VwGH 89/05/0224

VwGH89/05/022420.3.1990

N gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B XIII-5/89 betreffend Auftrag zur Gehsteigherstellung.

Normen

AVG §18 Abs4;
BauO Wr §71;
BauRallg;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §18 Abs4;
BauO Wr §71;
BauRallg;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Wien X-gasse ONr. ident mit Y-gasse ONr. 2, EZ nnnn des Grundbuches über die Kat. Gem. T,unter Berufung auf § 54 Abs. 1 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, binnen neun Monaten nach Rechtskraft des Bescheides entlang der Baulinien seines Bauplatzes einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen. Ferner wurde aufgetragen, vor Inangriffnahme der Gehsteigherstellung um die Bekanntgabe der Breite und der Bauart und um die Aussteckung der Höhenlage bei der MA 37, Dresdner Straße 75, 1200 Wien, anzusuchen. Für eine Gehsteigauf- und -überfahrt sei bei der MA 28 eine gesonderte Bewilligung zu erwirken und die angeordnete Maßnahme unter Heranziehung eines hiezu berechtigten Gewerbetreibenden durchzuführen. Nach Fertigstellung des Gehsteiges sei um die Feststellung der ordnungsgemäßen Herstellung bei der MA 28 anzusuchen.

In der Begründung ihres Bescheides wies die Berufungsbehörde darauf hin, daß mit Bescheid vom 10. September 1950 vom Magistrat als Baubehörde erster Instanz gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf Widerruf der Neubau eines Sommerhauses in Wien, unbenannte Gasse 3, Gst. Nr. nn/1 in EZ mnn des Grundbuches der Kat. Gem. T, bewilligt worden sei, wobei im Punkt 3) des Auflagenkataloges dieses Bescheides vorgesehen gewesen sei, daß entlang den Baulinien ein vorläufiger Gehsteig nach den Weisungen der MA 37 herzustellen und zu erhalten sei. Am 28. Oktober 1952 habe die Baubehörde sodann die Errichtung eines Siedlungshauses unter Einbeziehung der erwähnten Sommerhütte bewilligt, doch sei diese Bewilligung nicht konsumiert worden. Mit Bescheid vom 15. März 1956 sei gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung für einen "Zubau" erteilt worden. Nach der Baubeschreibung habe zu dem bestehenden Objekt auf der Liegenschaft ein gemauerter, zur Gänze unterkellerter Zubau, enthaltend zwei Zimmer und eine Kochnische im Ausmaß von 83,10 m2 errichtet werden sollen, wobei in der Baubeschreibung festgehalten worden sei, daß durch den Zubau aus dem bestehenden Objekt ein Siedlungshaus werde. Eine Gehsteigherstellung sei in dem Bescheid nicht erwähnt worden. Eine Abänderung während der Bauausführung, die in einer Änderung der Lage des Gebäudes, der Errichtung einer Pkw-Garage und Änderung der Entsorgungsleitungen bestanden habe, sei mit Bescheid vom 10. April 1964 bewilligt worden. Am 19. Juni 1964 sei für das gesamte Gebäude mit Ausnahme der Garage eine Teilbenützungsbewilligung erteilt worden. In der Folge sei die Liegenschaft EZ nnn des Grundbuches über die Kat. Gem. T entsprechend dem Grundabteilungsbescheid vom 22. Juni 1982 geteilt und das Grundstück nnn/2, auf dem sich die erwähnten Gebäude befänden, dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ nnnn der erwähnten Katastralgemeinde zugeschrieben worden. Diese Liegenschaft sei Alleineigentum des Beschwerdeführers. Im Grundbuch sei noch die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gemäß Punkt 2) des nicht konsumierten Bescheides vom 28. Oktober 1952 ersichtlich gemacht worden. Obwohl der Bescheid vom 15. März 1956 ausdrücklich von der Bewilligung eines Zubaues spreche und die Tatsache völlig unberücksichtigt lasse, daß das ursprüngliche Bauwerk nur gemäß § 71 der Bauordnung für Wien bewilligt worden sei, könne der genannte Bescheid dahingehend ausgelegt werden, daß er das gesamte Objekt mit dem Altbestand und dem Zubau als Siedlungshaus definitiv bewilligt habe. Der Zubau hätte ohne Mitberücksichtigung des Altbestandes nicht definitiv bewilligt werden können, weil sich unerläßliche Teile des Gebäudes (Abortanlage) im Altbestand befunden hätten. Die Erleichterungen, die § 118 der Bauordnung für Wien in der damaligen Fassung für Siedlungshäuser vorgesehen habe, hätten diese Mindestanforderung nicht betroffen. Der Bescheid vom 15. März 1956 sei als Bewilligung eines Neubaues zu werten, denn der vorhandene, bloß gemäß § 71 der Bauordnung bewilligte Bestand sei damals rechtlich aufgewertet und zusammen mit dem Zubau als eine neue Einheit (Siedlungshaus) definitiv bewilligt worden. Aus der Benützungsbewilligung vom 19. Juni 1964 ergebe sich, daß die Bewilligung auch konsumiert worden sei. Mit der Konsumation der Baubewilligung sei gemäß § 54 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der damaligen Fassung die Verpflichtung des Eigentümers des Neubaues eingetreten, entlang der Baulinien des Bauplatzes einen Gehsteig nach den Anordnungen der Behörde in der vorgeschriebenen Breite herzustellen. Diese Verpflichtung, die den jeweiligen Eigentümer des Gebäudes treffe, sei nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz nicht erfüllt worden. Sie habe durch die Änderung des § 54 der Bauordnung für Wien, die in der Bauordnungsnovelle 1976 erfolgt sei, auch keine Einschränkung erfahren. Die Errichtung eines Neubaues löse weiterhin unter allen Umständen die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung aus, ohne daß das Verhältnis der Kosten des Bauvorhabens zu den Kosten der Gehsteigherstellung oder das öffentliche Interesse an der Herstellung des Gehsteiges zu prüfen sei. Es bleibe in diesem Zusammenhang auch gleichgültig, ob die Straße "nunmehr hergestellt wird", sodaß weder den entsprechenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides noch der gegenteiligen Meinung des Beschwerdeführers für den Verfahrensausgang Bedeutung zukomme.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und die "Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei", überhaupt fehle.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in welchem der Gerichtshof auf gleichartige Erwägungen desselben Beschwerdevertreters eingegangen ist und dargelegt hat, warum die damalige Beschwerdeführerin damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte.

