VwGH 99/09/0224

VwGH99/09/022419.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des W in E, vertreten durch Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juli 1999, Zl. UVS-07/A/03/61/99, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, (weitere Partei: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §18 Abs1;
VStG §44a;
AuslBG §18 Abs1;
VStG §44a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer Kontrolle der "Copa Cagrana" in 1220 Wien, im Bereich des Restaurants "G" am 2. Juni 1997 wurden durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige bei der Errichtung eines Pizzaofens angetroffen. Für diese Ausländer waren Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen nicht ausgestellt worden.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 17. März 1998 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und er zur Rechtfertigung aufgefordert:

"Sie haben zu verantworten, dass Sie die Arbeitsleistung der nachstehenden Ausländer

  1. 1. P.T. ...
  2. 2. S.T. ...
  3. 3. K.I. ...,

    die am 2. 6. 1997 in Wien 1220, Copa Cagrana vor dem Restaurant G, Stromkm x, von dem ausländischen Arbeitgeber o. M., K (Ungarn), der über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügt, mit Montagearbeiten (Errichtung eines Pizzaofens) beschäftigt wurden, aufgrund des zwischen beiden Betrieben abgeschlossenen Werkvertrages in Anspruch genommen haben und dadurch gegen § 18 AuslBG, wonach Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4) oder Entsendebewilligung (§ 18) bedürfen, verstoßen.

    Verwaltungsübertretung je oben angeführten Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975 idgF..".

    Mit Schreiben vom 20. April 1998 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, indem er insbesondere bestritt, die angeführten Arbeiter zu kennen, bzw. geschäftlichen Kontakt (gehabt) zu haben. Bei der Fa. aus K habe er lediglich einen Pizzaofen gesehen und bestellt. Bei Lieferung habe er sich die Verzollungspapiere zeigen lassen. Laut Geschäftsabschluss hätten keine Errichtungskosten anfallen sollen. Die Arbeiter seien auch nicht von ihm (bzw. seiner Firma) bezahlt worden.

    Darauf hin erließ die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom 15. Juli 1998, mit dem sie den Beschwerdeführer für schuldig erkannte, er habe zu verantworten, dass er die Arbeitsleistung der drei namentlich genannten ausländischen Arbeitskräfte in Anspruch genommen habe. Diese seien am 2. Juni 1997 in 1220 Wien, Copa Cagrana im Bereich des Restaurants G, Stromkm x, linkes Ufer, von der Firma o. M. als ausländischem Arbeitgeber, mit dem Sitz in K (Ungarn), die über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügt, mit Montagearbeiten (Errichtung eines Pizzaofens) aufgrund des zwischen ihm und der genannten Firma abgeschlossenen Werkvertrages, entgegen § 18 Abs. 1 AuslBG, ausländische Arbeitgeber ohne Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung beschäftigt worden. Er habe dadurch je genannten Arbeitnehmer die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b erster Strafsatz des genannten Gesetzes verhängt werde.

    Nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges begründete die Behörde erster Instanz ihr Straferkenntnis dahingehend, auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der anzeigeerstattenden Wachebeamten, an deren Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln sei, sei der objektive Tatbestand festgestellt worden. Die Ausführungen in der Rechtfertigung seien als reine Schutzbehauptungen zu werten, die nur darauf abzielten, nicht bestraft zu werden. Es sei lebensfremd, dass drei ausländische Arbeiter in Eigenregie Tätigkeiten am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und mit bestelltem Material entfalteten. Der Beschwerdeführer habe ein fehlendes Verschulden nicht nachweisen können.

    In der dagegen gerichteten Berufung bestritt der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme der Behörde erster Instanz, die drei ausländischen Arbeitskräfte hätten für ihn wie immer geartete Arbeiten, insbesondere Montagearbeiten durchgeführt. Es sei auch nicht ausgeführt worden, welche Arbeiten konkret durchgeführt und von den Wachebeamten wahrgenommen worden seien. Er kenne die Arbeiter nicht und stünde in keinem wie immer gearteten Arbeit- oder Auftraggeberverhältnis.

    Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Tatumschreibung zu lauten habe wie folgt:

    "Sie haben am 2.6.1997 in 1220 Wien, Copa Cagrana, im Bereich des Restaurants G, Stromkilometer x linkes Ufer, die Arbeitsleistung der ungarischen Staatsbürger 1) P, geb. 21.3.1977,

    2) S, geb. 27.4.1971, 3) I, geb. 18.1.1972, die von der Firma O.

    M. als ausländischem Arbeitgeber mit Sitz in K, Ungarn, ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland mit der Errichtung eines Pizzaofens, beschäftigt wurden, in Anspruch genommen, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde."

