Spruch:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Arbeitsmarktservice zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 7. Februar 1997 beim Arbeitsmarktservice Bludenz die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für G für die berufliche Tätigkeit "Anfertigung von Bilderrahmen". In dem dafür verwendeten Antragsformular unterließ der Beschwerdeführer Angaben zur Staatsangehörigkeit des beantragten Ausländers. Dem Antrag war eine schriftliche Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG angeschlossen, in der die Staatsangehörigkeit des beantragten Ausländers mit "Jugoslawien" angegeben wurde. In der beigebrachten Meldebestätigung der Marktgemeinde N vom 14. Februar 1997 wurde die Staatsangehörigkeit des beantragten Ausländers mit "Jugoslawien" angegeben. Der Vertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte mit schriftlicher Bestätigung vom 22. Oktober 1996, dass sich die Unterlagen "(insbesondere der Reisepass) des jugoslawischen Staatsbürgers G Paß Nr. x" in seiner Kanzlei befänden und die Bestätigung für die Dauer eines Jahres ab Ausstellung gelte.
Das Arbeitsmarktservice Bludenz lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 1996 den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab.
Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz hinsichtlich des Versagungsgrundes gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG aus, es handle sich um keinen Verlängerungsantrag. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz habe nicht nachgewiesen werden können. Es seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geprüft worden; auch diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.
Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung. Er brachte darin unter anderem vor, der beantragte Ausländer stamme aus dem Kosovo und sei seit 1990 in Vorarlberg. Auch wenn der beantragte Ausländer "kein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, muss er daher nunmehr die Möglichkeit haben zu arbeiten". Es sei zweifelhaft, ob "der beantragte Ausländer überhaupt noch Ausländer oder nicht bereits staatenlos sei".
Zu dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. März 1997 vorgehaltenen Ermittlungsergebnis, der beantragte Ausländer sei weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch eines gültigen Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, nahm der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 1997 dahingehend Stellung, der "Berufungswerber" sei ein "sogenannter B-Flüchtling, also ein Ausländer, der aus humanitären Gründen nicht abgeschoben wird". Der Ausländer verfüge nicht über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Der "Berufungswerber" habe sich bereits 1991 um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, er hoffe nunmehr "nach sechs Jahren Aufenthalt in Österreich endlich arbeiten zu dürfen".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1997 wurde der Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Ablehnung des Antrages auf § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG gestützt werde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage und des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, die beantragte ausländische Arbeitskraft verfüge über keine gültige Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Behauptung, es handle sich um einen "sogenannten B-Flüchtling", könne daran nichts ändern. Der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 30. September 1997, B 1221/97-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie aufgrund eines nachträglichen Antrages vom 2. Februar 1998 mit Beschluss vom 5. Februar 1998, B 1221/97- 5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach dem Inhalt ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. März 1998 durch den angefochtenen Bescheid in "einfachgesetzlichen Rechten" wie folgt verletzt:
Der Erstbeschwerdeführer in seinem Recht auf "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Privatautonomie und Vertragsfreiheit sowie ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine mangelfreie Bescheidbegründung" und der Zweitbeschwerdeführer in seinem Recht auf "Arbeit, auch nach der Europäischen Sozialcharta, Privatautonomie und Vertragsfreiheit sowie ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine mangelfreie Bescheidbegründung". Beide Beschwerdeführer beantragen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen und erwogen:
Zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers :
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG liegt unter anderem der Gedanke zu Grunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061).
Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist zufolge § 20 Abs. 6 AuslBG eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde eine Bescheidausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Februar 1997 dem Zweitbeschwerdeführer als betroffenem Arbeitnehmer am 27. März 1997 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Zweitbeschwerdeführer - im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer - keine Berufung erhoben. Bei dieser Sachlage fehlt aber dem Zweitbeschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0266, vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111, und vom 15. Dezember 1996, Zl. 96/09/0141, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0023 ). Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war somit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Der Erstbeschwerdeführer tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, nicht entgegen. Er räumt auch ein, dass der beantragte Ausländer kein Konventionsflüchtling sei. Der Erstbeschwerdeführer vermag mit seiner Behauptung, der beantragte Ausländer sei "B-Flüchtling" und es komme ihm "in analoger Anwendung des § 12 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu", nicht darzutun, welcher Sachverhalt die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen lassen können, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erfüllt waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, muss die erforderliche Berechtigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft zum Aufenthalt in Österreich (spätestens) im Zeitpunkt der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorliegen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0301, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0043, und die darin angegebene Judikatur). Ein Status, in dem ein Ausländer "aus humanitären Gründen nicht abgeschoben wird" - wie der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. April 1997 behauptete - ist demgegenüber nicht ausreichend.
Insoweit der Erstbeschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein "Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung des § 12 Aufenthaltsgesetz" für den beantragten Ausländer behauptet, stellt dieses Vorbringen - abgesehen von der sachlichen Richtigkeit und dem Nachweis der aufgestellten Behauptung - eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) dar. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ein "Aufenthaltsrecht" für den beantragten Ausländer nicht behauptet und auch nicht nachweisen können. Solcherart durfte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, dass der beantragte Ausländer über keine ihm erteilte Berechtigung zum Aufenthalt verfügt.
Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei unklar, welche Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführer besitze, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Behörden nach dem Inhalt der Parteibehauptungen davon ausgehen konnten, der Zweitbeschwerdeführer sei jugoslawischer Staatsangehöriger, hat doch unter anderem auch der Vertreter der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bestätigt, der Reisepass des "jugoslawischen Staatsbürgers G" befinde sich in seiner Kanzlei. Zudem ist nicht zu erkennen, inwieweit der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den Vermutungen des Erstbeschwerdeführers oder seines Vertreters "staatenlos" sein könnte, daran etwas ändern könnte, dass für die Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erforderlich ist, wird damit doch nicht hinreichend dargetan, dass der Zweitbeschwerdeführer bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfte, oder derart ein Ausnahmetatbestand des AuslBG erfüllt sei.
Dass der Erstbeschwerdeführer die Regelung des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG ablehnt, macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig und rechtfertigt es für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Dem Verwaltungsgerichtshof sind auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG entstanden.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0326, und die darin angegebene weitere Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0333).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 51 und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Jänner 2001
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