Normen
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs1a idF 1994/016;
PG 1965 §19 Abs1a;
PG 1965 §19 Abs4 Z2;
PG 1965 §63 Abs3;
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs1a idF 1994/016;
PG 1965 §19 Abs1a;
PG 1965 §19 Abs4 Z2;
PG 1965 §63 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehegattin eines am 8. April 1999 verstorbenen Bundesbeamten des Ruhestandes.
Über Antrag der Beschwerdeführerin stellte die Pensionsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29. Juni 1999 fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1999 gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 14, 15 und 15a des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965) ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto S 9.252,10 gebührt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des bei der Scheidung ihrer Ehe am 5. November 1968 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches am Sterbetag einen Unterhaltsanspruch von 32 % des jeweiligen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung des Entgeltes für Überstunden (wird näher ausgeführt) gehabt. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin selbst (eine PVAng-Pension) betrage derzeit S 9.491,60. Der Netto-Ruhebezug des Verstorbenen habe im Sterbemonat ohne Nebengebührenzulage S 28.912,80 betragen. Davon 32 % würden einen Versorgungsbezug für die Beschwerdeführerin von S 9.252,10 ergeben.
Mit der dagegen erhobenen Berufung wurde die festgestellte Höhe des "Versorgungsgenusses" bekämpft. Soweit dem auf Grund des Beschwerdevorbringens Bedeutung zukommt, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr "Nettoanspruch" gegen den Verstorbenen von S 9.252,10 in einen Bruttobezug von S 9.252,10 umgewandelt worden sei (wird näher ausgeführt). Sie habe daher nur mehr ein wirtschaftliches Nettoeinkommen von insgesamt S 15.268,43. Bei der von der Behörde vorgenommenen Berechnung seien die Sonderzahlungen außer Betracht geblieben, von denen der Unterhaltsverpflichtete ebenfalls 32 % zu leisten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin meint in der Berufung abschließend, um die Unterhaltsverpflichtung aus dem seinerzeitigen gerichtlichen Vergleich zu erfüllen, hätte der ihr zuerkannte Versorgungsgenuss so bemessen werden müssen, dass sie unter Berücksichtigung der neu entstandenen Abzugsverpflichtungen (Steuer, Krankenversicherung) weiterhin ein monatliches wirtschaftliches Nettoeinkommen von S 18.743,70 erhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben.
In der Begründung wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des § 19 PG 1965 im Wesentlichen weiter ausgeführt, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem am 8. April 1999 verstorbenen Ruhestandsbeamten sei mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. November 1968 gemäß § 49 des Ehegesetzes aus Alleinverschulden des verstorbenen Beamten geschieden worden. Am selben Tag sei im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehegatten ein Vergleich vor dem genannten Gericht geschlossen worden, mit dem der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem früheren Ehegatten geregelt worden sei. Im relevanten Punkt 4. des Vergleiches habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteiles "einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von 28 % des ihm aus seinem Dienst, Arbeits- oder Rentenverhältnis nach Abzug aller im Verwaltungsweg für öffentliche Abgaben aller Art zurückbehaltenen Beträge jeweils zukommenden Reinbezüge jeweils zum Ersten eines jeden Monates im Vorhinein bei einem fünftägigen Respiro bei sonstiger Exekution zu bezahlen". Weiters habe sich der Unterhaltsbetrag um je 2 % der genannten Bemessungsgrundlage bei Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des nunmehr verstorbenen Beamten für je eines der ehelichen Kinder erhöht. Schließlich sei vereinbart worden, dass die vom verstorbenen Beamten für die Leistung von Überstunden erzielten Entgelte nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen seien, wenn die Beschwerdeführerin monatlich netto mehr als S 2.800,-- verdiene. Der Betrag von S 2.800,-- monatlich sei auf der Basis des Verbraucherindexes II des Österreichischen Statistischen Zentralamtes wertgesichert.
Die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus diesem Vergleich gegenüber ihrem früheren Ehegatten seien bis zu dessen Tod unverändert aufrecht geblieben.
Für eine Bemessung des nach § 19 Abs. 1 PG 1965 gebührenden Versorgungsgenusses sei daher nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 der Unterhaltsanspruch maßgebend gewesen, auf den die Beschwerdeführerin am Todestag ihres verstorbenen früheren Ehegatten auf Grund des genannten Vergleiches Anspruch gehabt habe. Bei der Ermittlung dieses Anspruches sei vom Wortlaut des Vergleiches auszugehen. Dieser biete für die in der Berufung geltend gemachte Auslegung, die auf den Erhalt "eines wirtschaftlichen Nettoeinkommens von 18.743,70 S" gerichtet sei, keine ausreichende Grundlage. Nach dem Vergleich habe der Beschwerdeführerin vielmehr am Todestag des Beamten ein nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung für die beiden Kinder um 4 % der Bemessungsgrundlage erhöhter Unterhaltsbetrag, somit in Höhe von insgesamt 32 % des Nettoruhegenusses ohne Nebengebührenzulage, gebührt, den der Verstorbene im April 1999 bezogen habe (S 28.912,80). Für eine Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsbetrages gebe der Wortlaut des Vergleiches keinen Anlass. Ebenso lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen nach dem Vergleich der Nebengebührenzulage, die dem Verstorbenen im Ruhestand für seine geleisteten Überstunden gebührt habe, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer ASVG-Pension im April 1999 von S 9.491,60 übersteige nämlich den Betrag von S 9.466,80, der am Todestag des früheren Ehegatten dem im Vergleich vom 5. November 1968 genannten, nach dem Verbraucherpreisindex II des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aufgewerteten Betrag von S 2.800,-- entsprochen habe (wird näher ausgeführt). Es gebühre der Beschwerdeführerin daher vom 1. Mai 1999 an gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 ein Versorgungsbezug von monatlich S 9.252,10 (32 % des Nettoruhegenusses im April 1999 in Höhe von S 28.912,80).
Gegenüber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung sei auch festzuhalten, dass eine frühere Ehefrau auf Grund des § 19 PG 1965 grundsätzlich nicht Anspruch auf Fortzahlung des Unterhaltes habe, zu dessen Leistung der Beamte bis zu seinem Tod ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei. Durch die Gewährung eines Versorgungsbezuges werde nämlich der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und trete auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr entstehe für die frühere Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen im Pensionsrecht der Beamten geregelten Versorgungsbezug. Bei derartigen Versorgungsbezügen handle es sich aber wie bei allen im Pensionsrecht vorgesehenen Pensionsbezügen um in Bruttobeträgen ausgedrückte Summen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellten. Es bestehe daher auch der der Beschwerdeführerin gebührende Versorgungsbezug aus einer in einem Bruttobetrag ausgedrückten Geldleistung, von der die gesetzlich in Betracht kommenden Abzüge vorzunehmen seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0178).
Im vorliegenden Fall seien aber nach den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ein Versorgungsgenuss gebühre, weil die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen Beamten mehr als zehn Jahre gedauert habe und auf Grund der Scheidung gemäß § 49 Ehegesetz eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, auf Grund derer ihr früherer Ehegatte im letzten Jahr vor seinem Tod regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet habe. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/12/0263) die für den früheren Ehegatten günstigere Regelung zum Tragen zu kommen habe, wenn als Titel für einen Versorgungsgenuss-Anspruch sowohl § 19 Abs. 1 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage komme, sei auch die Höhe des sich nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ergebenden Anspruches zu ermitteln gewesen. Dieser Versorgungsbezugsanspruch bestimme sich nach § 19 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nach den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet habe, dürfe aber - da an dessen Vorliegen gebunden - den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistung sei daher die Unterhaltsleistung heranzuziehen, die der frühere Ehegatte in den letzten drei Jahren vor seinem Tod, also von Mai 1996 bis April 1999, an die Beschwerdeführerin geleistet habe. Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen habe ihr früherer Ehegatte ihr gegenüber im Zeitraum von Mai 1996 bis April 1999 insgesamt eine Unterhaltsleistung von S 401.600,-- erbracht, sodass sich eine durchschnittliche monatliche Unterhaltsleistung von S 11.155,56 ergebe. Da der so ermittelte Versorgungsbezugsanspruch aber durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch begrenzt sei, sei auch dieser für den Monat April 1999 zu eruieren. Nach den von der Judikatur entwickelten Richtwerten betrage der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber dem schuldigen bei eigenem Einkommen 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Nettoeigeneinkommens. Im Monat April 1999 habe das gemeinsame Nettoeinkommen S 44.690,60 (Nettoeinkommen des früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin S 35.199,--, ihr eigenes Nettoeinkommen S 9.491,60) betragen. 40 % davon würden S 17.876,24 ergeben. Werde davon das eigene Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von S 9.491,60 abgezogen, so verbliebe ein Betrag von S 8.363,64, der den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin im April 1999 darstelle, mit dem der sich nach § 19 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 ergebende Versorgungsbezugsanspruch begrenzt sei. Da der durch § 19 Abs. 1 PG 1965 begründete und nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 ermittelte Versorgungsbezug für die Beschwerdeführerin günstiger sei, gebühre ihr vom 1. Mai 1999 an - wie im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht festgestellt worden sei - ein monatlicher Versorgungsbezug in der Höhe von S 9.252,10.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein mängelfreies Verfahren und auf Zuerkennung des Versorgungsgenusses in gesetzlicher Höhe verletzt.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe rechtsrichtig erkannt, dass ihr unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens 40 % des "Familieneinkommens", abzüglich ihres eigenen Einkommens, zustehen würden. Bei der Ermittlung des gemeinsamen Nettoeinkommens seien der belangten Behörde jedoch Fehler unterlaufen. Im Gegensatz zu der Annahme der belangten Behörde sei nämlich nicht das gemeinsame Nettoeinkommen aus einem einzigen Monat heranzuziehen (hier April 1999), sondern sei die Unterhaltsdifferenz unter Zugrundelegung der jeweiligen Nettoeinkünfte für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. So werde bei einem Unterhaltsverpflichteten, der in der Regel ein Einkommen 14 mal jährlich beziehe, das gesamte Jahreseinkommen mal 14 genommen und dann durch 12 dividiert, um so zum monatlichen Unterhaltsanspruch zu gelangen. Nur dadurch könnten die etwa durch Sonderzahlungen auftretenden Gehaltsschwankungen ausgeglichen werden. Hätte nämlich die belangte Behörde beispielsweise nicht das Nettoeinkommen im Monat April 1999, sondern das im Monat März 1999 zu Grunde gelegt, so wäre auf Grund des durch die Sonderzahlung bedingten erheblichen Mehreinkommens des Unterhaltspflichtigen in diesem Monat ein gänzlich anderes, für die Beschwerdeführerin wesentlich günstigeres Ergebnis ermittelt worden. Selbstverständlich wäre es auch nicht korrekt, an Stelle des Monates April 1999 als Bemessungsgrundlage den Monat März 1999 heranzuziehen. Die belangte Behörde hätte vielmehr, um ein mängelfreies Verfahren zu gewährleisten, einerseits die gesamten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen im Zeitraum Jänner bis April 1999 sowie auch die diesbezüglichen Einkünfte der Beschwerdeführerin ermitteln und einander gegenüberstellen müssen. Die so gewählte Vorgangsweise entspreche auch der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zur Ermittlung der Unterhaltshöhe bzw. der Unterhaltsdifferenz zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten sowohl bei aufrechter Ehe wie auch nach Scheidung der Ehe unter der Voraussetzung eines Anspruches nach § 66 Ehegesetz.
Es folgt in der Beschwerde eine Berechnung ausgehend von den Bruttopensionsbezügen des Verstorbenen, die unter Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittseinkommens der Beschwerdeführerin zu einem "monatlichen Differenzanspruch von S 13.832,04" führt. Der Beschwerdeführerin hätte demnach ein Versorgungsgenuss in Höhe des monatlich durchschnittlich bezahlten Betrages von S 11.155,56 zustehen müssen.
