VwGH 99/08/0112

VwGH99/08/011227.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des L in R, vertreten durch Dr. Reinhold Zeinhofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Juli 1999, Zl. 4/1289/Nr.0458/99-1, betreffend Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §19 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §22 Abs2;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §6 Abs1;
StruktAnpG 1996 Art23 Z13;
AlVG 1977 §19 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §22 Abs2;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §6 Abs1;
StruktAnpG 1996 Art23 Z13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.3.99 mangels Erfüllung der Anwartschaft" gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 14 AlVG ab.

Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom 28. August 1978 bis zum 30. November 1992 mit Unterbrechungen "auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten bzw. ‚gleichgestellte Zeiten' im Sinne des § 14 Abs. 4 AlVG" erworben habe. Er habe vom 1. Juli 1988 bis zum 27. Juli 1988 Arbeitslosengeld bezogen. Ab dem 1. Dezember 1992 seien keine Versicherungszeiten (i.S.d. § 14 Abs. 4 lit. a AlVG) mehr gemeldet. An rahmenfristerstreckenden Zeiten i. S. des § 15 AlVG liege eine Meldung als arbeitssuchend vom 31. Juli 1996 bis zum 31. August 1996 vor.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsbescheinigung der Fa. B GmbH vom 1. April 1999 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 1998 bis zum 15. März 1999 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe unter Vorlage einer Beitragsvorschreibung von November 1998 bis Jänner 1999 behauptet, die Tiroler Gebietskrankenkasse habe sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer wäre dort seit dem 1. September 1998 als in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gemeldet gewesen. Die belangte Behörde habe am 2. Juni 1999 von der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die Auskunft erhalten, der Beschwerdeführer habe sich zu einem Zeitpunkt als er noch in Untersuchungshaft gewesen sei, unter Nennung von Scheinfirmen als Arbeitgeber bei allen neun Gebietskrankenkassen angemeldet. Er habe versucht, auch Mithäftlinge auf diese Weise zu einem Bezug von Arbeitslosengeld kommen zu lassen.

Der Beschwerdeführer habe schließlich vorgebracht, nach wie vor Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma "Wohn-Design-M." zu sein, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei.

Daraufhin setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1999 zum "Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit und Ihrer Haftzeiten" eine Frist bis zum 18. Juni 1999, die der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen ließ.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes würde i.S. des § 19 Abs. 1 AlVG voraussetzen, dass der Anspruch innerhalb von drei Jahren (allenfalls verlängert um "maximal 3 Jahre") nach dem letzten Bezugstag (27. Juli 1988), sohin spätestens bis zum 28. Juli 1994 geltend gemacht worden wäre. Der damalige Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gelte somit als erschöpft. Auch um die Notstandshilfe hätte sich der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 4 AlVG innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes bewerben müssen. Tatbestände i.S. des § 33 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG, die diese Frist ("um maximal 3 Jahre") verlängerten, habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe auch keine neue Anwartschaft für eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erworben, weil die behaupteten Beschäftigungen nicht hätten nachgewiesen werden können. Die Zeit der Arbeitssuche vom 31. Juli 1996 bis zum 31. August 1996 reiche weder in die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG noch in die des § 14 Abs. 2 AlVG hinein und könne diese daher nicht verlängern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe über einen nicht geltend gemachten Anspruch erkannt, weil er am 23. März 1999 nicht die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, sondern die Gewährung von Pensionsvorschuss beantragt habe. Dabei verkennt er, dass die belangte Behörde jedenfalls über seinen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erkennen hatte. Ist in einem solchen Fall nicht mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so ist - in Ermangelung eines dem § 22 Abs. 2 AlVG entsprechenden Ausschlusstatbestandes - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 08/3041/79). Ist andererseits mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Auf Grund eines während der Dauer eines Pensionsverfahrens gestellten und vom Arbeitsmarktservice in beiderlei Hinsicht, vorrangig aber unter dem Gesichtspunkt eines Pensionsvorschusses zu prüfenden Antrages steht ihm nur der Pensionsvorschuss zu, wenn die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 97/08/0419, sowie allgemein zur Notwendigkeit, das Vorliegen jeder der in § 6 Abs. 1 AlVG genannten Leistungen zu prüfen, jenes vom 20. Dezember 2000, Zl. 2000/08/0090). Im vorliegenden Fall ist nicht von Bedeutung, ob das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss oder ob eine der zugrundeliegenden Leistungen selbst zuzusprechen wäre, weil ein Anspruch des Beschwerdeführers schon dem Grunde nach wegen Nichterfüllung der Anwartschaft bzw. zu später Antragstellung nicht besteht.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde trotz des "unter Angabe genauer Daten" erfolgten Hinweises des Beschwerdeführers auf "rahmenfristerstreckende Zeiten" keine Ermittlungstätigkeit i. S. des § 37 AVG entfaltet habe. Die Aufforderung zur Erbringung geeigneter Nachweise sei dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden.

Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche (zusätzlichen) Zeiten er mit welchen Mitteln hätte unter Beweis stellen wollen. Ist eine Partei der Meinung, im Verwaltungsverfahren alles Erforderliche vorgebracht zu haben, und bekämpft sie das Verfahren als mangelhaft, weil die Behörde nicht die angesichts dieses Vorbringens erforderlichen, allenfalls weiterführenden Ermittlungen gepflogen und entsprechende Feststellungen getroffen habe, so hat die Beschwerde einer solchen Partei konkrete tatsächliche Behauptungen darüber zu enthalten, zu welchen eine andere Entscheidung ermöglichenden Ergebnissen die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 616 f; aus neuerer Zeit nur beispielsweise die Erkenntnisse vom 20. März 1990, Zl. 89/05/0224, und vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbestätigung der Justizanstalt L vom 12. Februar 1999 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar 1998 bis zum 12. Februar 1999 in Untersuchungshaft befand. Die im Verwaltungsverfahren behaupteten Beschäftigungszeiten als "kaufmännischer Angestellter" vom 1. August 1998 bis zum 15. März 1999 (sohin großteils während seiner Untersuchungshaft!), mit denen der Beschwerdeführer die erforderliche Deckung im Rahmenzeitraum i.S. des § 14 Abs. 2 erster Satz AlVG erreichen könnte, verneinte die belangten Behörde mit zutreffender Begründung, der vom Beschwerdeführer nicht mehr entgegengetreten wird.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides soll darin liegen, dass die belangte Behörde nur die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nicht aber die hinsichtlich der Rahmenfrist günstigeren des Anspruchs auf Notstandshilfe geprüft hätte. Der Beschwerdeführer sei "seit Beginn der 90er Jahre und bis dato fortdauernd selbständig erwerbstätig" gewesen, habe vom 27. November 1997 bis zum 3. Dezember 1997 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt und habe sich vom 18. Februar 1998 bis zum 12. Februar 1999 in Untersuchungshaft befunden.

Die für die Erfüllung der Anwartschaft hier zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des AlVG i.d.F. BGBl. I Nr. 148/1998 lauten:

"§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(...)

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) ...

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;

e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.

(...).

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

  1. 2. selbständig erwerbstätig gewesen ist;
  2. 3. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;
  3. 4. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. 5. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. 6. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. 7. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

    8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

    9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

    10. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.

(2) (...).

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.

(6) (...).

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."

Die letzte festgestellte Zeit einer Arbeitslosenversicherungspflicht des Beschwerdeführers i.S. des § 14 Abs. 4 lit. a AlVG endete am 30. November 1992. Im 24-monatigen Rahmenzeitraum vom 23. März 1997 bis zum 22. März 1999 (nach den für den vorliegenden Anspruch in Betracht kommenden § 14 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. § 14 Abs. 1 AlVG) liegen keinerlei Zeiten des Beschwerdeführers i.S. des § 14 Abs. 4 AlVG. Dieser Rahmenzeitraum könnte sich gemäß § 15 Abs. 1 AlVG um die dort angeführten Zeiten (insbesondere einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einer Arbeitssuche oder einer behördlichen Anhaltung) im Höchstausmaß von drei Jahren, sohin höchstens bis zum 23. März 1994 erweitern. Auch dann - also selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit - kämen darin keine der im § 14 Abs. 4 AlVG genannten Zeiten zu liegen.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortbezug seines zuletzt am 27. Juli 1988 bezogenen Arbeitslosengeldes ist nach § 19 Abs. 1 AlVG zu beurteilen.

Diese Bestimmung lautet in der vor der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 (die am 1. Juli 1992 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft trat) geltenden, hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 (die ebenfalls ohne Übergangsbestimmungen am 1. Juli 1990 in Kraft trat):

"(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt und

b) wenn abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Die Frist nach lit. a wird durch Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 im Ablauf gehemmt. Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des Fortbezuges zurück, so findet § 21 Abs. 2 (Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes) sinngemäß Anwendung, ausgenommen es ist § 21 Abs. 9 (Vervielfachung des Arbeitslosengeldes) anzuwenden."

Die Frist des § 19 Abs. 1 lit. a AlVG in der angegebenen Fassung endete im vorliegenden Fall am 28. Juli 1991. Das Vorliegen von Ruhenszeiten i.S. des § 16 Abs. 1 AlVG hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Verlängerung dieser Frist um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt (anders als in dem Fall, der dem Erkenntnis vom 19. Jänner 1999 zugrunde lag) nicht in Betracht, weil § 19 Abs. 1 i.d.F. BGBl. Nr. 416/1992, der eine solche Verlängerung vorsah, - wie erwähnt - erst am 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist und diese Novelle keine Bestimmung enthält, wonach auch der Lauf der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits vollendeten Dreijahresfristen nach der neuen Rechtslage zu berechnen wäre.

§ 19 Abs. 1 zweiter Satz AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 460/1992 wurde schließlich noch durch Art. 23 Z. 13 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wie folgt geändert:

"Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2."

Gemäß § 79 Abs. 25 trat § 19 Abs. 1 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996 in Kraft. Abgesehen davon, dass sich aus dieser Rechtslage ebenfalls keine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers ergäbe, wurde auch hier nicht angeordnet, dass der Lauf der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits vollendeten Dreijahresfristen nach der neuen Rechtslage zu berechnen wäre (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Jänner 1999).

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld war daher mit dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Fortbezugs am 28. Juli 1991 erschöpft.

Die belangte Behörde hatte letztlich bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 1 AlVG zusteht, zu prüfen, ob - zurückgerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches (auf Notstandshilfe) am 23. März 1999 - innerhalb von drei Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft wurde. Dies ist in Anbetracht des oben genannten Zeitpunkts des Ablaufs der Frist des § 19 Abs. 1 AlVG am 28. Juli 1991 nicht der Fall, denn dieser Dreijahreszeitraum ist nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltenden Rechtslage (§ 33 Abs. 4 AlVG in der gemäß § 79 Abs. 46 AlVG am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 148/1998, somit ohne die - früher nach der Novelle BGBl. Nr. 460/1992 gegebene - Möglichkeit einer Erstreckung um die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit) zu ermitteln gewesen (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage wiederum das zitierte Erkenntnis vom 19. Jänner 1999).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, 27. Juli 2001

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