Normen
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z6 idF 1998/I/124;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z6 idF 1998/I/124;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. November 1999 wies die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und den damit verbundenen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) sowie auf die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, geboren am 30. November 1995 in London bzw. am 24. August 1998 in Voitsberg, gemäß §§ 10 Abs. 4 Z. 1, 16, 17 Abs. 1 Z. 1 und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 39 leg. cit. ab.
Der Erstbeschwerdeführer sei erstmals am 20. Februar 1991 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt. Ein gegen ihn am 2. Februar 1991 verhängtes Aufenthaltsverbot (befristet bis 2. Februar 1996) sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 16. Dezember 1992 aufgehoben worden. Somit könne der ununterbrochene Hauptwohnsitz erst ab 16. Dezember 1992 "gerechnet werden", weshalb noch kein 10-jähriger ununterbrochener "Inlandwohnsitz" gegeben sei. Von dieser Verleihungsvoraussetzung (§ 10 Abs. 1 Z. 1 StbG) könne gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund (u.a.) dann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fremden handle, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat. Ein solcher besonders berücksichtigungswürdiger Grund habe jedoch nicht festgestellt werden können. So habe das Arbeitsmarktservice (Steiermark) mitgeteilt, dass "aus arbeitsmarktpolitischer Sicht" die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht befürwortet werde. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Juli 1992 bis 17. Mai 1999 bei insgesamt sechs verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und sei im selben Zeitraum insgesamt 13 Monate lang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen bzw. habe Arbeitslosengeld bezogen. Weiters habe sich ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer vom Bezirksgericht Voitsberg am 13. Juli 1992 wegen § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, bedingt auf drei Jahre, und am 25. Juli 1996 wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei strafrechtlich verurteilt worden, und zwar wegen §§ 223 Abs. 2 und 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre.
In seiner Stellungnahme habe der Erstbeschwerdeführer angeführt, dass er sich immer wieder um einen Arbeitsplatz bemüht habe und dass die häufigen Arbeitsplatzwechsel auf seine Arbeitswilligkeit schließen ließen; nunmehr sei er bei einer näher genannten Firma beschäftigt und zähle dort zu den zuverlässigsten Mitarbeitern. Die Verurteilungen seien darauf zurückzuführen, dass er zum damaligen Zeitpunkt die deutsche Sprache nicht beherrscht und kaum Kenntnisse des Rechtssystems gehabt habe; seine Lebenssituation sowie die mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse seien zu wenig berücksichtigt worden. Dies gelte auch bezüglich der Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin.
Weiters habe der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass seine jüngere Tochter bereits in Österreich geboren worden sei und dass das ältere Kind hier den Kindergarten besuche; eine Rückkehr in den Heimatstaat stünde dem Wohl der Kinder entgegen. Zudem würden die Beschwerdeführer an einem Ausbildungskurs teilnehmen, um ihre Deutschkenntnisse zu perfektionieren; daraus wäre eine Eingliederung in das österreichische Gesellschaftssystem erkennbar.
Zu diesem Vorbringen werde festgestellt, dass die Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie die häufigen Arbeitsplatzwechsel und die zahlreichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Dienstverhältnissen gegen eine persönliche und berufliche Integration sprächen. (Auch) die Geburt des jüngeren Kindes in Österreich, der Kindergartenbesuch des älteren Kindes sowie die Erziehung entsprechend den österreichischen Verhältnissen stellten keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG dar. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn sich der Staatsbürgerschaftswerber von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befinde, sehr deutlich abhebe. Die "besondere Bindung an Österreich" bzw. "völlige Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart" müssten deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt üblicherweise erwartet werden könne. Da der Erstbeschwerdeführer eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nicht näher konkretisiert habe, vermöge er keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG aufzuzeigen. Der Verleihungsantrag - und gemäß § 18 StbG mit ihm die Anträge auf Erstreckung der Verleihung - seien daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften "und infolge Verletzung des subjektiven Rechtes auf eine richtige Ermessensentscheidung" aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
...
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden
1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;
...
(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere
...
3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration
..."
Der Erstbeschwerdeführer vermag unstrittig nicht auf einen ununterbrochenen 10-jährigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu verweisen. Im Hinblick darauf erfüllt er nicht das Einbürgerungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, weshalb sachverhaltsbezogen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann in Betracht käme, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 iVm § 10 Abs. 5 StbG vorläge.
