VwGH 99/16/0395

VwGH99/16/03959.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. September 1999, GZ. ZRV/19-13/97, betreffend Zollschuld kraft Gesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §93 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §35 Abs2;
VwRallg;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZollG 1988 §3 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §93 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §35 Abs2;
VwRallg;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZollG 1988 §3 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus einer am 27. August 1990 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zugab, in der Zeit von Anfang 1989 bis Anfang Juni 1990 im Inland (und zwar in Wien oder Klosterneuburg) von verschiedenen Personen Heroin erworben zu haben.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien fällte am 20. Februar 1991 im Verfahren 6 b Vr 7829/89, Hv 7095/90, gegen den Beschwerdeführer den folgenden Urteilsspruch:

"Josef K ist schuldig, er hat in Wien den bestehenden

Vorschriften zuwider

A./

durch Verkauf von Heroin an nachgenannte, abgesondert verfolgte Personen, in einer Menge, welche die im § 12 Absatz 1 SGG genannte Menge bei weitem um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, in Verkehr gesetzt, und zwar

1.) in der Zeit zwischen Anfang Jänner 1989 und Anfang Juli 1990 durch Verkauf von zumindest 200 bis 250 Gramm an A K;

2.) in der Zeit zwischen Anfang Jänner 1989 und April 1990 durch Verkauf von 230 Gramm Heroin an R G;

3.) in der Zeit zwischen Anfang 1989 und Mai 1990 durch Verkauf von 250 Gramm Heroin an E Z;

4.) im oben angeführten Deliktszeitraum durch Verkauf von 250 Gramm Heroin an W K;

5.) im oben angeführten Deliktszeitraum durch Verkauf von 70 Gramm Heroin an G S;

6.) in der zeit zwischen Sommer 1989 und März 1990 durch Verkauf von 60 Gramm Heroin an F H;

7.) in der Zeit zwischen Anfgang 1989 und Anfang Juli 1990 durch Erkauf weiterer, eher geringen Suchtgiftmengen im Grammbereich an die abgesondert

verfolgten T K, B B, N A, M K, J K, R B sowie unbekannt gebliebene Abnehmer;

8.) im Laufe des Jahres 1989 bis Jänner 1990 durch Verkauf von ca. 20 Gramm Heroin an C T sowie

9.) Ende 1988 durch die kommissionsweise Übergabe von 6 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten S H C;

B./

ab Anfang 1989 bis Anfang Juni 1990 wiederholt Haschisch,

Marihuana, Kokain und Heroin erworben und besessen.

Josef K hat hiedurch

zu A./:

das Verbrechen nach dem § 12 Absatz 1 und 3 Ziffer 3 SGG sowie

zu B./:

das Vergehen nach dem § 16 Absatz 1 SSG

begangen und wird hiefür - unter Anwendung des § 28

Absatz 1 StGB - nach dem § 12 Absatz 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe

von

3 (drei) Jahren

sowie gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

In den Feststellungen des zitierten Urteiles finden sich zur Herkunft des Suchtgiftes folgende Ausführungen:

"Der zunächst möglicherweise nur als Kleindealer aufgetretene Angeklagte, der seine einzige Möglichkeit, seinen ständig steigenden Heroinbedarf zu finanzieren, darin sah, selbst mit diesem Suchtgift Handel zu treiben, knüpfte offenbar Kontakte zu ausländischen Großhändlern, die jederzeit Heroin auch in beträchtlichen Mengen liefern konnten.

Der Angeklagte selbst gab allerdings als seinen eigenen Suchtgiftlieferanten einen nicht näher bezeichneten Jugoslawen an. Lediglich seine Abnehmer, allen voran die abgesondert verfolgte und bereits rechtskräftig verurteilte Andrea Kouril machte Angaben über die mutmaßlichen Lieferanten des Angeklagten.

Jedenfalls erwarb der Angeklagte in den Jahren 1989 und 1990 bis zu seiner Inhaftierung im Juli 1990 Heroin in großen Mengen, konsumierte das Suchtgift nur zu einem geringen Teil selbst und veräußerte den weitaus größeren Teil, den er noch durch Beigebung von Streckmitteln aufgestreckt hatte, unter die im Punkt A./ der Anklageschrift näher bezeichneten Abnehmer. Insgesamt veräußerte der Angeklagte im Laufe von etwa 18 Monaten über 1 kg Heroin an weitere Zwischenhändler aber auch an Endverbraucher.

