VwGH 96/08/0049

VwGH96/08/004916.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. Jänner 1996, Zl. 120.480/4-7/95 in der Fassung des Berichtigungsbescheides dieser Behörde vom 29. Juli 1996, Zl. 120.996/2-7/96, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

  1. 1. J in St. M, 2. F in D, 3. J in St. M, 4. G in S, 5. F in A,
  2. 6. W in M, 7. E in U, 8. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4010 Linz, 9. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Rossauer Lände 3, 1092 Wien, 10. Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, Gruberstraße 63, 4010 Linz, und 11. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Schlosserei und beschäftigte während der im Beschwerdeverfahren strittigen Zeiträume der Jahre 1984 bis 1986 bei Montagearbeiten im Lüftungsbau, die der Beschwerdeführer seinen Auftraggebern gegenüber zu erbringen hatte, Monteure und Monteurshelfer (darunter auch die erst- bis siebtmitbeteiligten Parteien) als "Werkunternehmer". Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1993, Zl. 120.218/6-7/92, hat die belangte Behörde festgestellt, dass diese "Werkunternehmer" während ihrer jeweiligen, näher bezeichneten Beschäftigungsdauer der Vollversicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterlegen seien. Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid hinsichtlich der nunmehr erst- bis siebtmitbeteiligten Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im Übrigen aber die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Hinweisen auf seine Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich die mitbeteiligten Parteien des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Sache nach zu Dienstleistungen und nicht zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet hätten und dass diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit und nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht worden seien. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnis wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Hinsichtlich der nunmehr erst- bis siebtmitbeteiligten Parteien hat der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid der belangten Behörde deshalb aufgehoben, weil die belangte Behörde im Zusammenhang mit einem Sachvorbringen des Beschwerdeführers, diese mitbeteiligten Parteien hätte keine persönliche Arbeitspflicht getroffen, in vorwegnehmender Beweiswürdigung die gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere die Durchführung der ausdrücklich beantragten Einvernahme dieser mitbeteiligten Parteien, unterlassen habe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Jänner 1996 hat die belangte Behörde die die Versicherungspflicht der erst- bis siebtmitbeteiligten Parteien bejahenden Einspruchsbescheide in näher bezeichneten, sich aus den Anlagen A und B des Bescheides ergebenden Zeiträumen bestätigt.

Nach Hinweisen auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass eine von ihr durchgeführte "Befragung" von fünf der mitbeteiligten Parteien ergeben habe, dass bei allen im Spruch genannten Personen "keine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" vorgelegen sei. Dies wird von der belangten Behörde im Einzelnen begründet.

Die erst- und die fünftmitbeteiligte Partei sowie ein Zeuge hätten nicht vernommen werden können: Diese Personen hätten den Ladungen der belangten Behörde keine Folge geleistet. Da der nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch zu klärende Sachverhalt bezüglich beider mitbeteiligter Parteien durch Aussagen der dritt- und der sechstmitbeteiligten Partei (des Bruders der fünftmitbeteiligten Partei) geklärt sei, sei eine neuerliche Ladung der Genannten entbehrlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und einer Änderung durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die belangte Behörde die mitbeteiligten Parteien aus Anlass von deren Einvernahme im Sinne des § 50 AVG wie im Falle von Zeugenaussagen über ihre Wahrheitspflicht belehrt habe, obwohl es sich dabei nicht um Zeugen, sondern um Parteien des Verfahrens gehandelt hätte.

