VwGH 99/09/0233

VwGH99/09/023319.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. August 1999, Zl. 73/6-DOK/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der inkriminierten Taten in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle war bis zum Ausspruch der Suspendierung die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt Wien.

In der Zeit zwischen Juni 1997 und Anfang Dezember 1997 in W hatte der Beschwerdeführer ihm in seiner Eigenschaft als Sicherheitswachebeamter kraft Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, offenbart, indem er an E.K., die Inhaberin des Lokales "L-Bar" in rund 15 Fällen die Abhaltung von Bezirksplanquadraten (Polizeieinsätze mit Aktionsschwerpunkten wie z. B. "Rotlicht") mitgeteilt hatte.

Wegen dieser ihm auch disziplinär zum Vorwurf gemachten Handlungen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Mai 1998, 5b EVr X, HV Y, des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 20. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

  1. 1. die Berufung zurückzuweisen ist,
  2. 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
  3. 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

    4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

    5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

    Die belangte Behörde hat - da die Fälle der Z. 1 bis 3 leg. cit. offenkundig nicht vorlagen - die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Strafberufung auf Z. 4 , hinsichtlich des erfolgten Freispruchs aber auf Z. 5 leg. cit. gestützt, wie sich auch aus dem letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt.

    Dass entgegen der Bestimmung des § 125a Z. 5 BDG 1979 der Sachverhalt auch im Lichte der Berufungsausführungen nicht geklärt gewesen wäre, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es trifft auch nicht zu, dass eine grundsätzliche Strafneubemessung zu erfolgen gehabt hätte, weil allein der Tatsachenkomplex, der Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung gewesen und vom Beschwerdeführer in der Schuldfrage auch nicht bestritten worden ist, den Ausspruch der Entlassung - wie oben bereits dargelegt - rechtfertigt.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 19. September 2001

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