VwGH 99/18/0417

VwGH99/18/04173.8.2000

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache der E K (geboren am 24. April 1980), vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Oktober 1999, Zl. St 132/99, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß den §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. November 1999 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit Schreiben vom 1. März 2000 teilte die Bundespolizeidirektion Linz (die erstinstanzliche Behörde) mit, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 1999 über Wien-Schwechat mit dem Flugzeug Österreich verlassen habe.

5. Die Beschwerdeführerin, an die mit hg. Verfügung vom 7. März 2000 die Anfrage gestellt worden war, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich durch den angefochtenen Bescheid noch für beschwert erachte, gab keine Stellungnahme ab.

II.

1. Im Hinblick auf die - durch die unwidersprochene Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde bescheinigte - Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gegenstandslos und verliert ihre rechtliche Wirkung. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Bekanntgabe einer (allenfalls) noch bestehenden Rechtsverletzung keinen Gebrauch gemacht. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0139, mwN.)

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Prüfung ist davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall einer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. So konnte die bloße Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Beschwerdeführerin, der zuvor lediglich ein Einreisetitel nach § 6 Abs. 1 Z. 4 FrG erteilt worden war, dieser kein Aufenthaltsrecht verschaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424). Auch im Grund des § 37 Abs. 1 FrG wäre der angefochtene Bescheid angesichts des hohen Stellenwertes des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften und des großteils unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als unbedenklich zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdehinweis auf Art. 2 des 1. ZPEMRK wäre schon deshalb nicht zielführend gewesen, weil mit dem diesbezüglichen Vorbringen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht wird, worüber zu befinden der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Schließlich bestünden auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass mangels Vorliegens besonderer Umstände von einer Ermessensübung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG zu Gunsten der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen sei, keine Bedenken.

Wien, am 3. August 2000

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