VwGH 98/18/0139

VwGH98/18/01397.7.1999

.bet Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, in der Beschwerdesache des JB, (geboren am 1. Jänner 1960), in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Jörgerstraße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. März 1998, Zl. SD 122/98, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. März 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdevertreter teilte der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 6. Mai 1999 mit, dass der Beschwerdeführer ein ihm am 30. April 1999 erteiltes Aufenthaltsvisum (Visum D) von der österreichischen Botschaft in Budapest persönlich abgeholt und daher dem Ausweisungsbescheid entsprochen habe.

Auf Grund der hg. Anfrage vom 19. Mai 1999, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid noch für beschwert erachte, gab jener mit Schreiben vom 9. Juni 1999 bekannt, dass er sich durch die zwischenzeitige Erteilung des genannten Visums als klaglos gestellt erachte und die Stattgebung der Beschwerde, in eventu den Ausspruch der Klaglosstellung bzw. Gegenstandslosigkeit, unter Verpflichtung der belangten Behörde zum Kostenersatz beantrage.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach Budapest ausreiste, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerde nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gegenstandslos und verliert ihre rechtliche Wirkung. Dass der angefochtene Bescheid andere Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, wurde vom Beschwerdeführer - trotz Möglichkeit zur Stellungnahme - nicht behauptet. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 21. September 1998, Zl. 98/21/0022, mwN.)

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG. Auf Grund des unverhältnismäßigen Aufwandes, den die Entscheidung über die Kosten erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz gebührt.

Wien, am 7. Juli 1999

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