Normen
ASVG §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 25. November 1984 aus, die Erstmitbeteiligte sei hinsichtlich ihrer Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin - eine politische Partei - in deren Geschäftsstelle Steyr in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. März 1984 der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass die Erstmitbeteiligte nie als hauptamtliche Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zur Debatte gestanden sei. Der Status der Erstmitbeteiligten sei der einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin gewesen, die für ihre Leistungen (Anwesenheit im Büro während des Parteienverkehrs von Montag bis Freitag, 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Telefondienst, Entgegennahme der Post, Anfertigung von Reinschriften nach Konzept, Karteieintragungen, Versand von Geburtstagskarten) eine freiwillige Unterstützung seitens der Beschwerdeführerin erhalten habe. Die Erstmitbeteiligte sei in keiner persönlichen Abhängigkeit gestanden, sie habe freiwillige Mitarbeit als Parteimitglied geleistet; ihr Ehegatte sei auch Parteifunktionär gewesen. Es habe keine disziplinäre Unterworfenheit bestanden. Die Erstmitbeteiligte habe sich jederzeit vertreten lassen können; dies habe sie öfters tun müssen, weil sie als Mutter von drei Kindern öfters häusliche, schulische oder mütterliche Pflichten gehabt habe. Es habe eine generelle Vertretungsmöglichkeit bestanden. Habe die Erstmitbeteiligte keine Zeit oder Lust gehabt, so sei sie eben durch andere Parteimitglieder vertreten worden. Für die Partei sei es - insbesondere bei der keine besonderen Kenntnisse verlangenden Art der Beschäftigung - völlig gleichgültig gewesen, wer während der öffentlich bekannten Öffnungszeiten des Parteilokales anwesend gewesen sei. Wichtig sei nur gewesen, dass irgendjemand die Telefonate entgegengenommen und anfallende schriftliche Arbeiten erledigt habe.
Mit Bescheid vom 6. September 1985 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich diesem Einspruch Folge und sprach aus, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich der in Rede stehenden Beschäftigung nicht der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei. In der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann davon aus, dass die Erstmitbeteiligte verschiedene Schreibarbeiten, Karteiführung, Postempfang und Postversand, Telefondienst und dergleichen jeweils in den Öffnungszeiten des Büros von Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr verrichten sollte. Sie habe eine Entschädigung von zunächst monatlich S 2.000,-- erhalten. In der Folge habe die Erstmitbeteiligte die Blockarbeitszeit von 9.00 bis 12.00 Uhr eher selten eingehalten; sie sei meistens zu spät gekommen bzw. früher weggegangen. Während der Bürostunden habe sie auch Einkäufe und sonstige Gänge erledigt. Während der schulfreien Zeit sei die Erstmitbeteiligte, Mutter von drei kleinen Kindern, fast immer durch andere "Parteikameraden" vertreten worden. Verlorene Arbeitszeit sei manchmal, durchaus nicht immer, an Nachmittagen eingearbeitet worden. Die generelle Möglichkeit einer Vertretung durch andere Parteimitglieder sei gegeben gewesen, die Erstmitbeteiligte habe diesfalls nicht um Genehmigung ansuchen müssen, sondern habe höchstens die Parteileitung telefonisch verständigt. Eine direkte Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit durch die Erstmitbeteiligte habe nicht stattgefunden. Bei Anrufen aus Linz sei nicht die Anwesenheit der Erstmitbeteiligten kontrolliert worden, sondern es sei angerufen worden, um Parteiangelegenheiten zu besprechen bzw. den Posteinlauf festzustellen. Bei dieser Gelegenheit habe natürlich festgestellt werden können, ob die Erstmitbeteiligte überhaupt anwesend gewesen sei oder wer sonst Bürodienst versehen habe.
