Normen
AVG §73 Abs2 impl;
RAO 1868;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK NÖ 1995;
VwRallg;
AVG §73 Abs2 impl;
RAO 1868;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK NÖ 1995;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Rechtsanwalt. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 13. Juni 1994, D 23/93 und D 6/93, wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 15. Mai 1995, Zl. 7 Bkd5/94-16, nicht Folge gegeben. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1995, B 2710/95, VfSlg. Nr. 14396, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 1996 und der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 31. Jänner 1996 zugestellt.
Mit Bescheiden vom 6. Juli 1995 und 14. September 1995 wies die jeweils zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Juni und 10. August 1995 "a) auf Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3, 6, 7 und 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung und b) auf Feststellung und Zuerkennung eines Auszahlungsbetrages (von S 3 Mio) gemäß § 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung" ab.
Mit Bescheid vom 7. März 1996 wies die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den am 29. Jänner 1996 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers "auf Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 und 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung, auf Auszahlung, Rückzahlung gemäß § 52 RAO und den Bestimmungen des ASVG, eines Abfindungsbetrages in Höhe von S 3 Mio ab erster Antragstellung Mai 1995" ab. Begründend wurde unter Hinweis auf den eingangs dargelegten Sachverhalt sowie Regelungen der Rechtsanwaltsordnung und der Satzung der Versorgungseinrichtung die Auffassung vertreten, die Wirkungen der Streichung des Beschwerdeführers aus der Liste der Rechtsanwälte seien mit 31. Jänner 1996 eingetreten. Die Voraussetzungen der Gewährung einer Altersrente lägen bei dem am 3. April 1944 geborenen Beschwerdeführer mangels Erreichens der Altersgrenze nicht vor, jene der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die in § 7 der Satzung angeführten Bedingungen erfüllt seien. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen bestehe nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er Folgendes ausführte:
"Die Satzung der Versorgungseinrichtung ist nachträglich geändert worden, so, dass ich bei Streichung nach ca. 22-jähriger Einzahlung keine Ansprüche im gegenständlichen Fall habe. Ich bin der Kammer nie mehr vertrauenswürdig, weil ich mich auch in Zukunft weigern werde, 35 Jahre lang monatlich ca. S 15.000,-- bar und ca. S 10.000,-- mit Verfahrenshilfeleistungen für den Kammerbetrieb, deren 'Vertrauensschaden', meine Altersversorgung zu zahlen, wenn ich günstigstensfalls mit 65 Jahren monatlich netto ca. S 15.000,-- erhalte als Altersversorgung, bei derzeitiger Rechtslage gar nichts, auch nicht meine etwaigen Witwen und Waisen. Ich bleibe auch dabei, dass die Organisation der Verfahrenshilfe zu wenig normiert ist, sodass Bestimmungen des Gesellschaftsrechts des ABGB und des Dienstrechts hilfsweise heranzuziehen sind, mit deren Konsequenzen der Auflösung. Deshalb weigerte ich mich auch, weiter Verfahrenshilfeleistungen zu erbringen, was für den berufsfähigen Kammerpräsidenten laut Schriftsatz vom 22.8.1984, Seite 4, Gegenschrift an VwGH 1994/19/0423-2, AW 94/19/0199-2, für den Ausschuss unverständlich, nicht nachvollziehbar und geradezu grotesk ist. Auch wenn der Funktionär lediglich auf die RAO als Argumentation hinzuweisen braucht, mir aber als Reklamierender, allenfalls auch schon Querulant etwas einfallen muss, beweist die Tatsache meines Einfalles, der als grotesk vom maßgeblichen Präsidenten beurteilt wird, Berufsunfähigkeit. Weiters behaupte ich, dass meine festgestellte hartnäckige Zahlungs- und Leistungsverweigerung (auch wenn deren Gründe nicht festgestellt wurden) und die deshalb erfolgte Streichung im Alter von 52 Jahren wirtschaftlichem Tod und Berufsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Beweis: Streichungsakt, Rückstandsakt über rund S 300.000,-- Rückstand an Umlagen, Beiträgen etc., Schriftsatz des Kammerausschusses vom 22.8.1994, Rechtsgutachten eines Juristen des EuGH, medizinisches Gutachten aus Akteninhalt zu erstellen."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Vorstellung keine Folge. Begründend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe weder in seinem Antrag vom 25. Jänner 1996 noch in der Vorstellung ein konkretes Vorbringen oder Behauptungen für den Leistungsfall vorgebracht. Die Voraussetzungen der Altersrente nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung seien noch nicht eingetreten. Ein Vorbringen in Richtung § 12 der Satzung sei nicht getätigt worden, sodass auf § 16 Abs. 2 der Satzung zu verweisen sei. Es sei bereits ein (gleichlautender) Antrag vom 10. August 1995 mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 1995 abgewiesen worden. Es sei daher von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. Schon aus diesem Grunde sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen. Dies umso mehr, weil auch im neuerlichen Antrag vom 25. Jänner 1996 kein substantielles Vorbringen erstattet werde. Insbesondere werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich seit dem Bescheid vom 14. Dezember 1995 wesentliche Änderungen oder Neuerungen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, seine Berufsunfähigkeit udgl. ergeben hätten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates vom 13. Juni 1994 die Disziplinarstrafe der Streichung von der Rechtsanwaltsliste verhängt worden sei. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Erkenntnis der OBDK vom 15. Mai 1995 nicht Folge gegeben worden. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe dieser mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1995 als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes am 18. Jänner 1996 zugestellt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt bestünden keinerlei Ansprüche gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Antrag des Beschwerdeführers "auf Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 und 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung und auf Auszahlung, Rückzahlung eines Betrages von S 3 Mio gemäß § 52 RAO und den Bestimmungen des ASVG".
