VwGH 98/17/0024

VwGH98/17/002424.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M S in B (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. Dezember 1997, Zl. 1-0914/96/E5, betreffend Übertretung des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AbgVG Vlbg 1984 §132 Abs1 idF 1991/027;
AnzeigenabgabeG Vlbg 1990 §7;
StGB §5 Abs1;
VStG §9;
AbgVG Vlbg 1984 §132 Abs1 idF 1991/027;
AnzeigenabgabeG Vlbg 1990 §7;
StGB §5 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 12. November 1996 wurde der Beschwerdeführer als nach § 9 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ einer näher genannten Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Fürstentum Liechtenstein für schuldig erkannt, für die im Dezember 1994 erschienene Ausgabe eines näher genannten Druckwerkes die Anzeigenabgabe in Höhe von S 9.677,25 nicht bis zum 15. Februar 1995 sowie für die im Februar 1995 erschienene Ausgabe desselben Druckwerkes die Anzeigenabgabe in Höhe von S 10.672,-- nicht bis zum 15. April 1995 beim Landesabgabenamt in Bregenz erklärt und entrichtet zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Anzeigenabgabe in der Zeit vom 15. Februar 1995 bis zum 15. April 1995 mit dem Betrag von S 20.349,25 verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 54 und 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über allgemeine Bestimmungen, das Verfahren und das Strafrecht für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Abgabenverfahrensgesetz - AbgVG), LGBl. Nr. 23/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 27/1991, in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 lit. d, 3 Abs. 1 und 7 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen (Anzeigenabgabegesetz), LGBl. Nr. 30/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 46/1994, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Strafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer sei Präsident des Verwaltungsrates und damit nach außen zur Vertretung berufenes Organ der näher bezeichneten Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Diese habe entgegen den Bestimmungen des Anzeigenabgabegesetzes keine Anzeigenabgabe-Erklärungen für die im Dezember 1994 erschienene Ausgabe 6 und die im Februar 1995 erschienene Ausgabe 7 des näher umschriebenen Druckwerkes abgegeben und die Anzeigenabgabe nicht bezahlt.

In seiner Rechtfertigung habe sich der Beschwerdeführer dahin geäußert, es hätten Auffassungsunterschiede zwischen der abgabepflichtigen Gesellschaft und der Abgabenbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der an das Land Vorarlberg abzuführenden Anzeigenabgabe bestanden. Eine Abgabenhinterziehung könne dann nicht vorgeworfen werden, wenn in der Abgabenerklärung auf Grund von rechtlichen Auffassungsunterschieden eine andere Bemessungsgrundlage zugrundegelegt werde. In einer Einvernahme habe der Vertreter des Beschuldigten (des nunmehrigen Beschwerdeführers) am 28. März 1996 weiters angegeben, eine Verkürzung der Anzeigenabgabe liege nicht vor; alle zwischenzeitig von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Abgaben seien bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei Ausländer; er sei bei der Kenntnis der österreichischen Verwaltungsvorschriften nicht "100 %ig" bewandert. Auch habe der Beschuldigte (Beschwerdeführer) seinen Arbeitsplatz im Ausland.

Aus dem Akt des Landesabgabenamtes für Vorarlberg sei ersichtlich, dass eine Gesellschaft (SARL) mit dem Sitz in Luxemburg mit dem Schreiben vom 5. Februar 1995 und 23. März 1995 die Abgabe für das gegenständliche Druckwerk (Ausgaben 6 und 7) "angemeldet" habe. Mit Schreiben vom 5. April 1995 habe das Landesabgabenamt dem Rechtsvertreter des Beschuldigten (Beschwerdeführers) mitgeteilt, es habe bei in diesem Druckwerk erscheinenden Inserenten die Person, die die "Jahrensbeitrags-Rechnungen" ausgestellt habe, erhoben; in allen Fällen sei dies die AG mit dem Sitz im Fürstentum Liechtenstein gewesen. Mit dem weiteren Schreiben vom 8. Mai 1995 habe das Landesabgabenamt den Beschuldigten (Beschwerdeführer) zur Auskunftserteilung aufgefordert, ob in Fotokopie angeschlossene Publikationslisten der Ausgaben 6 und 7 hinsichtlich der Höhe der Anzeigenabgabe und der angeführten Leistungspakete richtig seien. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, für die Ausgaben 6 und 7 die Anzeigenabgaben mit 5 % der Bemessungsgrundlage bescheidmäßig festzusetzen. Die Frist für eine allfällige Stellungnahme sei in diesem Schreiben mit zwei Wochen festgesetzt worden. Nach wiederholt gewährten Fristverlängerungen habe das Landesabgabenamt mit Bescheid vom 27. Juli 1995 - ohne eine Stellungnahme erhalten zu haben - die Anzeigenabgabe für die Ausgaben 6 und 7 des näher bezeichneten Druckwerkes von Amts wegen festgesetzt. Aus dem Akt des Landesabgabenamtes sei darüber hinaus ersichtlich, dass auch für die Ausgaben 1 bis 5 des in Rede stehenden Druckwerkes eine Anzeigenabgabe entrichtet worden sei.

