VwGH 98/21/0339

VwGH98/21/033927.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des MK, geboren am 1. Jänner 1970, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Juli 1998, Zl. Frb-4250a-33/95, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §44;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §44;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1995 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. November 1994 wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung und des Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; diese Freiheitsstrafe sei im Berufungsweg auf sechs Jahre erhöht worden. Die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits geführt hätten, hätten sich seit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nicht geändert, zumal seither erst drei Jahre vergangen seien. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mit Erfolg auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG berufen, wonach von klein auf im Inland aufgewachsene und hier langjährig rechtmäßig niedergelassene Fremde begünstigt seien. Er lebe zwar seit 1975 legal in Österreich und sei damit im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassen, sei jedoch erst im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen und somit nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen". Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass gemäß dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) EWG-Türkei Nr. 1/80 Ausweisungsschutz bestehe, habe dieser Beschluss bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes dem österreichischen Rechtsbestand angehört und hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt geltend gemacht werden können und müssen; es handle sich also nicht um einen Umstand, der sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geändert habe. Im Übrigen mache Art. 14 Abs. 1 ARB deutlich, dass dieser der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Für - auf das Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 leg. cit. Folgendes:

"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."

Es kommt also darauf an, ob der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG, demzufolge ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung eine Person nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" gilt, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150). Da diese Voraussetzung kumulativ mit der langjährigen rechtmäßigen Niederlassung erfüllt sein muss, wäre diese Bestimmung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegengestanden.

Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit auch unter fiktiver Geltung des FrG als zulässig.

Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133).

Dem Aufenthaltsverbot liegen strafbare Handlungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1994, insbesondere ein Banküberfall unter Verwendung einer Waffe, zu Grunde. Der seither (bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) verstrichene Zeitraum ist unter Beachtung der vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftatbestände noch viel zu kurz, um einen Wegfall der gegen den Beschwerdeführer getroffenen Gefährlichkeitsprognose annehmen und dem entgegen eine Prognose über sein künftiges Wohlverhalten stellen zu können. Dass sich die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstärkt hätten, wird von ihm in keiner Weise behauptet, weshalb der Mängelrüge, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über seine privaten und familiären Interessen getroffen, keine Relevanz zukommt.

Nicht zielführend ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den ARB EWG-Türkei Nr. 1/80. Abgesehen davon, dass diese Rechtslage bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu beurteilen war, trifft der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 des ARB die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn dieses - was hier nicht zweifelhaft sein kann - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Der Beschwerdehinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 18. Februar 1991 im Fall Moustaquim gegen Belgien vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen, weil im genannten Fall von wesentlicher Bedeutung war, dass der dortige Beschwerdeführer bereits im Alter von zwei Jahren nach Belgien gelangt ist und die ihm zur Last gelegten Straftaten in seiner Jugendzeit begangen hat. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer eine weniger starke Integration im Inland auf und war bei Begehung der (massiven) Straftaten bereits erwachsen.

Nach dem Gesagten kann die Ansicht der belangten Behörde, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und im Hinblick auf das das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schwerkriminalität zulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Februar 2001

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