Normen
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 22. Juli 1991 in Österreich auf. Sein an diesem Tag gestellter Asylantrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. August 1991 abgewiesen worden, ebenso seine Berufung gegen diesen Bescheid mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1992. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. April 1994, Zl. 94/19/0280, aufgehoben worden; im fortgesetzten Verfahren sei die Berufung abermals, und zwar mit Bescheid vom 5. Jänner 1995 abgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0100, abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. August 1996 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und wohne seit Oktober 1997 in Linz. Er sei seit dem 1. April 1997 im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz als Küchenhilfe beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 7. Mai 1996 wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 4. Fall und Abs. 2 1. Fall des Suchtgiftgesetzes gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Dem Urteilspruch nach sei ihm zur Last gelegt worden, dass er mit anderen Nigerianern Anfang 1996 in Linz 16 g Kokain an eine näher genannte Person verkauft und 2 g Kokain einer anderen (ebenfalls genannten) Person überlassen sowie Letzterer im März 1995 einen anderen Nigerianer "vermittelt" habe, der dieser in weiterer Folge Kokain verkauft bzw. übergeben habe. Ferner weise der Beschwerdeführer auch eine rechtskräftige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 22. Mai 1995 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 auf, weil er am 23. April 1995 in Linz einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die letzte dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung sei vom Magistrat Linz am 15. Mai 1997 mit einer Gültigkeit bis 14. Dezember 1997 ausgestellt worden; am 11. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag eingebracht, über den noch nicht entschieden sei.
In seiner Berufung wende sich der Beschwerdeführer gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen mit der Begründung, die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten sich alle im Jahr 1995 ereignet; seither hätte er sich wohl verhalten. Er wäre nunmehr seit einigen Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, hätte nachhaltig sozial Fuß gefasst, und es wäre im Sinn einer Zukunftsprognose eine neuerliche kriminelle Betätigung unwahrscheinlich geworden. Er hätte sich auch am Arbeitsmarkt integriert. Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 leg. cit. hätten niemals Anlass für eine fremdenpolizeiliche Maßnahme darstellen können. Zudem läge gegen den Beschwerdeführer zwar ein rechtskräftiges, aber inhaltlich unrichtiges Urteil vor, das auf Grund unwahrer Aussagen von Mitbeschuldigten, denen man mehr als ihm geglaubt hätte, ergangen wäre. Die Kontakte zu seiner Heimat und in andere Länder wären faktisch abgerissen. Das Aufenthaltsverbot würde massiv in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Die Strafgerichte, die ihm wohl besser kennengelernt hätten als dies der Fremdenpolizeibehörde möglich gewesen wäre, hätten ihn jedenfalls nur zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unbedingt davon lediglich drei Monate. Letztlich hätte mit einer zeitlichen Begrenzung des Aufenthaltsverbotes das Auslangen gefunden werden können.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz rechtskräftig wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Ebenso sei unbestritten, dass durch diese Verurteilung der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG erfüllt sei. Die Art der Verurteilung - immerhin wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz - und die Höhe der über ihn verhängten Strafe ließen ersehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei zwar richtig, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem FrG - anders als dies nach dem Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, der Fall gewesen sei - in das Ermessen der Behörde gestellt sei, dies vermöge aber an der Einschätzung, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die bezeichneten Rechtsgüter darstelle, nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer anführe, die Gerichte würden ihn wohl besser kennengelernt haben, als dies der Fremdenpolizeibehörde möglich wäre, müsse darauf hingewiesen werden, dass nach den Urteilsfeststellungen gerade der Beschwerdeführer "der typische Drogenhändler" sei, der Leute vermittle, aber selbst im Hintergrund bleibe. Es müsse, wie das Gericht festgestellt habe, davon ausgegangen werden, dass er "ein Verbindungsmann zu Wiener Suchtgifthändlern" wäre; der Beschwerdeführer wäre jener Angeklagte, "der geschickt die einzelnen Personen zusammengebracht" hätte "(Seiten 43 und 44 der Begründung des Urteils des Landesgerichtes Linz)". Dass unter diesen Voraussetzungen die Ausübung des bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessens zu seinem Nachteil gerechtfertigt sei, scheine keiner weiteren Begründung mehr zu bedürfen.
Im Hinblick darauf, dass er sich schon seit dem Jahr 1991 im Bundesgebiet aufhalte und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, würde durch das Aufenthaltsverbot zweifellos in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei allerdings die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (konkret: Verhinderung von strafbaren Handlungen und Schutz der Gesundheit) notwendig und demnach im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, zumal bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr sehr groß sei. Gründe, die ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Sinn des § 38 Abs. 1 FrG unzulässig erscheinen ließen, lägen nicht vor; insbesondere hätte dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft noch nicht verliehen werden können (§ 38 Abs. 1 Z. 3 FrG), er sei auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen (§ 38 Abs. 1 Z. 4 FrG).