Des weiteren hält der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde für unrichtig, daß mit dem Bescheid vom 15. März 1956, obwohl darin ausdrücklich von der Bewilligung eines Zubaues die Rede sei, das gesamte Objekt mit dem Altbestand und dem Zubau als Siedlungshaus definitiv bewilligt worden sei, sodaß dieser Bescheid als Bewilligung eines Neubaues zu werten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sich dieser Bescheid ausschließlich auf einen Zubau bezogen, welcher für sich betrachtet Voraussetzung für eine Bescheiderlassung sei, ohne daß eine Verbindung mit dem vorherigen oder späteren Bescheid rechtlich möglich sei. Daraus könne insbesondere nicht der Schluß gezogen werden, daß durch die Errichtung eines "Zubaues" eine neue Einheit als Siedlungshaus begründet worden sei. Wenn aber durch den in Rede stehenden Bescheid kein Auftrag zur Gehsteigherstellung erteilt worden sei, dann sei der angefochtene Bescheid, welcher trotzdem einen derartigen Auftrag enthalte, inhaltlich rechtswidrig.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß mit dem erwähnten Bescheid vom 15. März 1956 die baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist, "einen Zubau zu errichten", doch muß auch auf die ebenfalls im Spruch dieses Bescheides wiedergegebene Baubeschreibung Bedacht genommen werden, derzufolge "durch den Zubau aus dem bestehenden Objekt ein Siedlungshaus wird". Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß mit diesem Bescheid der vorhandene Bestand, welcher lediglich gemäß § 71 der Bauordnung bewilligt war, als eine neue Einheit definitiv bewilligt worden ist und der Bescheid sohin als Bewilligung eines Neubaues zu qualifizieren ist. Daraus folgt, daß auch die weitere Schlußfolgerung der belangten Behörde, mit der Konsumation dieser Baubewilligung sei gemäß § 54 Abs. 1 der Bauordnung in der damals in Kraft gestandenen Fassung die - durch die Bauordnungsnovelle 1976 nicht beschränkte - Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges entstanden, zutrifft.

Wenn aber davon auszugehen ist, daß mit dem Bescheid vom 15. März 1956 die Bewilligung für einen Neubau erteilt worden ist, dann muß der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, daß das Verhältnis der Kosten des Bauvorhabens zu denen der Gehsteigherstellung oder das öffentliche Interesse an der Herstellung des Gehsteiges nicht zu prüfen waren, weil die Regelung des § 54 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der derzeitigen Fassung eine solche Prüfung nur vorsieht, wenn "die Herstellungskosten des Gehsteiges nach objektiven Merkmalen im Verhältnis zu den Kosten eines Zu- oder Umbaues, der Errichtung eines Nebengebäudes oder der Errichtung einer fundierten Einfriedung wirtschaftlich nicht vertretbar sind". Für den Fall der Errichtung eines Neubaues ist diese vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete Prüfung daher nicht vorgeschrieben.

Zu der abschließenden Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist zu bemerken, daß Verfahrensfehler der Behörde im Sinne der ständigen hg. Judikatur nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG führen können, wenn die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei der Beschwerdeführer die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, also durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hätte kommen können. Derartige Anhaltspunkte sind dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge der Beschwerde schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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