Die umfangreichen Suchtgiftgeschäfte des Angeklagten konnten im Zuge einer groß angelegten Suchtgiftstrafamtshandlung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich aufgedeckt werden.

..."

Mit Urteil des OLG Wien vom 14. Mai 1991, 23 Bs 179/91, wurde der von der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Ersturteil erhobenen Strafberufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.

Daraufhin erließ das Hauptzollamt Wien gegen den Beschwerdeführer am 10. Juli 1997 folgenden Bescheid:

"Im Zeitraum von Jänner 1989 bis Mai 1990 brachten Sie die im

beiliegenden Berechnungsblatt genannte Suchtgiftmenge als

einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware an sich, obwohl Ihnen die

Zollhängigkeit derselben bekannt oder nur infolge grober

Fahrlässigkeit unbekannt war. Es entstand für Sie gemäß § 174

Abs. 3 lit. a 2 Fall, in Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2

Zollgesetz 1988 BGBl. Nr. 644/1988 in der damals geltenden Fassung

(ZollG), die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes im Ausmaß von

ÖS 108600,- an Zoll, (ZO)

ÖS 173760,- an Einfuhrumsatzsteuer, (EU)

ÖS 2281,- an Außenhandelsförderungsbeitrag (AF)

zusammen 284641,-

und wurde gleichzeitig gemäß § 174 Abs. 1ZollG fällig.

Außerdem ist wegen Nichtentrichtung dieser mit ihrem Entstehen bereits fällig gewordenen Schuld bei Fälligkeit gemäß § 175 Zollgesetz in Verbindung mit §§ 217 ff Bundesabgabenordnung 1861, BGBl. Nr. 164/1961 in der geltenden Fassung (BAO) auch die Verpflichtung zur Entrichtung des im Betrage von ÖS 5693,-

verwirkten 2%igen Säumniszuschlag entstanden.

Der Zoll in Höhe von ÖS 108600,- wird gem. § 74 (2) Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht eingehoben, da die Verjährungsfrist für Einfuhrabgaben (d.s. Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren - Artikel 4, Pkt. 10 Zollkodex) drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld beträgt.

Sie haben daher den Betrag von ÖS 181734,- innerhalb der mit gesondertem Tagesauszug bekannt gegebenen Frist zu entrichten. Hiezu ist ausschließlich der dem Tagesauszug beiliegende Erlagschein zu verwenden.

Auf den Eintritt von Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung dieser Frist wird hingewiesen. Die Abgabenberechnung und deren Bemessungsgrundlagen stellen einen Teil des Spruches dar und sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen."

In der Begründung dazu findet sich unter anderem folgende Feststellung:

"Auf Grund des Ergebnisses durchgeführter Ermittlungen des Zollamtes Wien und des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Zl.: 6b Vr 7829/89 Hv 7095/90 vom 20.2.1991, bestätigt durch das Urteil des OLG Wien Zl.: 23 Bs 179/97 wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Sie brachten die im Spruch bezeichnete Ware als einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware an sich, obwohl Ihnen die Zollhängigkeit derselben bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dadurch entstand für Sie im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes im Sinne der im Spruch genannten Gesetzesstellen."

Dagegen berief der Beschwerdeführer unter anderem mit dem Argument, dem Strafurteil sei nicht zu entnehmen, ob das Suchtgift überhaupt aus dem Ausland importiert worden sei. Eigene Ermittlungen hätte die Abgabenbehörde nicht durchgeführt und wäre bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Ware weder einfuhrzollpflichtig noch zollhängig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei weder bekannt gewesen noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, dass die Ware zollhängig oder einfuhrzollpflichtig gewesen sei. Die Abgabenschuld sei daher gar nicht entstanden.

In der daraufhin ergangenen abweislichen Berufungsvorentscheidung änderte das Hauptzollamt seinen Spruch (wie auch später die belangte Behörde) zum Nachteil des Beschwerdeführers und führte unter anderem Folgendes aus:

"Zollamtliche Ermittlungen haben ergeben, dass Sie, im Zeitraum von Jänner 1989 bis Mai 1990, 1.086 Gramm Heroin im Zollgebiet in Ihrer Gewahrsame hatten.

Aus der Tatsache, dass das von Ihnen im Zollgebiet innegehabte Heroin in Österreich jedenfalls nicht in größeren Mengen erzeugt wird und auch nicht Gegenstand des legalen Handels ist, musste Ihnen bekannt sein bzw. kann Ihnen nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, dass dieses Suchtgift nur im Wege des Schmuggels in das Zollgebiet gelangt sein kann.