Bei der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0081). Für eine Ermessensübung bleibt daher im gegebenen Zusammenhang - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - kein Raum.
In § 10 Abs. 5 StbG ist eine demonstrative Auszählung enthalten, was unter einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund zu verstehen ist. Ein solcher liegt nach Z. 3 dieser Bestimmung bei "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" vor. (Die weiteren Tatbestände des § 10 Abs. 5 StbG kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.) Eine "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinne eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes kann nur dann vorliegen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der dafür maßgeblichen Umstände jedenfalls ein solches Maß an Integration gegeben ist, dass sich der Fall des Einbürgerungswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, deutlich abhebt. Die "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" muss im gegebenen Zusammenhang also deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt regelmäßig erwartet werden kann. (Vgl. zum Ganzen - unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien - abermals das zuvor genannte Erkenntnis vom 7. September 2000.)
In der Beschwerde werden - wie schon im Verwaltungsverfahren - folgende Umstände geltend gemacht, die für ein besonderes Integrationsausmaß und damit für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes beim Erstbeschwerdeführer sprächen:
- Geburt eines Kindes in Österreich; die Geburt des zweiten Kindes sei nur deshalb nicht in Österreich erfolgt, weil sich die Kindesmutter (= Zweitbeschwerdeführerin) zum Geburtszeitpunkt zufällig in London befunden habe;
- Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart über das sonst bei Fremden übliche Ausmaß hinaus, was sich daraus ergebe, dass der Erstbeschwerdeführer zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeite und sich vollständig in den Mitarbeiterkreis integriert habe, dass das (ältere) Kind der Beschwerdeführer den Kindergarten in Voitsberg besuche, die deutsche Sprache erlerne und entsprechend den österreichischen Verhältnissen und der österreichischen Lebensart erzogen werde und dass die Beschwerdeführer an einem Ausbildungskurs zur Perfektionierung ihrer deutschen Sprachkenntnisse teilnehmen würden;
- längerer Aufenthalt im Bundesgebiet und positive Einstellung zur Republik Österreich sowie eine demokratische Grundhaltung.
Dieses Vorbringen ist indes auch in seiner Gesamtheit nicht geeignet, eine "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes darzutun. Dabei sei einleitend zunächst darauf hingewiesen, dass das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1995, G 68 bis 71/95, u.a., Slg. Nr. 14.382, sowie der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 betreffende Bericht des Verfassungsausschusses (875 BlgNR, X. GP, 4) hier insoweit nur bedingt relevant sind, als die Beurteilung des Falles auf dem Boden der eingangs dargestellten Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, in Kraft getreten mit 1. Jänner 1999 (§ 64a Abs. 2 StbG), zu erfolgen hat. Zwar ist auch nach der neuen Rechtslage die Geburt im Bundesgebiet ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (so explizit § 10 Abs. 5 Z. 6 StbG), doch wurde der Erstbeschwerdeführer unstrittig in Nigeria geboren, sodass er sich nicht auf diesen Gesichtspunkt berufen kann. Richtig ist, dass auch die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Geburt eines Kindes in Österreich ein Integrationsmerkmal bildet, doch kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall im Hinblick darauf nur geringes Gewicht zu, dass bloß das jüngere der beiden Kinder der Beschwerdeführer - wenig mehr als ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - in Österreich geboren worden ist. Dass die Geburt des älteren Kindes bloß "zufällig" nicht in Österreich erfolgt sei, weil sich die Kindesmutter zum Geburtszeitpunkt in London befunden habe, ändert nichts daran, dass insoweit kein besonderer Anknüpfungspunkt zu Österreich vorliegt.
Was die als Indiz für eine besondere Anpassung an die österreichischen Verhältnisse erwähnte Beschäftigungssituation des Erstbeschwerdeführers anlangt, so hat die belangte Behörde zutreffend auf die unbestritten gebliebenen Arbeitsunterbrechungen verwiesen. Dass diese etwa bloß saisonal bedingt gewesen seien, wurde vom Erstbeschwerdeführer nicht behauptet. Auf die ins Treffen geführte Arbeitswilligkeit wiederum kommt es nicht an; maßgeblich ist im gegebenen Zusammenhang allein eine nachhaltige Verankerung am inländischen Arbeitsmarkt, welche gegenständlich (noch) nicht angenommen werden kann.