Mit dem erstangeführten Antrag bezog sich der Beschwerdeführer, wie aus dem Hinweis auf die Regelungen der Satzung folgt, auf (vermeintliche) Ansprüche auf Zuerkennung der Altersrente (§ 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung AnwBl. 1995/5, im Folgenden: Satzung), der Berufsunfähigkeitsrente (§ 7 der Satzung) und der außerordentlichen Unterstützung (§ 12 der Satzung). Ob der Hinweis auf § 3 der Satzung im Antrag des Beschwerdeführers dahin zu deuten ist, dass er auch Ansprüche auf Leistung der Witwen- und Waisenrente sowie des Todfallsbeitrages, die neben den zuvor angeführten Leistungen im § 3 Abs. 1 der Satzung aufgezählt sind, geltend macht, kann auf sich beruhen, weil die Beschwerde darauf nicht zurückkommt. Letzteres gilt auch für den Hinweis auf § 16 der Satzung; aus der Vorschrift, die lediglich das Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Versorgung regelt, ergibt sich kein materieller Anspruch auf Leistungen der Versorgungseinrichtung.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem erstangeführten der in Rede stehenden Anträge (wie schon mit zwei gleichlautenden Anträgen zuvor) Ansprüche auf Leistung der Altersrente, der Berufsunfähigkeitsrente und auf außerordentliche Unterstützung aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte geltend gemacht hat.
Mit dem zweitangeführten Antrag begehrte der Beschwerdeführer (ebenfalls zum dritten Mal) die "Rückzahlung" eines Betrages von S 3 Mio (gestützt auf § 52 RAO und das ASVG), auf den er - wie wenigstens aus seinen früheren Anträgen zu erschließen ist - einerseits auf Grund der Leistung von Beiträgen an die Rechtsanwaltskammer während der Zeit seiner Mitgliedschaft zur Kammer Anspruch zu haben glaubt; andererseits gründet er diesen Anspruch offenbar darauf, dass er mit Leistungen im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Anspruch auf Ausfolgung eines Anteils an der gemäß § 47 RAO vom Bund der Rechtsanwaltskammer zu leistenden Pauschalvergütung erworben hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Anträge abgewiesen. Zwar wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf den Vorstellungsbescheid vom 14. Dezember 1995 dargelegt, dass von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen sei. Die Konsequenz einer Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache wird daraus aber nicht gezogen; wie aus der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich wird, bedeutet dieser eine Abweisung der Anträge (im "technischen Sinn") mangels Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Darin, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, liegt schon deshalb keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch Unterbleiben der Zurückweisung nicht in Rechten verletzt sein kann. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, nach denen die belangte Behörde, die im vorliegenden Verfahren das AVG im Hinblick auf Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG nicht anzuwenden hatte, vorzugehen hatte, eine Pflicht zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfassen; ebenso kann unerörtert bleiben, ob die nach Erlassung der früheren Bescheide eingetretene Wirksamkeit der Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der Rechtsanwälte eine relevante Änderung der Sachlage, die der Annahme entschiedener Sache entgegensteht, darstellte.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten auf Gewährung von Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und außerordentliche Unterstützung aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und auf "Rückzahlung" der von ihm geleisteten Beiträge bzw. "Auszahlung" eines "Anteils" an der gemäß § 47 RAO geleisteten Pauschalvergütung verletzt wurde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich - der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge - zunächst im "Recht auf fehlerfreie verwaltungsbehördliche Ermessensentscheidung bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte" verletzt. In den Beschwerdegründen wird dieser Beschwerdepunkt nicht näher ausgeführt.