Diese Feststellungen hat der Landeshauptmann auf Grund der Zeugenaussagen getroffen, denen er höhere Glaubwürdigkeit als der Aussage der Erstmitbeteiligten beigemessen hat. Während sämtliche Zeugen einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck gemacht hätten, müsse sich die Erstmitbeteiligte einen gewissen Opportunismus vorwerfen lassen. Sie habe zwar jahrelang eine Entschädigung "Netto für Brutto" entgegengenommen, ohne jemals dafür Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer zu leisten, wohl aber Leistungen (auch Kuraufenthalte) als Angehörige des bei der Lehrerkrankenfürsorge versicherten Ehegatten entgegengenommen. Nun behaupte sie plötzlich das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses unter Vorbringung von Umständen, die durch eine ganze Reihe von glaubwürdigen Zeugen widerlegt würden. Unter diesen Umständen werde den Angaben der Erstmitbeteiligten eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte der Landeshauptmann eine persönliche Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten, weil dieser eine derart freizügige Arbeitsgestaltung eingeräumt gewesen sei, wie sie in einem normalen Dienstverhältnis niemals denkbar wäre. Es liege ein "freier Dienstvertrag" vor.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhob die Erstmitbeteiligte Berufung. Es habe Arbeitspflicht während bestimmter Zeiten bestanden. Nur in Ausnahmenfällen habe sie sich vertreten lassen. Eine generelle Vertretungsbefugnis habe nicht bestanden. Ihre allfällige Verhinderung habe sie ihrem Vorgesetzten melden müssen. Die Einhaltung der Dienstzeit sei kontrolliert worden, sie habe Wochenarbeitsblätter führen müssen. Für ihre Tätigkeit habe sie ein normales Gehalt sowie Sonderzahlungen bezogen. Sie habe einen gesetzlichen Urlaubsanspruch gehabt und den Urlaub auch konsumiert.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1986 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge und stellte in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes fest, dass für die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. März 1984 Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG bestanden habe.
Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis vom 2. Juli 1991, 86/08/0155, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 21. Oktober 1991 gab die belangte Behörde der Berufung neuerlich Folge, wobei auch dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, 91/08/0181).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde wiederum in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Versicherungspflicht der Erstmitbeteiligten auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. März 1984.
Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Entscheidungsgründe des dem jetzt angefochtenen Bescheid voran gegangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1995 nahm die belangte Behörde als erwiesen an, dass die Erstmitbeteiligte vom 1. Jänner 1975 bis 31. März 1984 für die beschwerdeführende politische Partei, Landesgruppe Oberösterreich, tätig gewesen sei und während dieses Zeitraumes keine Änderung der Arbeitsweise bzw. des Umfanges der von ihr zu besorgenden Aufgaben eingetreten sei. Ihre Tätigkeit habe vor allem in der Entgegennahme von Telefonaten, der Besorgung des Schriftverkehrs sowie der Betreuung des Archives und der Abwicklung des Parteienverkehrs bestanden. Diese Tätigkeiten habe sie grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr, während der offiziellen Öffnungszeiten des Parteilokales, ausgeübt. Nur ausnahmsweise, etwa bedingt durch Krankheit - sei es ihre Person oder die Kinder betreffend - oder durch unaufschiebbare Behördenwege, sei sie verhindert gewesen, diese Zeiten einzuhalten oder überhaupt den Dienst zu verrichten. Um in diesen Fällen eine Vertretung zu veranlassen, habe sie den Landesgeschäftsführer F. oder Herrn Z. von ihrer Verhinderung in Kenntnis gesetzt. Zunächst habe ihr für die zu verrichtenden Arbeiten ein monatliches Entgelt von S 2.000,-
- gebührt, dieses sei schließlich auf S 3.800,-- netto erhöht worden. Zunächst habe sie das Entgelt in Bar erhalten. Da der Ehemann der Erstmitbeteiligten Gemeinderat und langjähriger Parteifunktionär gewesen sei, habe sie anfänglich zu den "Parteikameraden" ein eher freundschaftliches Verhältnis gehabt. Im Laufe der Zeit sei es infolge der Krise in der Ehe der Erstmitbeteiligten zu einem eher distanzierten Verhältnis zwischen der Erstmitbeteiligten und ihren Kollegen gekommen. Die Erstmitbeteiligte habe grundsätzlich zu den festgesetzten Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr) in dem dafür vorgesehenen Parteilokal die ihr übertragenen Büroarbeiten und den Parteienverkehr durchzuführen gehabt. Die Besorgung dieser Aufgaben durch die Erstmitbeteiligte sei im Interesse der Partei, Landesgruppe Oberösterreich, gelegen. Ihre Arbeiten habe sie ausschließlich im Parteilokal nach Anweisung durch Herrn Z. oder Herrn F. ausgeführt. Sie sei zur Führung von Wochenarbeitsblättern verpflichtet gewesen. Eine - wenn auch nur vorübergehende - Verhinderung zur Arbeitsleistung habe sie dem Landesgeschäftsführer oder Herrn Z. zu melden gehabt.
Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde überwiegend auf die Aussage der Erstmitbeteiligten, wobei zu einzelnen Passagen auch auf die Angaben der vernommenen Zeugen Bezug genommen wird.
Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt sei und die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zentrales Thema der Beschwerde ist die vermeintliche generelle Befugnis der Erstmitbeteiligten, sich vertreten zu lassen, wozu der Behandlung der Beschwerde wesentliche rechtliche Aspekte vorangestellt seien:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ist (voll- und arbeitslosenversicherungspflichtiger) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Hinsichtlich der unterscheidungskräftigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 94/08/0118, mit weiteren Judikaturhinweisen, verwiesen.
Für den Ausschluss des für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG konstitutiven Merkmals der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten lässt es der Verwaltungsgerichtshof genügen, wenn der Beschäftigte entweder zur Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners befugt ist, oder eben berechtigt ist, sich generell vertreten zu lassen (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, 95/08/0343, und vom heutigen Tag, 96/08/0200).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. Jänner 1994, 92/08/0226 und 93/08/0154, ausführlich dargelegt hat, schließt schon die Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, - unabhängig davon, ob er von dieser Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht - wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der für die persönliche Abhängigkeit wesentlichen (grundsätzlich) persönlichen Arbeitspflicht und damit der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung und damit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG aus.
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 94/08/0118).
Von einer generellen Befugnis sich vertreten zu lassen, kann dem gemäß nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch "nach Rücksprache" oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (das heißt ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1996, 94/08/0073).
Zunächst geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fälschlicher Weise von einem "äußerst dürftig festgestellten Sachverhalt auf den Seiten acht und neun des angefochtenen Ersatzbescheides" aus. Abgesehen davon, dass sich weitere - nachgetragene - Feststellungen, auf die noch einzugehen sein wird, im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Behandlung der Rechtsfrage finden, deutet die Beschwerdeführerin nicht einmal an, welche Feststellungen noch zu treffen gewesen wären, sodass es insoweit an der Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels fehlt.
Wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in der Folge vor, diese habe sich nicht ausreichend mit den im schon erwähnten Erkenntnis vom 4. Juli 1995 aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt und es unterlassen, die dort zumindest schlüssig aufgetragenen Beweisergänzungen vorzunehmen, ist dem zuletzt genannten Argument entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, den Verwaltungsbehörden Weisungen zu erteilen; er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darzulegen, an welche die belangte Behörde nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist (vgl. die dazu in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 741 f, angeführte Rechtsprechung).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 1995 keine (schlüssigen) Aufträge zur Beweisergänzung erteilt, sondern Aussagen beispielsweise hervorgehoben, um aufzuzeigen, dass sich der von der belangten Behörde daraus (allein) abgeleitete Schluss, die Beschwerdeführerin könne sich nicht generell vertreten lassen, nicht ergebe. Zu einem solchen - im Übrigen der rechtlichen Beurteilung zuordenbaren - Ergebnis ist die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid aber nicht gekommen, sodass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die im aufhebenden Erkenntnis angestellten Überlegungen auf den danach erlassenen Bescheid nicht ohne weiteres übertragen werden können. Die Bindung an eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht besteht nämlich für die belangte Behörde - aber auch für den Verwaltungsgerichtshof - nur im Zusammenhalt mit dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt und in den Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat ( vgl. Dolp, aaO, S. 733). Der Umstand allein, dass ein rechtliches Moment im Vorbescheid nicht ausreichend begründet worden ist, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde - wenn sie nunmehr ausreichend begründet - in der Folge zu einem anderen Ergebnis kommen müsste.