..."

Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf sein Berufungsvorbringen.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch (in der Verjährungsfrage) zum Nachteil des Beschwerdeführers wie folgt:

"Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 3

Abs. 2 Zollgesetz, BGBl. Nr. 644/1988 (ZollG), sind Eingangsabgaben

kraft Gesetzes im Ausmaß von

Zoll S 108.600,--

Einfuhrumsatzsteuer S 173.760,--

Außenhandelsförderungsbeitrag S 2.281,--

zusammen S 284.641,--

entstanden und gemäß § 175 Abs. 1 ZollG mit ihrem Entstehen fällig geworden.

Die Abgabenberechnung und Bemessungsgrundlagen sind aus dem beiliegendem Berechnungsblatt ersichtlich.

Das Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil des Spruches."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich unter anderem folgender Satz:

"Suchtgifte, wie etwa Haschisch oder Heroin, weisen insoweit besondere Merkmale auf, als ihre Schädlichkeit für das Leben oder die Gesundheit von Menschen allgemein bekannt und ihre Einfuhr, ihr Erwerb und Besitz verboten ist (vgl. §§ 2, 3 und 12 Suchtgiftgesetz). In Hinblick auf das Fehlen einer (selbst illegalen) Erzeugung des streitverfangenen Suchtgiftes in Österreich (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1984, Zl. 84/16/0089, vom 30. Juni 1988, Zl. 88/16/0020 und vom 14. Februar 1991, Zl. 90/16/0164) ist zu schließen, dass es nur illegal - somit unter Umgehung der Stellungspflicht im Wege des Schmuggels - in das Zollgebiet gelangt sein konnte und seine zollredliche Einbringung in das Zollgebiet daher auszuschließen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist dies jedermann bekannt."

Betreffend die Verjährung führte die belangte Behörde unter anderem folgendes aus:

"Der Bw. hat das ggstdl. Suchtgift, hinsichtlich welchem ein Schmuggel begangen worden war, zumindest bedingt vorsätzlich an sich gebracht, und dadurch den Tatbestand der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 in der im Tatzeitraum geltenden Fassung, in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Somit liegen hinterzogene Abgaben vor."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben verletzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den Beschwerdefall ist noch das Zollgesetz 1988 anzuwenden.

Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten.

Im Bescheidspruch bedarf es stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes, und damit für die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes unter die in Betracht kommende Vorschrift erforderlich sind. Der Sachverhalt als solcher muss somit dem Spruch nach identifizierbar sein. Durch die spruchmäßige Erfassung des Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die Verwaltungssache als solche konkretisiert. Sie ist insoweit bestimmt und von der Rechtskraft des Bescheides erfasst, damit ist über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit ein weiterer Abspruch unzulässig (ne bis in idem; so Stoll, BAO-Kommentar I, 960 Abs. 4 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0174).

In dem von der belangten Behörde neu formulierten Spruch wird nicht zum Ausdruck gebracht, welchen der von der dabei angewendeten Gesetzesstelle geregelten beiden Tatbestände der Entstehung einer Zollschuld kraft Gesetzes und damit welchen identifizierbaren Sachverhalt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer anlastet.

Bereits dadurch belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Gemäß dem nach § 122 Abs. 2 ZollR-DG iVm Art. 221 Abs. 3 ZK auf den Beschwerdefall anzuwendenden § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde betreffend die Frage des Vorliegens einer hinterzogenen Abgabe, ohne dass es dafür in den Verwaltungsakten irgendeine sachliche Grundlage gäbe als Vortat einen begangenen Schmuggel angenommen und dem Beschwerdeführer dabei zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der ihm vorgeworfenen Abgabenhehlerei angelastet.

Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, deren Beurteilung eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraussetzt, in der die maßgeblichen Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind (vgl. das erst jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 99/16/0110 und die dort zitierten weiteren Belegstellen).

Mit Rücksicht darauf, dass sich auch für den von der belangten Behörde angenommenen Schmuggel und den dem Beschwerdeführer bei der Abgabenhehlerei angelasteten dolus eventualis in den Verwaltungsakten keinerlei Grundlagen finden, hat die belangte Behörde auch durch die Annahme des Vorliegens von hinterzogenen Eingangsabgaben ohne entsprechende Grundlage ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei die Entscheidung im Hinblick auf die durch die oben angeführten Belegstellen klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 9. November 2000

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