In Ansehung der Altersrente (§ 6 der Satzung) und der Berufsunfähigkeitsrente (§ 7 der Satzung) kommt eine Verletzung in diesem geltend gemachten Recht nicht in Betracht. Unter Bedachtnahme auf die in § 50 RAO festgelegten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Eintrittes des Versorgungsfalles (vgl. § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO), die Zurücklegung der Wartezeit (vgl. § 50 Abs. 2 Z. 2 lit. a RAO und § 6 Abs. 1 lit. a, § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung) sowie den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 6 Abs. 1 lit. c, § 7 Abs. 1 lit. c der Satzung) gebührt eine Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 lit. b der Satzung), und eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn ein körperliches oder geistiges Gebrechen vorliegt, welches den Rechtsanwalt dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht (§ 7 Abs. 1 lit. b der Satzung). Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente hatte die Behörde somit kein Ermessen zu üben.
Nach § 12 Abs. 1 der Satzung ist der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bei Vorliegen eines Beschlusses der Vollversammlung gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für die Leistung solcher Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen und an Rechtsanwaltsanwärter und deren Hinterbliebene zu gewähren. Die Entscheidung über die Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung bei Vorliegen eines Beschlusses der Vollversammlung und eines außerordentlichen Härtefalles ist somit eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in die Lage gekommen wäre, Ermessen zu üben. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer jemals das Vorliegen eines Sachverhaltes behauptet hätte, der als außerordentlicher Härtefall qualifiziert werden könnte. Auch die Beschwerde enthält kein in diese Richtung gehendes Vorbringen. Die Behörde konnte den Antrag daher schon mangels Behauptung und Bescheinigung eines Sachverhaltes, der als außerordentlicher Härtefall qualifiziert werden könnte, abweisen, ohne Ermessen zu üben. Eine Verletzung im Recht auf (fehlerfreie) Ermessensübung liegt nicht vor. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Verletzung in einem subjektiv- im Zusammenhang mit § 12 der Satzung im Hinblick auf die in der Vorschrift enthaltene Wendung "ohne Begründung eines Rechtsanspruches" überhaupt in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im Recht "auf Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 und 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf Auszahlung, Rückzahlung gemäß § 52 RAO" verletzt. Diesem Beschwerdepunkt, der im Sinne der oben dargelegten Deutung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages des Beschwerdeführers zu verstehen ist, zuzuordnen sind offenbar (zunächst) die Darlegungen, der Beschwerdeführer habe "im Verfahren, welches auf Grund meines Antrages vom 25. Jänner 1996 durchgeführt wurde, ein medizinisches Gutachten zum Beweis meiner Berufsunfähigkeit vorgelegt und mentale Defekte behauptet und dazu auch Beweise angeboten". Weiters habe er "die bisher aufgestellte Behauptung aufrecht gehalten, dass Streichung im konkreten Fall Berufsunfähigkeit gleichzusetzen ist".
Nach § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung gebührt eine Berufsunfähigkeitsrente u.a. dann, wenn ein körperliches oder geistiges Gebrechen vorliegt, welches den Rechtsanwalt dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen setzt gemäß § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO u.a. die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Eintrittes des Versorgungsfalles voraus (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1977, B 412/75, und vom 9. Oktober 1982, Slg. 9534, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1980, Zl. 515/78, und vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104).
Bedingung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente war somit ein bereits vor der Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte vorliegendes körperliches oder geistiges Gebrechen, das ihn dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer derartiges im Verfahren vor der belangten Behörde weder behauptet noch im Sinne des § 16 Abs. 2 der Satzung bescheinigt. Schon im Bescheid vom 7. März 1996 hatte die Abteilung des Ausschusses dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente weder behauptet noch bescheinigt noch lägen Anhaltspunkte vor, dass die in § 7 der Satzung angeführten Bedingungen erfüllt seien. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung, in der er auf die Voraussetzungen der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des § 7 der Satzung nicht einging, nicht entgegen. Selbst in den Beschwerdegründen wird nicht behauptet, dass beim Beschwerdeführer vor der Streichung aus der Liste ein den Tatbestand des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung herstellendes körperliches oder geistiges Gebrechen vorgelegen wäre. Der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wie aus dem Hinweis auf das Vorbringen der Vorstellung im erwähnten Zusammenhang folgt - meint, es liege die konkrete Behauptung und Bescheinigung eines die "Berufsunfähigkeit" im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung herstellenden Sachverhaltes darin, dass der "Kammerpräsident" Rechtsausführungen des Beschwerdeführers als "unverständlich, nicht nachvollziehbar und geradezu grotesk" bezeichnet habe, und in dem Vorbringen, dass "die erfolgte Streichung im Alter von 52 Jahren wirtschaftlichem Tod und Berufsunfähigkeit gleichzusetzen" sei. Weiters habe er bei der belangten Behörde vorgebracht, "dass ich seit ca. 1989 den Bezug zur Realität der Rechtsordnung verloren habe (wie dies im Disziplinarverfahren festgestellt worden ist) und reklamierte den Pensionsverfahrensunterbrechungsbeschluss sowie die Zusendung eines beigelegten Befundes der Universitätsaugenklinik vom 9. März 1998 und die Urkunden, in denen steht, dass meine Rechtsausführungen nahezu grotesk und ich realitätsfremd sei, sowie die Passagen aus dem Anwaltsblatt Dezember 1995 samt hämischen Kommentar eines Dr. S. an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde".
Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der in § 7 Abs. 1 lit. b RAO festgelegte Begriff der Berufsunfähigkeit weder durch die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verwirklicht noch seine Voraussetzungen durch die Qualität von Rechtsausführungen des betreffenden Rechtsanwaltes bescheinigt werden. Auch dem Hinweis auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer "seit 1989 den Bezug zur Realität der Rechtsordnung verloren" sowie "den Pensionsverfahrensunterbrechungsbeschluss sowie die Zusendung eines beigelegten Befundes der Universitätsaugenklinik vom 9.3.1998 reklamiert" habe, ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren das Vorliegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung konkret behauptet hätte. Mangels schlüssiger Behauptung (und Bescheinigung) eines Sachverhaltes, die auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung in einem vor der Streichung aus der Liste gelegenen Zeitpunkt hindeutete, hat die belangte Behörde das Bestehen eines Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente somit zu Recht verneint.
Die Voraussetzung der Alterspension gemäß § 6 Abs. 1 lit. b der Satzung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO (die Erreichung des 65. Lebensjahres bei aufrechter Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte) liegt im Fall des 1944 geborenen Beschwerdeführers unbestrittenermaßen nicht vor; die belangte Behörde hat daher auch einen Anspruch auf Alterspension zu Recht verneint.
Die vom Beschwerdepunkt umfasste Behauptung der Verletzung im Recht auf außerordentliche Unterstützung und auf "Rückzahlung" von Beiträgen bzw. "Auszahlung"eines "Anteiles" an der Pauschalvergütung wird in den Beschwerdegründen nicht ausgeführt. Oben wurde bereits dargelegt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung im Verfahren nicht behauptet wurden; eine Verletzung im geltend gemachten Recht auf außerordentliche Unterstützung liegt somit ebenfalls nicht vor. Was den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge betrifft, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch besteht (vgl. die Erkenntnisse vom 9. September 1993, 92/01/0185, vom 6. Juli 1999, 99/10/0104, und vom 18. Dezember 2000, 2000/10/0149). Ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung eines Anteiles an der gemäß § 47 RAO vom Bund der Rechtsanwaltskammer zu leistenden Pauschalvergütung. Auf diese Ansprüche kommt die Beschwerde in den Gründen auch nicht zurück.
Soweit sich die Beschwerdegründe mit den Auswirkungen der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte auf Ansprüche aus der Versorgungseinrichtung und auf die "Handlungsfähigkeit" des Rechtsanwaltes sowie mit der Frage befassen, in welchem Zeitpunkt die Wirkungen der Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der Rechtsanwälte eingetreten sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden soll; die Beschwerde unternimmt auch keinen Versuch, diese Darlegungen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtsgrundlagen in Beziehung zu setzen. Damit wird somit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Die Beschwerde macht schließlich - ohne daraus den Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde abzuleiten - geltend, es sei "seit den im Sachverhalt geschilderten Devolutionsanträgen die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben".
Im Sachverhalt wird dazu vorgetragen, der Beschwerdeführer habe am 27. Jänner 1998 beantragt, "dass mangels Entscheidung durch die zuständige Behörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bundesminister für Justiz über meine Anträge vom 25.1.1996, 22.4.1996 und 3.7.1996 nach Aktenbeschaffung M 179/91 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich entscheidet".
Dem ist zu erwidern, dass ein unzulässiger Devolutionsantrag keinen Zuständigkeitsübergang herbeiführt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, 92/07/0095, und vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Im vorliegenden, vor einem Organ der Rechtsanwaltskammer, das das AVG nicht anzuwenden hat, in deren eigenen Wirkungsbereich geführten Verfahren war ein Devolutionsantrag an die staatliche Behörde schon deshalb unzulässig, weil sich die Einrichtung des Devolutionsantrages weder aus den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens noch aus den besonderen Verfahrensvorschriften der RAO und der Satzung ergibt.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Auch unter dem Aspekt des Art. 6 MRK war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, weil die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und auch die Rechtsfragen keiner Erörterung bedurften. Gegenteiliges lässt sich auch der vorliegenden Beschwerde nicht entnehmen. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, 94/10/0192).
Wien, am 3. September 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)