Normen
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z8 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §30 Abs5 idF 8000-10;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z8 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §30 Abs5 idF 8000-10;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. September 1991 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Eigentümer einer Gartengerätehütte in Mautern, Ried, "Untere Ziestel", Grundstück Nr. 478, EZ 1543, KG Mautern, gemäß § 113 Abs. 2 der Nö. BO 1976 den Auftrag erteilt, die Baulichkeit bis längstens 31. Oktober 1991 abzubrechen. In der Folge suchte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung zur Errichtung einer Gartenhütte mit den Ausmaßen von 4,80 m mal 4,80 m an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. April 1992 wurde das Ansuchen abgewiesen, gleichzeitig wurde aufgetragen, die konsenslos errichtete Baulichkeit bis längstens 31. Mai 1992 abzubrechen. Das Objekt habe ein Ausmaß von 4,80 m mal 4,80 m, eine Traufenhöhe von 2,10 m und eine Firsthöhe von 3,25 m. Die auf einem Fundament stehende Gartenhütte stehe auf einer stabilen Fußbodenplatte mit neun starken Unterzügen und sei im Blockwandsystem ausgeführt. Das Satteldach bestehe aus einer Dachschalung mit "Villas"-Dachschindeln, die Gartenhütte habe an der Südseite eine kleine, zurückgesetzte, jedoch überdeckte Terrasse, zwei Eingangstüren, zwei Fenster und ein weiteres Fenster an der Ostseite.
Sowohl die Versagung der nachträglichen Baubewilligung als auch der Abbruchauftrag erwuchsen nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Rechtskraft, in der Folge wurde das Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Krems beantragt.
Mit Eingabe vom 19. März 1997, eingelangt bei der Behörde am 20. März 1997, beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Änderung der Widmung im örtlichen Flächenwidmungsplan betreffend ihr Grundstück von "Grünland-Sport" auf "Grünland-Kleingartengebiet", gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die auf dem Grundstück Nr. 478, KG Mautern, befindliche Hütte gestellt. Der Verwendungszweck wurde in der Weise beschrieben, dass die Hütte der Beschwerdeführerin als Aufenthalts- und Ruheraum vor und nach sportlichen Aktivitäten auf den in der Nähe befindlichen Sportanlagen dienen solle und zudem die Errichtung einer Kegelbahn beabsichtigt sei. Auch solle die Hütte für geselliges Beisammensein sportaktiver Personen bei vorübergehendem Schlechtwetter in Anspruch genommen werden.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde führte in seinem Gutachten vom 2. Februar 1999 aus, die gegenständliche Parzelle sei Teil eines etwa 6,4 ha großen geschlossenen Parzellenverbandes, der im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Grünland-Sportstätte (Gsp) ausgewiesen sei. Den Großteil der Gsp-Fläche bilde die Parzelle Nr. 539/1, auf diesem Grundstück befänden sich alle bestehenden Sportanlagen (Fußballplatz mit zugehörigen Gebäuden, Tennisplatz mit Klubgebäuden und Badeteich mit entsprechenden Gebäuden). Östlich an die bestehenden Sportanlagen anschließend befänden sich die Parzellen Nr. 474, 477/1, 477/2, 478, 481, 482 und 485. Diese Streifenparzellen mit einer Breite von lediglich 7 m bis 10 m befänden sich derzeit noch im Privateigentum und seien demgemäß noch nicht den geschlossenen Sportanlagen angegliedert. Die Festlegung "Gsp" diene in diesem Bereich der Sicherung von Erweiterungsflächen für die bestehenden Sportanlagen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei eine Erweiterung der Sportanlagen nach einer anderen Richtung nicht möglich. § 19 Abs. 2 Nö. ROG definiere Sportstätten als Flächen für Sport und Freizeitgestaltung im Freien. Es sei somit zu prüfen, ob das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 478 für die Nutzung der bestehenden oder geplanten Sportstätten erforderlich sei. Im Zusammenhang mit dem Tennisplatz sei ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem bestehenden Gartenhaus und den Tennisanlagen nicht gegeben, zum Verkehr zwischen dem Gartenhaus und den Tennisanlagen sei die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich. Im Rahmen der Tennisanlage bestehe ein Klubgebäude, das die erforderlichen Räumlichkeiten aufweise. Die Anlagen des Fußballplatzes seien von der Parzelle Nr. 478 durch das Badeteichgelände und die Streifenparzellen Nr. 474, 477/1 und 477/2 getrennt. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem bestehenden Gartenhaus und den Fußballanlagen sei nicht gegeben, zum Verkehr zwischen dem bestehenden Gartenhaus und den Fußballanlagen sei die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Fußballplatz bestehe ein Kabinengebäude, das die erforderlichen Räumlichkeiten aufweise. Der Fußballbetrieb sei vereinsmäßig organisiert. Das bestehende Gartenhaus sei für eine sinnvolle Nutzung im Zusammenhang mit dem Fußballsport - es handle sich immerhin um einen Mannschaftssport - zu klein. Eine Erforderlichkeit des Gartenhauses für die Nutzung der Fußballanlagen sei somit nicht erkennbar. Das Gelände des Badeteiches sei von der Parzelle Nr. 478 durch die Streifenparzellen Nr. 474, 477/1 und 477/2 getrennt. Zudem sei das Badeteichgebiet zur Gänze umzäunt. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem bestehenden Gartenhaus und dem Badeteichgelände sei nicht gegeben. Zur Erforderlichkeit im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten auf der Parzelle Nr. 478 selbst wurde ausgeführt, dass auf dieser Parzelle wie auch auf allen benachbarten Streifenparzellen östlich des Badeteiches mit der Widmungsart Gsp keine Sportanlagen bestünden. Damit sei schon allein aus diesem Grund kein Nachweis möglich, dass ein derartiges Bauwerk für eine (unbekannte) sportliche Aktivität erforderlich sein solle. Auf Grund der Größe und Konfiguration der Streifenparzellen könne auf einer einzelnen Parzelle nicht sinnvoll eine Sportanlage (mit Ausnahme der erwähnten Kegelbahn) errichtet werden. Daher werde im Folgenden die Prüfung der Erforderlichkeit des Gartenhauses auf die Nutzung der Parzelle Nr. 478 zum Kegeln eingeschränkt. Für diese Annahme seien zwei Fälle denkbar:
1. Sollte es sich um eine Kegelbahn handeln, die vom Wetter unabhängig betrieben werden könne, so müsste allerdings die gesamte Kegelbahn eingehaust werden und es würde sich nicht mehr um eine sportliche Aktivität handeln, die im Freien stattfände. Für eine solche Anlage sei die Widmungsart "Bauland-Sondergebiet-Sport" vorgesehen.
2. Sollte es sich jedoch um eine Kegelbahn handeln, die nur bei Schönwetter - also im Freien - betrieben werden solle, so sei das Vorhandensein eines Aufenthaltsraumes nicht erforderlich. Bestenfalls könne die Erforderlichkeit für ein Kleinstbauwerk zum Einstellen der Kegeln und Kugeln (ca. 1 m mal 1 m) abgeleitet werden. Da allerdings die Kegelbahn nicht existiere, sei nicht einmal dieses Erfordernis gegeben.
Abgesehen von den genannten Aspekten werde darauf hingewiesen, dass die Festlegung Grünland-Sportstätten für öffentlich zugängliche und nutzbare Sportanlagen vorgesehen sei. Für die (zumindest halb-)private freiraumgebundene Erholung wäre die Widmungsart Grünland-Kleingarten (GKG) die entsprechende Festlegung.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die sich dazu negativ äußerte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Juli 1999 wurde unter I die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die errichtete Gartenhütte versagt. Unter II wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für das Raumordnungsgutachten vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates, insoweit mit ihm die vom Gemeinderat bestätigte Kostenvorschreibung des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesen. Im Übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach den Beschwerdeausführungen wird der Bescheid jedoch nur in dem Umfang angefochten, in dem er die Vorstellung abweist.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0209, ausgeführt, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 30 Nö. ROG 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. 8000-10 die Bestimmung des § 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung dieser Novelle anzuwenden ist, auch wenn der Flächenwidmungsplan aus einer früheren Zeit stammt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Nö. ROG 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. 8000-10 lauten wie folgt:
"§ 19
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Nutzungsarten zu gliedern:
- 1. - 7. ...
- 8. Sportstätten:
Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
...
(4) Im Grünland dürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden
sowie die Herstellung und Abänderung von baulichen Anlagen nur dann bewilligt werden, wenn sie für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich sind.
....."
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 Nö. ROG erforderlich ist, an die hiefür maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Slg. Nr. 13025/A, zur landwirtschaftlichen Nutzung).
Das gegenständliche Objekt mit den Ausmaßen von 4,80 m mal 4,80 m, einer Traufenhöhe von 2,10 m und einer Firsthöhe von 3,25 m, für das die nachträgliche baubehördliche Bewilligung beantragt wurde, ist nach dem in dieser Hinsicht schlüssigen Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde für die Nutzung als Grünland-Sportfläche nicht erforderlich. Obwohl es entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen nicht darauf ankommt, ob die Sportstätten privat oder öffentlich genutzt werden, so hat er doch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die gegenständliche Hütte für die Nutzung der "Grünland-Sportfläche" nicht erforderlich ist, weil einerseits nur eine nicht eingehauste Kegelbahn errichtet werden könnte, die nur bei Schönwetter betrieben werden könnte, in diesem Fall ist ein Aufenthaltsraum nicht erforderlich, und andererseits von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet wurde, eine Kegelbahn errichten zu wollen, sodass auf ein konkretes Projekt nicht Bezug genommen werden konnte. Im Übrigen hat der Amtssachverständige schlüssig dargelegt, dass für eine Kegelbahn, sollte sie tatsächlich errichtet werden, bestenfalls ein Kleinstbauwerk mit den Ausmaßen von 1 m mal 1 m zum Einstellen der Kugeln und Kegeln erforderlich wäre. Damit ist aber auszuschließen, dass ein Gebäude mit den Ausmaßen von 4,8 m mal 4,8 m auch zur angegebenen beabsichtigten Nutzung - Errichtung einer Kegelbahn - erforderlich ist.
Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich anderer "Hütten", die im Nahebereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin errichtet und offensichtlich der mitbeteiligten Stadtgemeinde kein "Dorn im Auge" seien, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, besteht doch kein Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde bei einem allfälligen rechtswidrigen Verhalten in anderen Fällen auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren rechtswidrig vorgeht.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Oktober 2000
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