VwGH 98/18/0291

VwGH98/18/029120.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des S R, (geb. 10.4.1959), in Wien, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1998, Zl. SD 414/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Gründe des Erstbescheides seien im Ergebnis auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebend gewesen. Die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die Wiedergabe der dem Verfahren zu Grunde liegenden Niederschriften würden ausdrücklich zum Inhalt des bekämpften Bescheides erhoben. Zu den Ausführungen in der Berufung werde ergänzend Folgendes festgehalten: In der Stellungnahme vom 25. März 1998 habe der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, dass für ihn kein wie immer gearteter Bedarf an einer Scheinehe bestanden hätte, da er ohnedies über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte, welche auch ohne die abgeschlossene Ehe hätte verlängert werden können. Zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile hätte er seine Frau daher nicht geheiratet. Wie bereits die Erstbehörde festgestellt habe, entspreche dies nicht den Tatsachen, weshalb offenbar diese Behauptung in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten worden sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 9. September 1994 - also vier Wochen vor der Eheschließung - vom Amt der Wiener Landesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nur noch einmal für die Dauer von sechs Monaten möglich wäre, da er keine berufliche Tätigkeit nachzuweisen vermocht habe. Eine weitere Verlängerung sei demnach nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 12. März 1995 erhalten und daher sehr wohl damit rechnen müssen, nach Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung Österreich verlassen zu müssen. Bereits vier Wochen, nachdem der Beschwerdeführer mit der dargestellten Sachlage konfrontiert worden sei, habe er am 3. Oktober 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Zuvor habe sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau in Jugoslawien scheiden lassen. Das Scheidungsurteil sei am 4. Jänner 1994 in Rechtskraft erwachsen. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, die Erstbehörde hätte auf Grund "sorglosen Vorgehens" fälschlicherweise festgestellt, die Scheidung wäre am 15. September 1994 erfolgt, gehe ins Leere, da der Beschwerdeführer dieses Scheidungsdatum selbst in seiner Niederschrift vom 18. April 1997, aufgenommen "bei der Magistratsabteilung 62", angegeben habe. Der Beschwerdeführer wende weiters ein, die Erstbehörde hätte zu Unrecht widersprüchliche Aussagen seiner Ehegattin ungeprüft übernommen und wäre ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen. Er beziehe sich konkret auf die als erwiesen scheinende Annahme der Erstbehörde, er hätte mit seiner Gattin kein gemeinsames Eheleben geführt, obwohl seine Gattin sowohl in der Niederschrift vom 15. April 1997 bestätigt als auch im Scheidungsverfahren angegeben hätte, sie und der Beschwerdeführer hätten gemeinsam eine Ehewohnung in Wien 5, Mittersteig, angeschafft. Die belangte Behörde stelle hiezu fest, dass die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 12. Februar 1998 durchaus nachvollziehbar, unwidersprüchlich und glaubhaft darlegen würden, dass tatsächlich ein gemeinsames Eheleben nie bestanden hätte und dass ihre zuvor getätigten Aussagen "bei der MA 62" nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Dass den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers letztlich mehr Glauben geschenkt worden sei, ergebe sich insbesondere auch aus folgenden wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Bemühen, die Behörde von einem tatsächlich vorgelegenen Familienleben zu überzeugen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte