VwGH 2000/03/0237

VwGH2000/03/023715.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des E W in K, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juni 2000, Zl. UVS 303.8-14/1999, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Mai 1999 um 20.15 Uhr in Köflach auf einem näher bezeichneten Parkplatz als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,99 mg/l) in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 22.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2000 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift - nach dem Hinweis, dass die Beschwerde vor Zustellung der niederschriftlichen Bescheidausfertigung erhoben worden sei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hiezu erstattete der Beschwerdeführer am 13. November 2000 eine Äußerung, in der er - in eventu - erklärt, gegen die mittlerweile ergangene "schriftliche Bescheidausfertigung" Beschwerde zu erheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - unbestritten - und in der Niederschrift vom 14. Juni 2000 protokolliert, der angefochtene Bescheid an diesem Tag mündlich verkündet und damit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde, sodass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Gendarmeriebeamte H. davon verständigt worden sei, er möge zum genannten Parkplatz in Köflach kommen, weil dort ein Auto mit laufendem Motor abgestellt sei. Beim Eintreffen habe der Gendarmeriebeamte den Beschwerdeführer im Fahrzeug schlafend angetroffen. Der Gendarmeriebeamte habe durch die geöffnete linke Scheibe der Fahrertür gegriffen, den Motor abgestellt und den Zündschlüssel abgezogen. Durch dieses Manöver sei der Beschwerdeführer erwacht und es seien bei ihm durch den einschreitenden Beamten eindeutige Alkoholisierungssymptome festgestellt worden, sodass er zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden sei. Die hierauf durchgeführt Alkomat-Untersuchung habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,99 mg/l beim Beschwerdeführer ergeben. Zur Angemessenheit der Strafhöhe verwies die belangte Behörde auf die im Hinblick auf die Höhe der Alkoholisierung gebotene Mindeststrafe in der Höhe von S 16.000,-- und darauf, dass der Beschwerdeführer bereits einmal mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25. Juli 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von S 22.000,-- erhalten habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, alkoholisiert gewesen zu sein, er bekämpft jedoch die Annahme der belangten Behörde, er habe ein Kraftfahrzeug in diesem Zustand gelenkt. Er habe sich nach Alkoholkonsum lediglich in das Fahrzeug gesetzt und er könne ausschließen, dass er mit seinem Fahrzeug im alkoholisierten Zustand eine Wegstrecke zurückgelegt habe. Auch könne auf Grund der Beweisergebnisse nicht eindeutig festgestellt werden (es sei "schier unvorstellbar"), dass der Beschwerdeführer bei geöffneter Seitenscheibe mit laufendem Motor im Fahrzeug angetroffen worden sei. Letztlich wäre hier ein Fall der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorgelegen. Die Behörde habe ihm einerseits das Lenken über eine bestimmte Wegstrecke, andererseits die Inbetriebnahme des Fahrzeuges vorgeworfen, die Behörde erster Instanz sei somit mehrfach zwischen unterschiedlichen Verwaltungsstraftatbeständen "hin- und hergesprungen".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis 80.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest oder zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist ersichtlich, dass der Tatbestand nicht erst erfüllt ist, wenn der alkoholisierte Lenker sein Fahrzeug "eine bestimmte Wegstrecke" lenkt, sondern dass es ausreicht, dass der Lenker das Fahrzeug "in Betrieb nimmt". Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204, mit weiteren Hinweisen) stellt bereits das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, und zwar sogar dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist.

Maßgeblich ist, dass die Erstbehörde dem Beschwerdeführer im Spruch ihres Straferkenntnisses vom 21. Oktober 1999, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. Oktober 1999, somit bezogen auf den Tattag des 2. Mai 1999 noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zur Last gelegt hat, dass er das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand in Betrieb genommen habe.

Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihm zu entgegnen, dass der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zunächst auf die Anzeige und auf seine Vernehmungen vor der Erstbehörde verwies und dann aussagte, es sei zwar richtig, dass er den Beschwerdeführer nicht "fahrend" gesehen habe, dass aber der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug, das mit laufendem Motor auf dem Parkplatz gestanden sei, geschlafen habe und der Zeuge H., da die linke Seitenscheibe heruntergekurbelt gewesen sei, in das Auto gegriffen und den Zündschlüssel abgezogen habe, worauf der Beschwerdeführer aufgewacht sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Verantwortung mehrmals geändert hat oder nicht, denn er vermag es auch sonst nicht, in der Beschwerde zwingende Gründe gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde oder für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen H. darzutun. Insbesondere lässt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, andere - namentlich genannte - Zeugen hätten nichts über einen laufenden Motor des Fahrzeuges des Beschwerdeführers angegeben, die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkennen. In welcher Weise der Gendarmeriebeamte in das Fahrzeug hineingriff, um den Zündschlüssel abzuziehen, ist im Übrigen nicht erheblich. Den Grundsatz "in dubio pro reo" hätte die belangte Behörde nur anwenden dürfen, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschwerdeführer gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall war.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde, insoweit sie auf ein vom Beschwerdeführer abgelegtes Geständnis hinweist, entgegen seiner in der Beschwerde geäußerten Auffassung nicht aktenwidrig zitierte. In seiner gegen den (im Führerschein-Entziehungsverfahren) erlassenen Bescheid der Erstbehörde vom 5. Mai 1999 eingebrachten Vorstellung führte der

Beschwerdeführer nämlich aus, ".... aus diesem Grund entschloss ich

mich offenbar, den Motor in Betrieb zu nehmen, um die Heizung in Funktion zu setzen. Dies tat ich dann auch und schlief in weiterer Folge bei laufendem Motor ein." Wenn dies von der Erstbehörde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Straferkenntnis verwertet wurde und der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung Gelegenheit hatte, auch hiezu Stellung zu nehmen, kann nicht die Rede davon sein, es sei durch den angefochtenen Bescheid gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen bzw. der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden.

Insoweit der Beschwerdeführer das Strafausmaß bekämpft, ist ihm entgegen seiner Darstellung die Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vorzuhalten, wonach - beim gegebenen Alkoholisierungsgrad - die Mindeststrafe nicht S 6.000,--, sondern S 16.000,-- beträgt. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angeführten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen einschlägigen Vorstrafe kann die Strafhöhe nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf die von der belangten Behörde unter Beteiligung des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters durchgeführte mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

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