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher laufender Einkünfte, sohin auch der in den Monaten März, Juni, September und Dezember erfolgten Sonderzahlungen bei der Unterhaltsberechnung ergebe sich auch aus dem zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleich, der ausdrücklich davon spreche, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage das gesamte dem Unterhaltspflichtigen aus seinem Dienst-, Arbeits- oder Rentenverhältnis zukommende Einkommen bilden sollte. Über Aufforderung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin die Zahlungsbelege über die ihr zugeflossenen Unterhaltszahlungen vorgelegt. Auch aus diesen ergebe sich, dass der Unterhaltspflichtige in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung jeweils in jenem Monat, in dem er selbst eine Sonderzahlung erhalten habe, einen höheren Unterhaltsbetrag an die Beschwerdeführerin zur Überweisung gebracht habe. So habe die Alimentationszahlung nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden im Berufungsverfahren etwa im Februar 1999 S 9.100,--, im März 1999 aber S 15.450,-- betragen. Der Fehler der belangten Behörde bei der Ermittlung des der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz zustehenden Unterhaltsanspruches resultiere auch aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil die belangte Behörde lediglich das gemeinsame "Familieneinkommen" für den Monat April 1999 ermittelt habe, nicht jedoch die gesamten Einkünfte sowohl des Unterhaltsberechtigten wie auch des Unterhaltspflichtigen im Zeitraum Jänner 1999 bis April 1999. Ausgehend von dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung erweise sich der angefochtene Bescheid daher als inhaltlich rechtswidrig. Bei korrekter Ermittlung des der Beschwerdeführerin zustehenden "Unterhaltsdifferenzanspruches" hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ihr nach dem Gesetz ein monatlicher Unterhaltsdifferenzanspruch in Höhe von S 13.832,04 netto gegenüber dem verstorbenen Unterhaltspflichtigen zugestanden wäre. Nachdem von diesem in den letzten drei Jahren durchschnittlich nur S 11.155,56 geleistet worden seien, hätte die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 1a PG 1965 der Beschwerdeführerin zumindest einen "Versorgungsruhegenuss" in der genannten Höhe zuerkennen müssen.
Nach § 19 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Nach Abs. 1a, der durch Art. 4 Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 eingefügt wurde, ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf nach Abs. 4 der genannten Bestimmung (in der Fassung des Art. 4 Z. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994)
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.
Abs. 4 gilt unter bestimmten, für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Voraussetzungen nach Abs. 4a der genannten Bestimmung nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/12/0263, zu Abs. 4 des § 19 PG 1965 ausgesprochen, dass diese Bestimmung den Anspruch auf Versorgungsbezug nur betraglich nach oben begrenzt, wobei nach Z. 1 ausdrücklich auf die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte nach Abs. 1 Anspruch gehabt habe, verwiesen wird, und Z. 2 nur auf den Fall nach Abs. 1a abstellt.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt, dass für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs. 1 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kommen, es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, den Anspruch nur nach dem für die Beschwerdeführerin schlechteren Titel zu beurteilen. Der "Witwenversorgungsbezug" werde vielmehr - sofern die von der Beschwerdeführerin bezogenen Unterhaltszahlungen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen - nach § 19 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 3 leg. cit. zu ermitteln sein.
Diesem Erkenntnis Rechnung tragend hat die belangte Behörde - den erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich ergänzend - im Sinne des § 19 Abs. 1a PG 1965 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehegatten im Zeitraum von Mai 1996 bis April 1999 eine durchschnittliche monatliche Unterhaltsleistung von S 11.155,56 erhalten hat. Sie meint aber, dass diesem Umstand deshalb keine Bedeutung zukomme, weil der Versorgungsbezugsanspruch durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dieser ausgehend von einer nur an den Verhältnissen (Leistungen) im Monat April 1999 (Sterbemonat) orientierten Betrachtung, begrenzt sei.
Diese in der Frage des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung der belangten Behörde ist bei der gegebenen Sachlage verfehlt, weil - wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt - dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden sind. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein geradezu aleatorischer Charakter zu; dies wäre zweifellos nicht sachgerecht.
Ausgehend von dieser Überlegung erscheint es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall wie nach § 19 Abs. 1a Z. 1 PG 1965 ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert wird.
Die Annahme der belangten Behörde, dass der nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 ermittelte Versorgungsgenuss für die Beschwerdeführerin günstiger sei, baut daher, was die Alternativberechnung nach § 19 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 4 Z. 2 PG 1965 betrifft, auf unrichtigen Voraussetzungen auf.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. September 2001
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