Der Beschuldigte (Beschwerdeführer) habe den näher angeführten Abgabenvorschriften zuwider trotz wiederholter Aufforderung die Abgabe für die Ausgaben 6 und 7 des Druckwerkes nicht entrichtet. Die Rechtfertigungsversuche könnten von der Behörde "schon deshalb" nicht nachvollzogen werden, weil die Abgaben für bereits davor erschienene Ausgaben entrichtet worden seien; es sei vielmehr davon auszugehen, dass (bloße) Schutzbehauptungen aufgestellt worden seien, um sich nicht des Vorwurfes des Vorsatzes aussetzen zu müssen. Die Behörde gelange daher zur Auffassung, dass der Beschuldigte (Beschwerdeführer) nicht nur grob fahrlässig, sondern zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer (nur) dagegen, dass ihm als (Vertreter der) Abgabepflichtigen zumindest bedingter Vorsatz vorgeworfen werde. Zum Zeitpunkt, als er sich durch einen ausgewiesenen Vertreter gegen den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Vorwurf geäußert habe, nämlich am 9. Februar 1996, sei hinsichtlich der Ausgaben 1 bis 5 des Druckwerkes über die Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe der Rechtsstreit noch anhängig gewesen. Es sei der Behörde gegenüber erklärt worden, dass hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage Auffassungsunterschiede bestanden hätten. Darüber hinaus habe der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich einer weiteren "Vernehmung" erklärt, dass die vorgeschriebenen Abgaben bezahlt seien und der Beschwerdeführer als Ausländer österreichische Verwaltungsvorschriften zum Teil nicht 100 %ig kenne und ihn daher ein Schuldvorwurf nicht treffen könne. Die Auffassungsunterschiede über die Bemessungsgrundlage könnten nicht zu einem Schuldvorwurf (des Vorsatzes) führen. Die von der Behörde 1. Instanz vertretene Ansicht würde dazu führen, dass man sich der Abgabenhinterziehung schuldig mache, wenn man eine von der Behörde vorgenommene Bemessungsgrundlage bestreite und die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage begehre. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass hinsichtlich der Ausgaben 6 und 7 deshalb keine entsprechenden Erklärungen abgegeben worden seien, weil die Verfahren betreffend die Ausgaben 1 bis 5 noch nicht erledigt gewesen seien. Das subjektive Tatbild sei in keiner Weise erfüllt, weil dem Beschwerdeführer Verschulden nicht angelastet werden könne; er habe sich nur "sachlich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu verantworten" versucht.

Die belangte Behörde gab mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 1. Dezember 1997 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"M.S. (Beschwerdeführer) ist als Präsident des Verwaltungsrates der ... AG ... und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass diese Firma es vorsätzlich unterlassen hat, für die im Dezember 1994 erschienene Ausgabe 6 des Druckwerkes ... die Anzeigenabgabe in Höhe von S 9.677,25 bis zum 15.2.1995 und für die im Februar 1995 erschienene Ausgabe 7 des genannten Druckwerkes die Anzeigenabgabe in Höhe von S 10.672,-- bis zum 15.4.1995 zu erklären und zu entrichten. Dadurch hat diese Firma vorsätzlich die Verkürzung von Abgaben bewirkt, indem sie die ihr auferlegte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat".

