VwGH 99/15/0034

VwGH99/15/00347.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des C in A, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 22. September 1998, Zl. RV/100-06/09/98, betreffend Umsatzsteuer 1993, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer fungierte als Zwischenhändler in der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette. Strittig ist betreffend Umsatzsteuer 1993 die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt rd. 4 Mio. S aus dem Wareneinkauf von "Gelee Royal".

Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, der Produktvertrieb sei durch einen zwischen der F GmbH als Produktzulieferer und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertriebsvertrag vereinbart worden. Der Wareneinkauf des Beschwerdeführers habe auf Grund der Rechnungen vom 27. April bis 30. Juli 1993 netto rd. 20 Mio. S betragen. In diesem Zeitraum seien insgesamt 793,44 kg "Gelee Royal" umgesetzt worden. In einer Produktbeschreibung des Beschwerdeführers vom 17. August 1993 werde ausgeführt, "unser Produkt wird derzeit ausschließlich in österreichischen Bienenzentren entnommen". Dieser Aussage sei die Stellungnahme des Institutes für Bienenkunde vom 19. November 1993 entgegen gehalten worden, wonach in Österreich jährlich nur etwa 50 bis 70 kg erzeugt würden. Mit 25. August 1993 sei von der F GmbH an den Beschwerdeführer ein Schreiben ergangen, in dem der Ursprung des Produkts mit dem "Südamerikanischen Raum" angegeben worden sei, wobei die Ware zwecks Veredelung ("Lyophilisierung") nach Österreich gebracht worden sei. Dazu habe das Institut für Bienenkunde ausgeführt, das Lyophilisieren diene der Erhaltung wertvoller Inhaltsstoffe. Nach Gefriertrocknung müsse das Produkt wegen seiner hohen Hygroskopie unter Gas in speziellen Behältern aufbewahrt werden. Nicht gefriergetrocknetes Gelee Royal verderbe innerhalb kürzester Zeit, weshalb es üblicherweise nach der Gewinnung sofort lyophilisiert werde.

Das Finanzamt habe den Import von "Gelee Royal" verneint, weil eine Lyophilisierung im näheren Umkreis der Produktionsstätte sicher billiger gekommen wäre, das in Dosen importierte "Gelee Royal" im Zeitraum zwischen Gewinnung und Verarbeitung stets hätte tiefgekühlt werden müssen, der Preis von 172 S/kg (Einkaufspreis der F GmbH) im Verhältnis zum Preis des veredelten Produktes von netto 26.250 S (Verkaufspreis des Beschwerdeführers) bzw. 25.770 und 25.870 S (Verkaufspreis der F GmbH) zu niedrig erscheine (diese Preisspanne sei mit dem technischen Aufwand der Lyophilisierung nicht erklärbar) und auch die Stätte der Veredelung (technische Anlagen, Maschinen, Labor) in Österreich seitens des Beschwerdeführers oder der F GmbH nicht bekannt gegeben worden sei.

Im Berufungsverfahren, in dem seitens des Beschwerdeführers weiterhin behauptet worden sei, es sei "Gelee Royal" geliefert worden, sei dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers u. a. das zitierte Schreiben des Institutes für Bienenkunde der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau vom 19. November 1993 vorgehalten worden. Auch sei im Vorhalt der belangten Behörde vom 29. Juli 1998 mitgeteilt worden, dass dem vorherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. P, seitens der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) angeboten worden sei, in ihre Untersuchungsergebnisse Einsicht zu nehmen. Dieser habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Berichte der TUA vom 28. Dezember 1993 und 28. Dezember 1995 über die Untersuchungen der mit Schriftsatz vom 7. November 1994 vorgelegten Warenproben seien dem Vorhalt zum Nachweis der Untersuchung angeschlossen worden.

Der Rechtsvertreter habe mit Schriftsatz vom 31. August 1998 dahingehend Stellung genommen, dass es sich im Schreiben der TUA vom 28. Dezember 1993 zunächst nur um eine grundlegende Definition über das Produkt sowie über die Lyophilisierung handle. Aus dem Schreiben der TUA vom 28. Dezember 1995 ergebe sich nicht, um welche Muster es sich dabei handle und von wem diese Muster vorgelegt worden seien. Es werde ausdrücklich bestritten, dass jene Produkte untersucht worden seien, die vom Beschwerdeführer angekauft bzw. weitergeliefert worden seien.

Zum Inhalt der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe in dieser ein über Antrag der U GmbH erstelltes Gutachten des Österreichischen Forschungsinstitutes für Chemie und Technik (Arsenal) vom 20. Dezember 1994 über Proben betreffend Gelee Royal vorgelegt. Nach der Beurteilung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Leiterin der TUA sagten die Kennwerte in dem vorgelegten Gutachten aus, dass das untersuchte Produkt Gelee Royal sei. Die von ihr untersuchten Proben hätten kein Gelee Royal ergeben. Auf Befragen habe die Sachverständige angegeben, dass die von ihr untersuchten Proben aus der seinerzeitigen Vorlage von Warenmustern des Rechtsanwaltes Dr. P stammten. Eine Ablichtung des Schriftsatzes des Dr. P, in dem die Anzahl der Chargen samt Datum aufgelistet sei, sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung übergeben worden.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde dar, warum ihrer Ansicht nach keine Lieferung von Gelee Royal stattgefunden habe, vielmehr im Sinn des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1998, 96/15/0220 ein "aliud" geliefert worden sei. Es gehe dies aus den vorgehaltenen Fakten, wie

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