VwGH 97/03/0176

VwGH97/03/017622.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der O in Wien, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Juni 1997, Zl. 5/04-24/311/4-1997, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 84 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
StGG Art13;
StGG Art6;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
StGG Art13;
StGG Art6;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27. Jänner 1997 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei "um Aufstellung eines Stationszeichens für die Tankstelle auf GP 113/3, KG B, bei Strkm. 12,5 der Gerlosstraße B 165 im Gemeindegebiet von B gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen".

Über die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde wie folgt entschieden:

"Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ansuchen der O-AG in..., auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Zufahrt zur O-Tankstelle in B, km 12,5 der Gerlosstraße B 165, die beleuchtbare Aufschrift 'O' auf einem Stationszeichen mit zur Tankstelle weisenden Pfeil anbringen zu dürfen, gemäß § 84 Abs. 1 StVO 1960 abgewiesen wird."

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung des Stationszeichens für eine Tankstelle unterliege - als eine bauliche Anlage - keiner Bewilligungspflicht nach der StVO 1960. Allerdings gehe aus den Ausführungen in der Berufung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass nicht die Erlangung einer straßenpolizeilichen Ausnahme zur Errichtung eines Stationszeichens, sondern eine solche zur Anbringung der beleuchteten Ankündigung "O" auf dem Stationszeichen angestrebt werde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unterliege die Ankündigung einer außerhalb des Ortsgebietes gelegenen Tankstelle weder dem Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 noch der Bewilligungspflicht gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960. Vielmehr sei die Ankündigung für im Freilandbereich gelegene Tankstellen ohne straßenpolizeiliche Bewilligung zulässig. Allerdings dürfe die Ankündigung nur in der gemäß § 84 Abs. 1 StVO 1960 vorgegebenen Weise vorgenommen werden. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Tankstellenbereich zusätzlich gekennzeichnet sein dürfe, weil diesfalls nicht von einer Ankündigung, sondern von einer "Betriebsbezeichnung" oder allenfalls auch "Innenwerbung" auszugehen sei. Eine Prüfung der Frage, ob eine nicht als Ankündigung zu beurteilende "Betriebsbezeichnung" auch dann vorliege, wenn das Stationszeichen für eine Tankstelle zwar nicht auf Tankstellengrund, jedoch auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebracht werde, sei in diesem Zusammenhang entbehrlich gewesen, weil die beschwerdeführende Partei "eine bescheidmäßige Bewilligung als Ankündigung" angestrebt habe. Die Erteilung einer solchen Bewilligung komme aber von vornherein nicht Betracht, weil die Ankündigung von Tankstellen außerhalb des Ortsgebietes im § 84 Abs. 1 StVO 1960 gesetzlich geregelt und die Erteilung von bescheidmäßigen Ausnahmen zur Anbringung von anderen Ankündigungen der Tankstelle unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 84 StVO 1960 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle - hat (auszugsweise wiedergegeben) folgenden

Wortlaut:

"(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit dem Hinweiszeichen 'Pannenhilfe' (§ 53 Z. 4) beziehungsweise 'Tankstelle' (§ 53 Z. 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind vom Inhaber des Gewerbebetriebes zu tragen.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. ...

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. ...

(4) ..."

Die beschwerdeführende Partei bekämpft zunächst die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Ankündigung von Tankstellen im § 84 Abs. 1 StVO 1960 abschließend geregelt sei.

Dazu ist festzuhalten, dass der Wortlaut der wiedergegebenen Regelung eine andere Deutung - wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat - nicht zulässt. Wird doch durch das Wort "Ansonsten" eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO 1960 ist dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (Hinweiszeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 für eine andere Form der Ankündigung (als mit den Richtzeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") nicht vorsieht.

Im Sinne des Letztgesagten ist die Behörde daher im Recht, wenn sie die Rechtsansicht vertritt, die Erteilung einer (Ausnahme-)Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 komme im Beschwerdefall jedenfalls nicht in Betracht, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob die gegenständliche Ankündigung als "Betriebsbezeichnung" oder "Innenwerbung" qualifiziert werden könne.

Die beschwerdeführende Partei meint weiters, dass eine Auslegung, wonach Tankstellen nur gemäß § 84 Abs. 1 StVO 1960 angekündigt werden dürften, eine verfassungswidrige Einschränkung der Erwerbsfreiheit bzw. der Meinungsfreiheit darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht und sieht sich nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Wortes "nur" im § 84 Abs. 1 StVO 1960 zu stellen. Wenn nämlich der Gesetzgeber bestimmt, dass die Ankündigungen für im § 84 Abs. 1 StVO 1960 genannte Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form erfolgen dürfen, so ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit damit zu rechtfertigen, dass für die Verkehrsteilnehmer ein spezifisches Informationsbedürfnis für diese Einrichtungen besteht und diesem Informationsbedürfnis in einer einheitlichen Ausgestaltung der Ankündigung entsprochen werden soll, damit die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus beansprucht wird.

Ob es zutreffend war, dass der gegenständliche Antrag abgewiesen wurde, oder ob er hätte zurückgewiesen werden müssen, braucht nicht geprüft zu werden, weil die beschwerdeführende Partei dadurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Damit fehlt es den Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde hätte im Rahmen der gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 vorzunehmenden Interessenabwägung auch die rechtskräftig erteilte straßenrechtliche Ausnahmebewilligung berücksichtigen müssen, an der rechtlichen Relevanz (vgl. unabhängig davon das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0220).

Schließlich genügt hinsichtlich der Beschwerderüge, die Deutung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei hätte die Bewilligung einer baulichen Anlage beantragt, was zu einer anderen behördlichen Entscheidung hätte führen müssen, nämlich einer Zurückweisung des Antrages, - unabhängig von der Frage, inwieweit die beschwerdeführende Partei dadurch in ihren Rechten verletzt wäre - der Hinweis, dass die belangte Behörde den Antrag gerade dahin gedeutet hat, es werde "die Erlangung einer straßenpolizeilichen Ausnahme zur Anbringung der beleuchteten Ankündigung 'O' auf dem Stationszeichen" angestrebt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2001

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