Ob eine generelle Befugnis vorliegt, sich vertreten zu lassen, kann als Rechtsfrage nur auf Grund von Feststellungen über allfällige Vereinbarungen bzw. über die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung beurteilt werden. Diesen Erfordernissen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachgekommen, wenn sie festgestellt hat, dass die Erstmitbeteiligte, wenn sie ausnahmsweise, etwa bedingt durch Krankheit - sei es ihre Person oder die Kinder betreffend - oder durch unaufschiebbare Behördenwege, verhindert gewesen sei, die Öffnungszeiten des Parteilokals (von 9.00 bis 12.00 Uhr) einzuhalten oder überhaupt den Dienst zu verrichten, den Landesgeschäftsführer F. oder Herrn Z. von ihrer Verhinderung in Kenntnis gesetzt habe, um in diesen Fällen eine Vertretung zu veranlassen. Sie sei verpflichtet gewesen, eine - wenn auch nur vorübergehende - Verhinderung an der Arbeitsleistung dem Landesgeschäftsführer oder Herrn Z. zu melden. Meint die Beschwerdeführerin dazu, dass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen hätte feststellen müssen, dass die Erstmitbeteiligte sehr wohl generell befugt gewesen sei, sich vertreten zu lassen, nimmt sie eine rechtliche Qualifikation vorweg, deren Tatsachengrundlage sie nicht zu nennen vermag. Solche Feststellungen, die den rechtlichen Schluss auf eine generelle Befugnis der Erstmitbeteiligen sich vertreten zu lassen, ermöglichen, sind aber aus keinem einzigen Beweisergebnis ableitbar, während der festgestellte Sachverhalt den Ermittlungsergebnissen ohne weiteres zugeordnet werden kann. Mit der - im Übrigen unrichtigen - Behauptung, die Zeugen Z., H. und F. hätten dargelegt, dass für die Erstmitbeteiligte generell die Befugnis bestanden habe, sich bei Erbringung der bedungenen Arbeitsleistung durch Dritte vertreten zu lassen, ist für die Beschwerdeführerin wiederum nichts gewonnen, weil es sich dabei um eine rechtliche Wertung handelt, die die Beschwerdeführerin nicht mit dem entsprechenden Sachverhaltselement zu unterlegen vermag.
Aus der Aussage des Zeugen J.H. will die Beschwerdeführerin ableiten, die Erstmitbeteiligte sei in ihrer Arbeitszeitgestaltung generell frei und diesbezüglich der Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gewesen. Der Zeuge deponierte jedoch lediglich, er habe "persönlich" den Eindruck gehabt, dass die Erstmitbeteiligte in ihrer Arbeitsgestaltung freizügig gewesen sei. Dies kann aber allenfalls die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung betreffen, während sich der Aussage Kenntnisse des Zeugen über die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung nicht entnehmen lassen. Auch hat die belangte Behörde die Aussage dieses Zeugen nicht unberücksichtigt gelassen, sondern setzt sich in ihrer Beweiswürdigung damit auseinander.
Stützt die belangte Behörde ihre Feststellung über die grundsätzliche Anwesenheit der Erstmitbeteiligten während der Öffnungszeiten im Parteilokal unter anderem auf die Aussage des Zeugen R.H., ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar und deckt sich im Übrigen mit der Aussage des die Erstmitbeteiligte für diese Beschäftigung werbenden Zeugen, der angab: "Es war vereinbart, dass sie Vormittags zu den Öffnungszeiten zwischen 9.00 und 12.00 Uhr das Büro betreuen sollte.". Der Zeuge wusste sonst nur vom "Hörensagen", dass sie öfters von Pensionisten im Büro vertreten worden sein soll, wenn sie wegen ihrer drei Kinder oder aus sonstigen Gründen keine Zeit gehabt habe. Eine unschlüssige Beweiswürdigung kann der belangten Behörde in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden.
