VwGH 98/15/0161

VwGH98/15/016122.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstrasse 20/1/6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. August 1998, GZ UVS-07/F/06/00119/98, betreffend Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §25;
VStG §31 Abs2;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §25;
VStG §31 Abs2;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Liquidator der J S GesmbH in Liquidation bis zum 15. Juli 1996 unterlassen, Vergnügungssteuer im Betrag von 34.074 S für im Juni 1996 veranstaltete Stripteasevorführungen einzubekennen und zu entrichten. Wegen Verletzung der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Wiener VergnügungssteuerG 1987, LGBl. Nr. 43/1987 (in der Folge: VGSG) iVm § 9 Abs. 1 VStG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 8.500 S verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte in dieser sowie in der Berufungsverhandlung aus, dass eine J S GesmbH nicht existent sei. Im Juni und Juli 1996 (Schreibfehler "1997" in der Berufungsschrift, welcher in der Verhandlung richtiggestellt wurde) sei er weder Geschäftsführer noch Liquidator der J S GmbH bzw. auch nicht der S GmbH gewesen. Er könne daher für diesen Zeitraum keinesfalls zur Verantwortung gezogen werden und treffe die Verantwortung die Geschäftsführerin, welche für die gegenständlichen Abgabezeiträume daher heranzuziehen sei. Ein Verschulden des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes auszuschließen.

In der Berufungsverhandlung führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die J S GmbH im Juni 1996 keinerlei Stripteasevorführungen veranstaltet habe. Diese seien vielmehr von ihm als Einzelunternehmer veranstaltet worden.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und änderte den ersten Satz des erstinstanzlichen Bescheidspruches dahingehend ab, dass die Unterlassung der Einbekennung und Entrichtung für den fraglichen Zeitraum dem Beschwerdeführer nunmehr als Einzelunternehmer angelastet wurde.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Stripteasevorführungen im Monat Juni 1996 eigenverantwortlich im Rahmen seines Einzelunternehmens veranstaltet habe. Demnach sei ihm auch die Tatsache der Nichteinbekennung und Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer im angelasteten Ausmaß voll zuzurechnen. Dass die Vergnügungssteuer für Juni 1996 in der Betriebssphäre des Einzelunternehmens entstanden sei, führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf folgende Indizien zurück:

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