VwGH 2000/19/0055

VwGH2000/19/00557.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des MC in Linz, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Linz, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. September 1999, Zl. 4/1289/Nr.0728/99-11, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39a Abs1;
AVG §63;
B-VG Art8;
AVG §37;
AVG §39a Abs1;
AVG §63;
B-VG Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 28. April 1998 beim Arbeitsmarktservice Linz die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Im Verwaltungsakt ist eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders vom 29. April 1998 enthalten, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 19. Juni 1996 und 31. März 1997 beim inländischen Unternehmen C beschäftigt war. Nach dem Inhalt dieser Bestätigung wurde das Dienstverhältnis in beidseitigem Einvernehmen gelöst.

Am 22. Juni 1999 erklärte der Beschwerdeführer in einer beim Arbeitsmarktservice Linz aufgenommenen Niederschrift u.a., dass er in der Zeit zwischen 1. April 1997 und 1. April 1998 nicht in einem Dienstverhältnis gestanden sei, und zwar weder im In- noch im Ausland. Es sei auch keiner der Tatbestände nach § 15 oder § 16 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (im Folgenden: AlVG) vorgelegen. Die diesbezüglichen Tatbestände seien dem Beschwerdeführer vorgelesen worden. Sie träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer habe sich in diesen Zeiten in Österreich aufgehalten.

Mit einem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 14. Juli 1999 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 1998 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 14 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG sei eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft. Gemäß § 14 AlVG sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen können.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte darin vor, er habe nach der am 15. August 1995 erfolgten Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Unternehmen S Arbeitslosengeld bezogen. Seine Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen seien in der Folge abgelehnt worden. Erst am 2. November 1998 sei ihm gestattet worden, beim inländischen Unternehmen D eine Beschäftigung aufzunehmen. "Dieses Dienstverhältnis" sei am 31. März 1997 (offenbar gemeint jenes zum Unternehmen C) aufgelöst worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer des Öfteren versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen, was jedoch stets abgelehnt worden sei. Dem Beschwerdeführer stünde in Wahrheit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für weitere 20 Wochen, im Anschluss daran bis zur Aufnahme einer Beschäftigung Notstandshilfe zu.

In der Versicherungsdatei des Beschwerdeführers fanden sich laut einem in den Verwaltungsakten enthaltenen Ausdruck vom 16. August 1999 folgende Beschäftigungszeiten:

bis 18. Jänner 1995 bei der K GesmbH

vom 1. Mai bis 15. August 1995 bei der S GesmbH

vom 19. Juni 1996 bis 31. März 1997 beim inländischen Unternehmen C vom 2. November 1998 bis 19. Dezember 1998 beim inländischen Unternehmen D

seit 21. Dezember 1999 beim inländischen Unternehmen G

Mit Verfügung vom 16. August 1999 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere vor, dass für den Zeitraum vom 8. April 1996 bis 27. April 1998 lediglich ein Dienstverhältnis vom 19. Juni 1996 bis 31. März 1997 beim inländischen Unternehmen C aufscheine. Hiedurch würden die Anwartschaftsvoraussetzungen nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde eingeräumt, eventuell nicht gespeicherte Dienstverhältnisse bis zum 30. August 1999 nachzutragen.

Die Zustellung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer erfolgte am 17. August 1999.

Eine Reaktion des Beschwerdeführers hierauf erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 14. Juli 1999 nicht Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28. April 1998 bis 27. Mai 1998 ein Restanspruch von Arbeitslosengeld von täglich S 194,50 gebühre. Seit dem 28. Mai 1998 stehe wegen Erschöpfung des Arbeitslosengeldes und mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaft kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer den Vorhalt vom 16. August 1999, welcher inhaltlich wiedergegeben wurde, nicht beantwortet hat. Nach auszugsweiser Wiedergabe des Wortlautes der §§ 7, 14 und 15 AlVG begründete die belangte Behörde weiter wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe zuletzt für den Zeitraum 29. August 1995 bis 31. Dezember 1995 Arbeitslosengeld bezogen. Das Höchstausmaß dieses Bezuges sei jedoch nicht erschöpft worden, sodass noch ein Restanspruch von 30 Tagen offen geblieben sei.

Auf Grund der neuerlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 2 AlVG erfülle. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 1998 bis 20. April 1998 als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Um diese 20-tägige Frist verlängere sich daher die Rahmenfrist. Sie erstrecke sich somit vom 8. April 1997 bis 27. April 1998. In diesem Zeitraum liege laut Auszug aus der Versicherungsdatei kein einziger auf die Anwartschaft anrechenbarer Tag vor.

Es sei daher weiters zu prüfen gewesen, ob im Falle des Beschwerdeführers die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt sei. Die um die Tage der Arbeitssuche verlängerte Rahmenfrist erstrecke sich vom 8. Mai 1996 bis 27. Mai 1998. In diesem Zeitraum scheine beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich ein Dienstverhältnis vom 19. Juni 1996 bis 31. März 1997 bei der Firma D (richtig wohl: bei der Firma C) auf. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Mai 1998 weder gemäß § 14 Abs. 1 noch gemäß § 14 Abs. 2 AlVG eine neue Anwartschaft erfüllt habe, sei ihm lediglich der noch offene Restanspruch von 30 Tagen anzuweisen gewesen, in weiterer Folge aber sein Antrag auf Arbeitslosengeld abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm nicht ab 28. Mai 1998 bis 20. Dezember 1998 Arbeitslosengeld zugesprochen wurde. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 28. April 1998 einerseits unter dem Titel des Fortbezuges gemäß § 19 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom 28. April 1998 bis 27. Mai 1998 Arbeitslosengeld zuerkannt, das Entstehen eines neuerlichen Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des Fortbezuges am 27. Mai 1998 jedoch verneint.

