Normen
AVG §6;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
AVG §6;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die "Feststellung der assoziationsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung", hilfsweise beantragte er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 21. Oktober 1999 wies diese den Antrag auf Feststellung "des assoziationsintegrierten Aufenthaltsrechtes" wegen Fehlens der Voraussetzungen zurück (Spruchpunkt 1. dieses Bescheides) und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab (Spruchpunkt 2. dieses Bescheides).
Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ihn als die mit Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg LGBl. Nr. 80/1997 hiezu ermächtigte Behörde in dessen Namen erlassen wollte.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (hilfsweise an die belangte Behörde).
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 15. März 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 21. Oktober 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2. des vorzitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen.
In Ansehung des Spruchpunktes II. vertrat die belangte Behörde die Auffassung, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 28 Abs. 2 FrG 1997 in Verbindung mit § 23 Abs. 6 FrG 1997 erfülle der Beschwerdeführer nicht, weil seine Mutter während seiner ersten drei Lebensmonate weder über einen Aufenthaltstitel verfügt, noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genossen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
...
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
...
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
...
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres."
§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 80/1997, lautet:
"§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen im Namen des Landeshauptmannes zu treffen."
Vorliegendenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ihren Bescheid vom 21. Oktober 1999 in Ausnützung der Ermächtigung des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 80/1997, in dessen Namen erlassen wollte. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides vom 21. Oktober 1999 erfolgte nämlich eine Bezugnahme auf die in Rede stehende Verordnung und der darin erteilten Ermächtigung.
Damit war davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Bescheid vom 21. Oktober 1999 als Fremdenpolizeibehörde erlassen hat. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sie dabei zu Recht von ihrer Zuständigkeit als Fremdenpolizeibehörde ausgegangen ist (vgl. hiezu § 89 Abs. 1 und 2 FrG 1997). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Instanzenzug nämlich darauf an, welche Behörde den Bescheid erlassen hat, nicht aber darauf, welche ihn hätte erlassen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0156, mwN).
Hat aber - wie hier - die Bezirksverwaltungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht namens des Landeshauptmannes in Ausnutzung der ihr erteilten Ermächtigung erlassen, so liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 FrG 1997 für die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde auch dann nicht vor, wenn es sich um eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen handelt. Zur Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 21. Oktober 1999 wäre daher gemäß § 94 Abs. 1 FrG 1997 die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zuständig gewesen. Dieser Behörde wäre es dann oblegen zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend in ihrer Eigenschaft als Fremdenpolizeibehörde im eigenen Namen getroffen hat, oder aber im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg vorzugehen gehabt hätte.
Der belangten Behörde wäre daher ungeachtet der Vorlage der Berufung an sie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur die Befugnis zugekommen, die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiter zu leiten.
Indem die belangte Behörde jedoch eine Berufungsentscheidung traf und damit eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zukam, belastete sie den angefochtenen Bescheid (in Ansehung des Spruchpunktes II.) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II.
gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Bemerkt wird, dass in Ansehung des Spruchpunktes I. eine
gesonderte Entscheidung ergehen wird.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer für die hier gegenständliche Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/21/0093-4, die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt wurde.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG Abstand genommen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Wien, am 7. Juli 2000
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