Der Beschwerdeführer sei, wie ausgeführt, seit dem Jahr 1991 im Bundesgebiet aufhältig. Im März 1995 habe er die Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz begangen. Nach den Urteilsfeststellungen hätte er von Oktober 1994 bis zu seiner Verhaftung im August 1995 als Hilfsarbeiter im Autobahnrestaurant Rosenberger in Ansfelden gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Urteils sei er arbeitslos gewesen. Seit 1. April 1997 sei er, wie ausgeführt, als Küchenhilfe beschäftigt. Seit 22. August 1996 sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Zusammenfassend gesehen, insbesondere, dass er noch nicht einmal zwei Jahre verheiratet sei und auch das erst nach seiner Verurteilung in erster Instanz (die Verurteilung sei am 11. September 1997 in Rechtskraft erwachsen), scheine der belangten Behörde noch kein so großes Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers gegeben zu sein, dass dies die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufzuwiegen in der Lage wäre. Die Straftaten lägen zwar bereits drei Jahre zurück, doch sei das gerichtliche Strafverfahren erst vor nicht einmal einem halben Jahr abgeschlossen worden, sodass aus einem Wohlverhalten in der abgelaufenen Zeit noch nicht der Schluss gezogen werden könne, er hätte sich von Grund auf gewandelt und es sei eine Wiederholung ähnlicher Straftaten durch ihn nicht mehr zu befürchten. Selbst wenn die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht "(im Sinn von: nicht mehr; vgl. § 18 Abs. 2 Zi. 2 FrG 1992 zu § 36 Abs. 2 Zi. 2 FrG 1997)" zur Begründung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden könne, lasse sich doch aus einer Bestrafung wegen dieses schwerwiegenden Deliktes auch ersehen, dass sich der Beschwerdeführer über wesentliche, zum Schutz anderer geschaffene Bestimmungen hinwegsetze.
Es könne nicht abgesehen werden, wann die durch den Beschwerdeführer bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wieder weggefallen sein werde. Die Erstbehörde habe das Aufenthaltsverbot daher zu Recht unbefristet erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach den unbestrittenen Feststellungen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den im § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt u.a. der Ehegatte (Z. 1). Auf den Beschwerdeführer findet daher § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, demzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Der bloße Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides das Aufenthaltsverbot allein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG und nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit. gestützt hat, bewirkt indes keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung ist, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 98/18/0278, mwH.)
1.2. Die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 4. Fall und Abs. 2 1. Fall des Suchtgiftgesetzes - somit wegen des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Suchtgift (vgl. das unter I.1. genannte Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 1996, Blatt 148 ff (hier: 150 f) der vorgelegten Verwaltungsakten) - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist, den - vorliegend als Orientierungsmaßstab relevanten - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG verwirkliche, bleibt in der Beschwerde unbekämpft. Angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 26. März 1999, Zl. 98/18/0344) lässt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers keinen Zweifel an seiner Gefährlichkeit im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG, zumal er (unstrittig) wiederholt und überdies gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), Suchtgift in Verkehr gebracht und nach den unbestrittenen Feststellungen dabei das Verhalten eines "typischen Drogenhändlers" gezeigt hat. Abgesehen davon liegt dem Beschwerdeführer (ebenfalls unbestritten) eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO zur Last, die im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0218). Das vorliegende Aufenthaltsverbot steht daher mit § 48 Abs. 1 FrG in Einklang. Zum Hinweis, dass das Strafgericht in seinem Fall mit einer teilbedingten Verurteilung vorgegangen sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033). Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis, er hätte sich seit der Begehung seiner Straftaten im Jahr 1995 wohlverhalten, nichts gewonnen, ist doch der seither verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer (der, wie erwähnt, insbesondere gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr gesetzt hat) ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit nahezu zwei Jahren verheiratet. Dadurch sowie durch seine Berufstätigkeit im Bundesgebiet "und dem daraus resultierenden Wohlverhalten" sei ein Ausmaß an Integration gegeben, welches "die Gründe einer strafgerichtlichen Verurteilung überwiegen" würde. Seine privaten und familiären Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Ehe sowie die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Österreich und auch die Beibehaltung der Arbeitsstelle, um eben die gemeinsamen familiären Interessen finanzieren und erleben zu können, überwögen bei weitem die mit der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen Folgen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat auf Grund der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner im angefochtenen Bescheid genannten privaten und familiären Interessen zu Recht einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Es kann ihr aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, macht doch die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der genannten Ziele notwendig (vgl. nochmals das genannte hg. Erkenntnis Zl. 98/18/0344). Vor diesem Hintergrund hat die Behörde der Gefährdung des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses durch den Beschwerdeführer und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 2 FrG auch zutreffend ein größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sind doch die angesichts der Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seiner familiären Bindungen sowie seiner Berufstätigkeit gegebenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers insofern in ihrem Gewicht entscheidend gemindert, als auf Grund der großen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität die für das Ausmaß seiner Integration wesentliche soziale Komponente durch sein Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wird. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Einschränkung seiner familiären Beziehungen muss im Fall des Beschwerdeführers, der wie erwähnt wiederholt und gravierend dem besagten schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität zuwidergehandelt hat, in Kauf genommen werden.
3. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 2001
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