Durch die Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Fortbezug wurde der Beschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht nicht verletzt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG setzt die Entstehung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld unter anderem voraus, dass der Antragsteller die Anwartschaft erfüllt hat.

§ 14 Abs. 1 und 2 AlVG lautet (auszugsweise):

"§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. ...

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt."

§ 15 Abs. 1 Z. 3 AlVG in der Fassung der seit 1. Oktober 1998 in Kraft stehenden Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 lautet:

"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

...

3. Arbeit suchend bei der regionalen Geschäftsstelle

gemeldet

gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;"

Eine gleichartige Regelung sah § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlVG in der zwischen 1. Mai 1996 und 30. September 1998 in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 vor.

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil er beim inländischen Unternehmen C nicht vom 19. Juni 1996 bis 31. März 1997, sondern vielmehr bis 23. Juli 1997 beschäftigt gewesen sei. Dies habe die belangte Behörde unter Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer habe den Umstand seiner Arbeitstätigkeit beim inländischen Unternehmen C im Zeitraum 1. April 1997 bis 23. Juli 1997 gegenüber der erstinstanzlichen Behörde vorgebracht. Unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1993, Zl. 92/08/0212, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0011, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Verwaltungsbehörde hätte auf Grund seines wiedergegebenen Vorbringens eine entsprechende Ermittlungspflicht getroffen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben, er hätte gegenüber der erstinstanzlichen Behörde den Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses zum inländischen Unternehmen C beteuert.

Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Berufungsverfahren der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, er könne innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen, mit einer entsprechenden Behauptung entgegenzutreten.

Eine derartige Behauptung ist aber der Berufung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Vielmehr brachte er in der Berufung ausdrücklich vor, dass ein von ihm eingegangenes Dienstverhältnis (bei welchem es sich nach der Aktenlage offenkundig um jenes zum inländischen Unternehmen C gehandelt hat) am 31. März 1997 aufgelöst worden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er sich in der Folge mehrmals vergeblich um eine Beschäftigungsbewilligung zur Aufnahme einer Tätigkeit bei verschiedenen inländischen Unternehmen bemüht habe.

Schließlich ist die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes (unter Mitwirkung der Partei) schon deshalb nachgekommen, weil sie einen Auszug aus der Versicherungsdatei des Beschwerdeführers vom 16. August 1999 erstellt und das Ergebnis dem Beschwerdeführer auch vorgehalten hat. Insbesondere umfasste der Vorhalt auch den Umstand, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim inländischen Unternehmen C vom 19. Juni 1996 bis 31. März 1997 gedauert habe.

Der Aufforderung der belangten Behörde, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und allfällige (weitere) Beschäftigungszeiten zwischen dem 8. April 1996 und dem 27. April 1998 nachzuweisen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Wenn in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, was auch für jeden Dritten leicht erkennbar sei, so könnte dieser Umstand selbst zutreffendenfalls nichts an der Wirksamkeit des in deutscher Sprache gehaltenen Vorhaltes der belangten Behörde vom 16. August 1999 an den Beschwerdeführer ändern. § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den zu vernehmenden Personen. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird dadurch nicht begründet (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 13 zu § 39a AVG wiedergegebene Judikatur).

Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei fehlenden Deutschkenntnissen zur Abfassung der Berufung und zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Beantwortung des Vorhaltes vom 16. August 1999 eines Dolmetschers zu bedienen.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine in der Berufung enthaltene Rechtsbehauptung, es stünde ihm in Wahrheit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für weitere 20 Wochen und im Anschluss daran bis zur Beschäftigungsaufnahme auch auf Notstandshilfe zu, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diesem Vorbringen keine Tatsachenbehauptung einer Beschäftigung nach dem 31. März 1997 zu entnehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass es die belangte Behörde auf Grund eines Verfahrensfehlers unterlassen hätte, eine Beschäftigung des Beschwerdeführers beim inländischen Unternehmen C in der Zeit vom 1. April 1997 bis 23. Juli 1997 festzustellen. Dieser Auffassung stehen die vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1993 und vom 5. September 1995 nicht entgegen. In der erstgenannten Entscheidung wird sogar ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen im Zuge der amtswegigen Sachverhaltsermittlung Bezug genommen.

Dahingestellt bleiben kann es vorliegendenfalls, ob die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 19. Juni 1996 und 31. März 1997, wie aus der Versicherungsdatei hervorgeht und vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof auch behauptet wird, beim inländischen Unternehmen C erfolgte, oder aber, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich feststellt, beim inländischen Unternehmen D.

Ebenso dahingestellt bleiben kann es, ob die belangte Behörde den Beginn der Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG zu Recht mit 8. Mai 1996 angenommen hat, oder aber der Beginn dieser Rahmenfrist richtigerweise mit 8. April 1996 anzusetzen wäre, weil die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 28. April 1998 bis 27. Mai 1998 gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AlVG die Rahmenfrist um ein Monat verlängerte. Hinweise für Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers zwischen dem 8. April 1996 und dem 8. Mai 1996 bestehen nämlich nicht. Auch wäre der zwischen diesen Zeitpunkten liegende Zeitraum zu kurz, um die fehlenden Anwartschaftszeiten substituieren zu können.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. Juli 2000

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