Das selbe gilt für die Feststellungen zum Entgelt, bei denen die belangte Behörde wiederum den Angaben der Erstmitbeteiligten gefolgt ist. Weshalb es die Beschwerdeführerin als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erachtet, wenn für eine Tätigkeit, die 15 Wochenstunden beansprucht, eine Gegenleistung vereinbart wird, ist unerfindlich.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wenn sie zumindest erschließbar der Aussage der Erstmitbeteiligten folgt, im Grunde nichts entgegenzusetzen hat. Diese wird lediglich als "nicht glaubwürdig" bezeichnet. Die Beschwerde zeigt auch nicht die Wesentlichkeit der vermeintlich unschlüssigen Beweiswürdigung auf, weil sie keine konkreten Ermittlungsergebnisse und daraus zu treffende Feststellungen nennt, aus denen sich ein für sie günstiges rechtliches Ergebnis, etwa die generelle Vertretungsbefugnis, ableiten ließe. Tut aber die Beschwerde die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht dar und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass dem von der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, dass er den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte gehindert hat, so ist die Verfahrensrüge unberechtigt (vgl. Dolp, aaO, S 600).
Für die rechtliche Beurteilung des mängelfrei festgestellten Sachverhaltes bleibt neben der vertraglichen Gestaltung der Beschäftigung entscheidend, wie diese konkret ausgeübt wurde, also ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen haben (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 88/08/0269).
Zwar behauptet die Beschwerde auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, eine Begründung für diese Annahme bleibt sie jedoch schuldig. Bei der Lösung der materiell-rechtlichen Frage hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass die Rechtsprechung als Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht sieht. Dass durch diese Beschäftigung auch nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1984, 81/08/0061).
Unbestritten hatte die Erstmitbeteiligte ihre Tätigkeit im Parteilokal der Beschwerdeführerin auszuüben. Die tägliche Arbeitszeit (9.00 bis 12.00 Uhr) ergab sich aus den offiziellen Öffnungszeiten des Parteilokals und war somit vorgegeben. Zumindest teilweise wurde die Tätigkeit nach Anweisungen durchgeführt und unterlag durch das Führen der Wochenarbeitsblätter einer gewissen Kontrolle. Eine generelle Befugnis sich vertreten zu lassen, war weder vereinbart noch wurde sie nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert, sodass eine persönliche Arbeitspflicht der Erstmitbeteiligten anzunehmen ist, zumal sie sich nur bei Krankheit oder unaufschiebbaren Behördenwegen vertreten ließ. Dazu kommt die mehr als zehnjährige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses als an sich nicht unterscheidungskräftiges Kriterium, aber im Zusammenhalt mit den übrigen Merkmalen bedeutsames Element für die zu beurteilende persönliche Abhängigkeit. Insgesamt betrachtet war die Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten durch ihre und während ihrer Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet, woraus ihre persönliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin folgt.
Mangels entsprechender Beweisergebnisse konnte die belangte Behörde Vereinbarungen zur Frage der (generellen) Befugnis, sich vertreten zu lassen, nicht feststellen. Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedarf es auch keiner solchen Feststellungen, wenn die persönliche Arbeitspflicht nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild auch praktiziert wurde (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/08/0117). Festgestelltermaßen hat sich die Erstmitbeteiligte nur im Verhinderungs- und Urlaubsfall vertreten lassen. Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung oder für die Dauer des Urlaubes oder bei schweren Arbeiten vertreten zu lassen, stellt jedoch keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsmöglichkeit dar (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, 95/08/0175).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1984, 81/08/0061).
Aus den angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den zu einer Aufhebung führenden Mängeln behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Mai 2001
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