Der Beschwerdeführer sei auch im Tatzeitraum Präsident der näher genannten AG mit Sitz in Liechtenstein gewesen. Die im Dezember 1994 bzw. im Februar 1995 erschienenen Ausgaben 6 und 7 des näher bezeichneten Magazins, die von der C-GmbH in Luxemburg herausgegeben wurden, hätten Inserate verschiedener Unternehmen enthalten. Wie das vom Landesabgabenamt durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Festsetzung der Anzeigenabgabe ergeben habe, seien die Zahlungen der Inserenten der Aktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein zugeflossen. Abgabepflichtig für die Anzeigenabgabe sei im Sinne des § 3 Abs. 2 Anzeigenabgabegesetz die Aktiengesellschaft gewesen. Die Anzeigenabgabe für die Ausgaben 6 und 7 der erwähnten Zeitschrift seien von der abgabepflichtigen Aktiengesellschaft nicht bis zu den gesetzlich hiefür vorgesehenen Terminen (15. Februar 1995 bzw. 15. April 1995) erklärt und entrichtet worden. Zu diesen Zeitpunkten sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren auf Grund einer Beschwerde der Aktiengesellschaft vom 17. Jänner 1995 gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. November 1994 betreffend die Festsetzung der Anzeigenabgabe für die Ausgaben 1, 2 und 3 des Druckwerkes anhängig gewesen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe vertreten habe und diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass eine Berechtigung, auf Anzeigenabgabeerklärungen "zu verzichten", nicht bestanden habe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung ergebe sich, dass die Erklärung und Entrichtung der Anzeigenabgabe vorsätzlich nicht erfolgt sei, nämlich deshalb, weil er hinsichtlich der Bemessungsgrundlage eine von der Auffassung der Behörde abweichende Meinung vertreten habe. Der Beschwerdeführer irre, wenn er der Ansicht sei, dass auf Grund von Auffassungsunterschieden über die Bemessungsgrundlage ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Dem Beschwerdeführer komme auch nicht ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute. Er sei in jedem Verfahrensstadium durch seinen österreichischen Rechtsanwalt vertreten gewesen und zudem schon auf Grund des bereits erwähnten Vorverfahrens in Kenntnis davon, dass die Behörde eine andere Rechtsauffassung vertrete. Soweit er vorbringe, es müsse sein Recht sein, im Rahmen des Abgabenverfahrens auch die Bemessungsgrundlage zu kritisieren und seine Argumente für die Richtigstellung vorzubringen, ohne hiefür strafbar zu sein, sei ihm entgegenzuhalten, dass er hinsichtlich der Ausgaben 6 und 7 überhaupt keine Anzeigenabgabeerklärung vorgenommen habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich in seinem Recht, nicht wegen der angeführten Übertretung bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 132 des AbgVG idF LGBl. Nr. 27/1991 normiert den Tatbestand der Abgabenhinterziehung und lautet (auszugsweise) wie folgt:

"(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht (§ 54, 55, 57 Abs. 1, 59 und 60) verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

  1. a) ...
  2. b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden, ...

(2) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag bis einschließlich S 400.000,-- von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen festzusetzen. Im Wiederholungsfalle oder bei sonstigen erschwerenden Umständen kann neben oder an Stelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.

(3) ...

(4) Abgabenhinterziehungen gemäß den Abs. 2 und 3 sind unbeschadet der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe zu ahnden.

(5) Der Versuch ist strafbar."

Gemäß § 7 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 30/1990, haben die Abgabepflichtigen die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nur gegen den Schuldvorwurf. Er geht dabei jedoch aktenwidrig davon aus, dass mit den Schreiben vom 5. Februar 1995 und vom 23. März 1995 die abgabepflichtige Aktiengesellschaft "die Abgaben für die genannten Druckwerke aus ihrer Betrachtungsweise heraus erklärt" habe und insoweit ihrer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich die Abgabenerklärung abzugeben, nachgekommen sei. Nach den insoweit mit dem vorgelegten Akteninhalt übereinstimmenden Feststellungen der Verwaltungsbehörden stammen die erwähnten Schreiben vom 5. Februar 1995 und vom 23. März 1995 nicht von der abgabepflichtigen Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Fürstentum Liechtenstein, sondern von einem anderen Unternehmen mit dem Sitz in Luxemburg. Warum diese Schreiben (und die damit behaupteten Abgabenerklärungen) der abgabepflichtigen Aktiengesellschaft zuzurechnen sein sollten, wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter dargelegt.

Ist demnach aber davon auszugehen, dass (der abgabepflichtigen Aktiengesellschaft zurechenbare) Abgabenerklärungen nicht (rechtzeitig) abgegeben wurden, bleibt zu prüfen, ob - wie die Beschwerde weiters näher ausführt - die Auffassungsunterschiede über die Bemessungsgrundlage den Beschwerdeführer vom gemachten Schuldvorwurf des Vorsatzes befreien können.

Nach § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Beschwerdeführer geht im Einklang mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen selbst davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Anzeigenabgabe betreffend die Ausgaben 1 bis 5 des Druckwerkes strittig war. Ihm war aus dem Abgabenverfahren bekannt (weshalb es auf die behauptete unzureichende Rechtskenntnis betreffend österreichische Vorschriften, speziell solche des Bundeslandes Vorarlberg nicht weiter ankam), dass die Abgabenbehörden eine andere Rechtsansicht vertraten als die abgabepflichtige Aktiengesellschaft. In diesem Fall hätte es der Beschwerdeführer als Vertreter der abgabepflichtigen Aktiengesellschaft (§ 9 VStG) ernstlich für möglich halten müssen, dass auch für die Ausgaben 6 und 7 des Druckwerkes Anzeigeabgabepflicht bestehe; der Schluss, die Unterlassung der zeitgerechten Abgabeerklärungen könne daher nur mit (bedingtem) Vorsatz erfolgt sein, begegnet deshalb keinen Bedenken. Der abgabepflichtigen Gesellschaft wäre es jederzeit frei gestanden, Abgabenerklärungen zu erstatten und unter einem - im Hinblick auf ihre abweichende Rechtsansicht - die bescheidmäßige Festsetzung zu begehren.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit - der Spruch des angefochtenen Bescheides erfüllt insoweit noch die Voraussetzungen des § 44a VStG - verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte