung von Daten in der erkennungsdienstlichen Evidenz vorgenommen werden dürfe; für eine derartige Interpretation biete das Gesetz jedoch keine Grundlage.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Das Sicherheitspolizeigesetz enthält im 3. Hauptstück seines 4. Teiles ("Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei") Regelungen über den Erkennungsdienst. Gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz SPG in der Fassung vor der insoweit am 1. September 1999 in Kraft getretenen SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, waren die Sicherheitsbehörden ermächtigt, Menschen, die im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln. Ein "gefährlicher Angriff" im Sinne dieser Bestimmung ist - gemäß der sowohl bei Vornahme der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung im April 1999 als auch bei Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung des § 16 SPG (vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2000) - die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer insbesondere nach dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird (Abs. 2). Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (Abs. 3).
Die §§ 73 und 74 SPG enthalten Vorschriften über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten. Sie lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,
...
4. wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;
...
Löschen erkennungsdienstlicher Daten
auf Antrag des Betroffenen
§ 74. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
(2) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0623, ausgesprochen hat, unterscheidet das Gesetz offenbar zwischen einer evidenten Entkräftung der Verdachtslage einerseits und zwischen einer bloßen "Nicht-Erweisbarkeit" andererseits. Während im ersten Fall gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG ("wenn ... kein Verdacht mehr besteht") die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen stattfinden soll, ist sie in der zweiten Alternative gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. ("wenn der Verdacht ... schließlich nicht bestätigt werden konnte") nur auf Antrag vorgesehen.
2. Die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer iS des § 73 Abs. 1 Z 4 SPG kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, braucht im Hinblick auf den von ihm gestellten Löschungsantrag nicht beantwortet zu werden. Entscheidungswesentlich ist hingegen zunächst, ob der für die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers maßgebliche Verdacht iS des § 74 Abs. 1 SPG "schließlich nicht bestätigt werden konnte". Der bekämpfte Bescheid trifft zu diesem Gesichtspunkt widersprüchliche Aussagen. Auf der einen Seite wird erwähnt, dass wegen dieses Verdachts keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt und dass das Strafverfahren gemäß § 227 StPO eingestellt worden sei; diese Einstellung bedeute (lediglich), dass der Verdacht nicht habe erwiesen werden können. Andererseits wird im selben Zusammenhang ausgeführt, dass die Einstellung keineswegs zwingend bedeute, dass der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung "schließlich nicht bestätigt werden konnte". In der Folge wird betont, dass der Beschwerdeführer seiner Ehegattin Schadenswiedergutmachung geleistet habe, was nicht einsehbar wäre, wenn er keinen Schaden (die angezeigte Körperverletzung) verursacht hätte. Schließlich heißt es, dass der Beschwerdeführer mehrmals objektiv rechtswidrig den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 StGB verwirklicht habe, was angesichts einer einzigen in der Folge erwähnten Vorverurteilung (dazu unten unter Punkt 3.) nur den Schluss zulässt, dass die belangte Behörde entgegen ihrer an anderer Stelle geäußerten Ansicht (siehe oben) von einer "Bestätigung" des Verdachtes der Begehung eines gefährlichen Angriffes ausgegangen ist. Für diese Annahme gäbe es freilich keinen stichhaltigen Anhaltspunkt.
Grundsätzlich wird nur dann von einer Bestätigung des Verdachts der Begehung eines gefährlichen Angriffs auszugehen sein, wenn es auf Basis dieses Verdachts zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des erkennungsdienstlich Behandelten gekommen ist. Wurde das Strafverfahren dagegen durch Einstellung oder Freispruch beendet, so kann von einer Bestätigung des Verdachts in der Regel nicht gesprochen werden. Das gilt uneingeschränkt dann, wenn der Einstellungserklärung (bzw. der ihr zugrunde liegenden Verfolgungsverzichtserklärung des Staatsanwaltes) oder dem Freispruch keine Hinweise darauf entnehmbar sind, dass für sie ausschließlich Aspekte maßgeblich waren, die ungeachtet des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iS des § 16 SPG einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegen stehen. Fehlen derartige Anhaltspunkte und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzicht) oder der Freispruch deshalb erfolgten, weil der Nachweis einer "rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" - die nach § 16 SPG maßgeblich wäre - nicht zu erbringen war, so kann es nicht Sache der Sicherheitsbehörde sein, ihrerseits in eine Prüfung der Tatfrage einzutreten und allenfalls weiter gehende Ermittlungen zu pflegen, um letztlich doch zu einer - wenn auch nur sicherheitspolizeilich relevanten - "Überführung" des Verdächtigen zu gelangen. Das ist schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen unzulässig, weil es im Ergebnis die Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens bedeuten würde (siehe das zu § 2 Abs. 1 lit. b StEG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1994, G 24/94 ua., Slg. Nr. 13.879, und das die selbe Bestimmung betreffende Urteil des OGH vom 9. Februar 1995, 15 OS 184, 185/94, EvBl. 1995/100, jeweils anknüpfend an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Sekanina gegen die Republik Österreich vom 25. August 1993, Nr. 21/1992/366/440, ÖJZ 1993, 816, MRK 46).
Ergibt sich aus der Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzichtserklärung) oder dem Freispruch eindeutig, dass die "rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" iS des § 16 SPG vom Strafgericht bzw. der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen oder gar als erwiesen angenommen wurde, beruhte die Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzicht) oder der Freispruch daher klar ausschließlich auf anderen Erwägungen, bestehen gegen eine Beurteilung der Verdachtslage durch die Sicherheitsbehörden (bezogen auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs iS des § 16 SPG) keine Bedenken. Dann kann die Sicherheitsbehörde ungeachtet der Einstellung oder des Freispruchs zu dem Ergebnis gelangen, es sei der in Frage stehende Verdacht iS des § 74 Abs. 1 SPG bestätigt worden. Das war etwa in den den hg. Erkenntnissen vom 22. April 1998, Zl. 97/21/0623, und vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/0933, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen der Fall; einmal war die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, der unstrittig die strafgesetzlichen Tatbestände des Diebstahls durch Einbruch und der Sachbeschädigung verwirklicht hatte, aus dem Grund des § 7 JGG nach § 90 StPO zurückgelegt worden (Erkenntnis vom 22. April 1998), das andere Mal erfolgte die Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO aus dem Grund des § 34 Abs. 2 StPO, wobei ebenfalls zugestanden war, dass der Beschwerdeführer die "rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" - konkret § 223 Abs. 2 StGB - begangen hatte (Erkenntnis vom 13. Mai 1998). Gegebenenfalls sind bei derartigen Ausgangslagen auch weitere Ermittlungen geboten, wie etwa im mit hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0061, entschiedenen Fall, in dem das Strafverfahren gegen den dortigen Beschwerdeführer im Hinblick auf § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden war. (Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den §§ 73 und 74 SPG (148 BlgNR 18. GP 50) erwähnen als weiteren Fall, dass eine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil das Versuchsstadium noch nicht erreicht war oder weil die Tat verjährt ist.)
Gegenständlich endete das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren unstrittig mit Einstellung nach § 227 Abs. 1 StPO. Gründe für den zu dieser Einstellung führenden Rücktritt des Anklägers von der Anklage (vor Beginn der Hauptverhandlung) hat die belangte Behörde nicht erhoben, zumal sie von einer Einsichtnahme in das staatsanwaltschaftliche Tagebuch (§ 34 StAG) abgesehen hat. Davon ausgehend ist ihr nach dem oben Gesagten aber jedenfalls eine Beurteilung dahingehend - sei es auf Grund der im bekämpften Bescheid angeführten "Schadenswiedergutmachungserklärung", sei es auf Grund der in der Gegenschrift ins Treffen geführten Aussagen der Ehegattin und der vorliegenden Verletzungsanzeigen - verwehrt, es sei zu einer "Bestätigung" des Verdachts der Begehung eines gefährlichen Angriffs gekommen und es seien die Voraussetzungen für eine Löschung der erkennungsdienstlichen Daten auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 74 Abs. 1 SPG daher nicht erfüllt. Wäre indes - dies sei der Vollständigkeit halber hinzugefügt - bei Beischaffung des staatsanwaltschaftlichen Tagebuchs aus den darin festgehaltenen (vgl. § 34 Abs. 2 StAG), für die Zurückziehung des Strafantrages maßgeblichen Erwägungen unzweifelhaft zu entnehmen gewesen, dass nicht Zweifel am Vorliegen eines "gefährlichen Angriffs", sondern ausschließlich andere einer weiteren Strafverfolgung entgegen stehende Gesichtspunkte für die staatsanwaltschaftliche Vorgangsweise ausschlaggebend waren, so hätte freilich entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Ansicht der im Verwaltungsverfahren gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Ehegattin nicht vernachlässigt werden dürfen; davon, dass damit die Richtigkeit einer "gerichtlichen Entscheidung" in Zweifel gezogen würde, könnte mangels gerichtlicher (staatsanwaltschaftlicher) Beurteilung des Vorliegens eines "gefährlichen Angriffs" nicht die Rede sein.
3. Die belangte Behörde hat ungeachtet ihrer widersprüchlichen Ausführungen zur Frage, ob der für die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers maßgebliche Verdacht "schließlich nicht bestätigt werden konnte", die Abweisung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers jedenfalls auch mit § 74 Abs. 2 SPG begründet; es sei nach kriminalpolizeilichen Erfahrungswerten (statistische Rückfallsvermutung) zu befürchten, dass er weitere gefährliche Angriffe begehen werde.
Als Grundlage für diese Befürchtung hat die belangte Behörde einerseits die Leistung von Schadenswiedergutmachung an die Ehegattin und andererseits eine Vorverurteilung durch das Landesgericht Linz "wegen §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB" vom "13.9.1999" herangezogen. Was zunächst den ersten Aspekt anlangt, so bringt die belangte Behörde damit wiederum die der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Verdachtslage ins Spiel. Sie vermischt dergestalt die nach § 74 Abs. 1 SPG zu beurteilende Frage mit dem nach Abs. 2 der genannten Bestimmung maßgeblichen Gesichtspunkt, ob auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Wäre freilich schon der Verdacht "bestätigt", so bedürfte es gar nicht mehr dieser letztgenannten Prüfung, weil dann eine Löschung der erkennungsdienstlichen Daten schon nach § 74 Abs. 1 SPG nicht in Frage käme.
Auch die festgestellte Vorverurteilung kann per se nicht als konkreter Umstand iS des § 74 Abs. 2 SPG ins Treffen geführt werden. Zunächst gesteht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst zu, dass diese Vorstrafe nicht vom 13. September 1999, sondern vom 13. September 1995 stammt. Das entspräche dem Inhalt der in den Verwaltungsakten erliegenden Strafregisterauskunft, wobei ergänzend angemerkt sei, dass demnach die Verurteilung nach den §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB erfolgte, uzw. zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen a S 100,--. Abgesehen davon, dass demzufolge bei Erlassung des bekämpften Bescheides seit der erwähnten Vorverurteilung bereits nahezu fünf Jahre vergangen waren und weiter abgesehen davon, dass es sich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe offenkundig um eine minderschwere Straftat gehandelt haben muss, ist die belangte Behörde jede Umschreibung des strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig geblieben. Nur daraus könnten jedoch gegebenenfalls konkrete Umstände abgeleitet werden, die die Begehung gefährlicher Angriffe seitens des Beschwerdeführers befürchten lassen.
4. Der bekämpfte Bescheid ist nach dem Gesagten mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der begehrten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Oktober 2001
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