Anders als dies in jenem Fall sein mag, wenn ein Zeuge unter Außerachtlassung der Ermahnung zur Wahrheitspflicht im Sinne des § 50 AVG einvernommen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern sich die versehentliche Einvernahme einer Partei als Zeuge (d.h. unter bloß vermeintlicher Wahrheitspflicht) nachteilig auf die Wahrheitsfindung durch die belangte Behörde hätte auswirken können. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welcher anderen Aussage es ohne fälschliche Erinnerung der Parteien an die Wahrheitspflicht im Verfahren hätte kommen können; der Beschwerdeführer hat daher die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht näher dargelegt. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei aber auch darauf hingewiesen, dass die (allfällige) Hoffnung des Beschwerdeführers auf eine (für ihn günstigere) Parteienaussage, die nur deshalb zustandekommt, weil die Partei im Bewusstsein fehlender Strafbarkeit unrichtig aussagt, in diesem Sinn nicht relevant wäre, weil dem Beschwerdeführer insoweit ein subjektivöffentliches Recht nicht zuzubilligen wäre.

Entgegen der weiteren Verfahrensrüge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ihre Feststellungen hinsichtlich jener Parteien, die der Ladung nicht Folge geleistet haben, nicht auf eine vorgreifende Beweiswürdigung gestützt, sondern auf die Angaben der (insofern doch zu Recht auch als Zeugen vernommenen) mitbeteiligten Parteien Walter Lang und Josef Danninger gestützt. Da der Beschwerdeführer deren Aussagen der Sache nach nicht entgegentritt, ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde auch hinsichtlich der nicht vernommenen Parteien angenommen hat, dass sie eine persönliche Arbeitspflicht getroffen hat.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer die fehlende Gelegenheit, zu den Aussagen der einvernommenen mitbeteiligten Parteien Stellung zu nehmen. Wie er selbst aber zugibt, wurde ihm diese Gelegenheit mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. September 1995 eingeräumt. Davon hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern es für "sinnvoll und zweckmäßig" gehalten, erst dann eine Stellungnahme zu erstatten, wenn auch Einvernahmen der nicht vernommenen mitbeteiligten Parteien vorlägen. Welches konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Fall erstattet hätte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte darlegen können, dass eine persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Parteien nicht gegeben gewesen sei, läuft auf eine bloße Behauptung hinaus. Die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels vermöchte der Beschwerdeführer aber nur dann darzutun, wenn er konkret jene (sich von den Arbeitsbedingungen anderer, bereits rechtskräftig als versicherungspflichtig erkannter Monteure unterscheidenden) Umstände genannt hätte, aus denen sich - wären sie erwiesen - ableiten ließe, dass eine persönliche Arbeitspflicht der Genannten nicht gegeben gewesen sei.

Insgesamt versagt somit die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer lediglich, dass die Versicherungspflicht des Drittmitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Februar 1985 bis 31. Dezember 1985 sowie vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 festgestellt worden sei, obwohl hinsichtlich dieses Mitbeteiligten bereits mit (insoweit teilweise stattgebendem) Einspruchsbescheid vom 26. August 1991 die Versicherungspflicht erst ab 1. August 1985 bis 31. Dezember 1985 sowie vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 bejaht worden war. Die belangte Behörde habe somit die Sache überschritten.

Dieses Vorbringen trifft im Ergebnis deshalb nicht zu, weil die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Juli 1996, Zl. 120.996/2- 7/1996, den Spruch ihres Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin berichtigt hat, dass hinsichtlich dieses Mitbeteiligten die Versicherungspflicht nur für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1985 und vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 festgestellt werde.

Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs 4 AVG bewirkt, dass dieser mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zugrundezulegen (vgl. das Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 96/15/0120). Bei der Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist daher von seiner berichtigten Fassung auszugehen, wobei der berichtigte Bescheid rückwirkend, nämlich von seiner Erlassung an, als berichtigt anzusehen ist (vgl. den Beschluss eines verst. Senates vom 10. Dezember 1986, Slg Nr. 12329 A/1986, und die Erkenntnisse vom 19. März 1991, Zl. 85/08/0042, und vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0148).

Auf Grund dieses (vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpften) Bescheides wurde somit der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdevorbringens geändert und der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. Juli 1996 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weshalb insoweit auch die Rechtsrüge versagt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Mai 2001

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