    Die angewendete Sanktionsnorm wurde mit "§ 28 Abs. 1 T. 1 erster Strafsatz" und die verletzte Rechtsvorschrift mit " § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996" richtig gestellt.

    Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Ergebnisse des in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahrens und der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer habe mit der ungarischen Firma O. M., welche über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfüge, vertraglich vereinbart, dass diese den verfahrensgegenständlichen Pizzaofen aus Ungarn anliefere und an dem im Spruch genannten Ort aufstelle. Der Beschwerdeführer habe für den Kauf, die Lieferung und das Aufstellen dieses Pizzaofens ein der Höhe nach nicht bekannt gegebenes Entgelt mit dem Arbeitgeber der drei Ausländer vereinbart und dieses auch teilweise entrichtet.

    Die bestreitende Darstellung des Beschwerdeführers wertete die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als unglaubwürdig. Damit folgerte sie des Weiteren, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hergestellt worden sei.

    Verfolgungsverjährung sei in Hinblick auf die einjährige Frist des § 28 Abs. 2 AuslBG nicht eingetreten. Auch bildeten die konkreten Tätigkeiten der betretenen Ausländer kein Tatbestandselement und seien daher zur Tatumschreibung nicht erforderlich. Der Verschuldensvermutung des § 5 VStG habe der Beschwerdeführer nichts glaubhaft entgegen halten können, insbesondere, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich über die Bestimmungen des AuslBG von der zuständigen Behörde Rechtsauskünfte erteilen zu lassen.

    Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Berücksichtigung aller ihn entlastenden Umstände" als auch in seinem Recht darauf, "die ihm vorgeworfene Tat im Spruch des Straferkenntnisses mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen und Sachverhaltselementen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren", verletzt.

    1. Insoweit der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides bzw. des mit diesem bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses rügt, ist Folgendes auszuführen:

    Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

    § 44a Z. 2 VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Z. 1 noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Z. 2 auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a Z. 2 VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z. 2 leg. cit. zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A).

    Die hier maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. der Fassung lauten wie folgt:

    "§ 2 (2) als Beschäftigung gilt die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a)...

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter....

§ 18. (1) AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996:

Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

§ 28. (1) AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S."

Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde die Gebotsnorm des § 18 AuslBG, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat, die Vorschrift, die das Zuwiderhandeln gegen diese Gebotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, (nämlich § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG) und auch die Strafnorm, nämlich § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG zutreffend zitiert und damit der Konkretisierungsvorschrift des § 44a Z. 2 VStG Genüge getan hat. Eine weiter gehende Konkretisierung, insbesondere durch Angabe der einzelnen Tätigkeiten der betretenen Arbeiter sowie die Örtlichkeit der Betretung, gehören im dargestellten Sinne nicht zur Tatumschreibung. Insbesondere ist auch eine genauere Umschreibung wegen einer möglichen nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat im Grund des § 44a Z. 1 VStG nicht notwendig. Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verwaltungsstrafverfahrens jemals Zweifel darüber gehabt hätte, welche Tathandlung Gegenstand des ihm gemachten verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfs gewesen ist, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Dass seiner Darstellung des Geschehnisablaufs als Ergebnis freier und schlüssiger Beweiswürdigung kein Glauben geschenkt bzw. im Rahmen der Rechtsausführungen rechtliche Relevanz nicht zuerkannt wurde, macht den Vorwurf allein noch nicht rechtswidrig. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

2. Insofern der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfolgungsverjährung einwendet, bezieht er sich offenkundig auf § 31 Abs. 1 VStG, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - in Abänderung der allgemeinen Bestimmung des § 31 Abs. 2 VStG - ein Jahr. Als eine den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung ist die von der Behörde am 27. März 1998 (Datum der Zustellung) erlassene Aufforderung zur Rechtfertigung zu qualifizieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, u.a.). Die im Rahmen der die Verjährungsfrist unterbrechenden Verfolgungshandlungen zu stellenden Anforderungen an die Tatumschreibung sind aber vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, insbesondere die Möglichkeit, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, zu sehen (vgl. dazu in diesem Sinne die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004). Im Beschwerdefall unterliegt es aber weder hinsichtlich der umschriebenen Tat noch auch ausgehend von dem vom Beschwerdeführer im Verfahren erstatteten Vorbringen einem Zweifel, dass hinsichtlich der Rechtsverfolgung offensichtlich keine Behinderung und somit kein Rechtschutzdefizit gegeben war. Eine Verfolgungsverjährung liegt daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht vor.

3. Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens seinerseits behauptet, ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141). Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall nicht gelungen. Die belangte Behörde ist daher, ohne das Gesetz zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in den ihm vorgeworfenen Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

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