Unzweifelhaft für die Integration des Erstbeschwerdeführers spricht, dass sein älteres, in London geborenes Kind hier den Kindergarten besucht. Angesichts dessen, dass dieser Kindergartenbesuch erst einige Monate vor Erlassung des bekämpften Bescheides begonnen hat (nach der im Akt erliegenden und in Kopie der Beschwerde angeschlossenen Bestätigung am 12. Juli 1999), fällt jedoch auch dieser Umstand - gleich wie das Erlernen der deutschen Sprache und die behauptete Erziehung gemäß den österreichischen Verhältnissen - nicht allzu sehr ins Gewicht. Am Thema vorbei geht jedenfalls das Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Rückkehr des Kindes in den Heimatstaat (Nigeria) dem Kindeswohl nicht zuträglich wäre, weil es dort völlig fremden Einflüssen und Gebräuchen ausgesetzt wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich nicht über die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sondern (ausschließlich) über die Frage der Staatsbürgerschaft entschieden.
Soweit in der Beschwerde auf die Teilnahme an Kursen zur Perfektionierung der deutschen Sprachkenntnisse verwiesen wird, erkennt sie richtig, dass besonders guten Deutschkenntnissen im Rahmen der zu beurteilenden nachhaltigen persönlichen Integration Bedeutung zukommt. Dass der Erstbeschwerdeführer schon derzeit über derartige besonders gute Deutschkenntnisse verfüge, behauptet sie jedoch nicht. Im Übrigen (und vor allem) ist jedoch zu beachten, dass in der Beschwerde selbst betont wird, dass die 1992 bzw. 1996 vom Erstbeschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen insbesondere auf seine Unkenntnis des österreichischen Rechtssystems und der deutschen Sprache zurückzuführen gewesen seien. Im Hinblick auf die seit Begehung der letzten strafbaren Handlung verstrichene Zeitspanne (rund 3 1/2 Jahre) verbietet sich angesichts dieser Ausführungen die Annahme "nachhaltiger persönlicher Integration".
Was schließlich den geltend gemachten "längeren Aufenthalt" im Bundesgebiet anlangt, so ist der Beschwerde zu entgegnen, dass der Erstbeschwerdeführer gerade auf jene Aufenthaltsdauer verweisen kann, die nach § 10 Abs. 4 Z. 1 StbG kumulativ neben dem Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes Voraussetzung für die - gemessen an § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - "vorzeitige" Verleihung der Staatsbürgerschaft ist. Er kann diese Aufenthaltsdauer daher nicht zusätzlich als besonderes Integrationsmerkmal ins Treffen führen. Im Übrigen knüpft die Beschwerde mit ihrer Argumentation erkennbar an den schon erwähnten, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 betreffenden Bericht des Verfassungsausschusses an, in dem als besonders berücksichtigungswürdiger Grund u.a. ein längerer Voraufenthalt in Österreich genannt war. Damit war freilich nicht die Wohnsitzfrist im Sinn des § 10 StbG angesprochen, sondern ein davor liegender Aufenthalt, der infolge einer dann eingetretenen Unterbrechung im Rahmen der "Wohnsitzfristen" keine Berücksichtigung finden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/1147). Auf einen so verstandenen "Voraufenthalt" kann sich der Erstbeschwerdeführer nicht berufen, abgesehen davon, dass ein solcher aus den schon eingangs erwähnten Gründen nur dann von Relevanz sein könnte, wenn er zu der auf Basis der seit Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen "nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration" geführt hätte.
Auch die zuletzt erwähnte "positive Einstellung zur Republik Österreich sowie eine demokratische Grundeinstellung" fallen bei der hier zu beurteilenden Frage nicht ins Gewicht, handelt es sich dabei doch um Umstände, die schon im Rahmen des allgemeinen Einbürgerungserfordernisses des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu gewährleisten sind.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer wohl einige Integrationsmomente zugute zu halten sind. Sie heben ihn jedoch auch insgesamt nicht über das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt regelmäßig zu erwartende Integrationsausmaß hinaus, dass vom Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 10 Abs. 4 Z. 1 iVm § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG auszugehen wäre. Dass die belangte Behörde bei der in Frage stehenden Beurteilung zu Unrecht die vom Erstbeschwerdeführer begangenen Straftaten miteinbezogen hat (vgl. dazu das auch für § 10 Abs. 4 Z. 1 StbG relevante Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/01/0227), spielt davon ausgehend keine Rolle. Demgemäß war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Oktober 2000
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