VwGH 99/08/0137

VwGH99/08/013726.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der N in L, vertreten durch Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4040 Linz, Rudolfstraße 14, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 2. Juni 1999, Zl. 4/1289/Nr.0423/99-0, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der im Notstandshilfebezug stehenden Beschwerdeführerin wurde von der Zweigstelle einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 26. März 1999 eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Danach sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Küchengehilfin in einem näher genannten Gasthaus in T. mit Arbeitsantritt 26. März 1999 zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe dazu trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 oder 8 Wochen - erklärt, nicht bereit zu sein, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, weil sie kein Fahrzeug habe und wegen ihrer Kinder am Abend nicht arbeiten könne. Als berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht des Anspruchsverlustes wurde die Sorgepflicht für fünf Kinder, geboren in den Jahren 1983 bis 1993, angegeben.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 13. April 1999 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26. März bis 16. Mai 1999 verloren habe.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es seien ihr zwei Arbeitsstellen zugewiesen worden. Die in Rede stehende Tätigkeit in einem Gasthaus hätte sie annehmen wollen. Die präsumptive Arbeitgeberin habe ihr jedoch erklärt, sie müsste auch den Abenddienst von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr bzw. teilweise 22.00 Uhr verrichten. Den Tagdienst von 10.00 bis 14.00 Uhr hätte sie sofort angenommen. Am Abend habe sie jedoch nach 20.00 Uhr keine Busverbindung und sei ein fünf Kilometer langer Fußmarsch für sie als Frau alleine in der Dunkelheit nicht zumutbar.

Die zweite Stelle in P. habe sie nicht abgelehnt. Trotz ihrer Bemühungen sei es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen. Sie habe nach der gewünschten schriftlichen Bewerbung von diesem Arbeitgeber nichts mehr gehört. In Anbetracht ihrer fünf Kinder wäre aber auch diese Arbeit in P. für sie nicht zumutbar gewesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei eine Beschäftigung als Küchengehilfin mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Arbeitsantritt am 26. März 1999 verbindlich angeboten worden. Es hätte sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche gehandelt. Die Arbeitszeit wäre von Mittwoch bis Sonntag jeweils von 10 bis 14 Uhr und von 17.30 bis 21.00 Uhr gewesen, Sperrtage wären Montag und Dienstag gewesen. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, dass die Entfernung innerhalb ihres Wohnortes von ihrer Wohnung zum Arbeitsort nach dem Stadtplan 1800 Meter betrage. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie eine neue Wohnung in Linz habe, das Mietverhältnis habe mit 1. März 1999 begonnen, der Umzug sei am 4. Mai 1999 erfolgt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen seien ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend. Auf die Versorgung von Familienangehörigen sei hingegen gemäß § 9 Abs. 3 AlVG nur bei einer Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen Bedacht zu nehmen. Im Beschwerdefall befinde sich das Unternehmen des angebotenen Dienstgebers innerhalb des Wohnortes der Beschwerdeführerin. Die Betreuungspflichten für fünf Kinder der Beschwerdeführerin seien daher bei Beurteilung der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung nicht zu berücksichtigen. Da sie angegeben habe, am 4. Mai 1999 nach Linz übersiedelt zu sein, sei ihr zum Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes am 26. März 1999 eine Beschäftigung am Wohnort angeboten worden.

Mangels eines Transportmittels sei einem Arbeitslosen ein Fußmarsch bis zu fünf Kilometer zumutbar. Der mögliche Dienstgeber der Beschwerdeführerin wäre von ihrer Wohnung 1800 Meter entfernt gewesen. Auf dieser Strecke verkehre zwar kein öffentliches Verkehrsmittel und stünde der Beschwerdeführerin auch nicht ein eigener PKW zur Verfügung. Die Zurücklegung dieser Strecke zu Fuß sei der Beschwerdeführerin aber zumutbar und zwar auch noch nach Dienstende um 21.30 Uhr.

Die Versagung der Notstandshilfe für den Zeitraum 26. März bis 16. Mai 1999 sei daher zu Recht erfolgt. Berücksichtigungswürdige Umstände, die die Erteilung einer Nachsicht von den Rechtsfolgen rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ein solcher Umstand sei z.B. eine Arbeitsaufnahme in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Ausschlussfrist. Die große Kinderzahl der Beschwerdeführerin lasse keine Gewährung einer Nachsicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 bis 5 leg. cit. zu prüfen. Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. Nach § 9 Abs. 3 AlVG ist eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin meint, sie habe sich bemüht, eine ihr zumutbare Beschäftigung anzutreten; es könne daher keine Weigerung im Sinne des AlVG vorliegen. Die aus der Sphäre des potentiellen Arbeitgebers stammende Nichtermöglichung der Arbeitsaufnahme dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Sie verkennt vielmehr insoweit die Rechtslage. Die Voraussetzungen des § 10 AlVG sind nämlich in Bezug auf jede dem Arbeitslosen zugewiesene Beschäftigung zu prüfen. Wurden - wie im Beschwerdefall - der Beschwerdeführerin zwei offene Stellen vermittelt, so ist im Falle des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf jede der angebotenen Stellen zu prüfen, ob dies auf ein gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verpöntes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Der Umstand, dass in einem Fall das Beschäftigungsverhältnis auf Grund des Verhaltens des potentiellen Arbeitgebers nicht zustande gekommen ist, verhindert daher nicht die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des anderen ihr vermittelten Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im näher genannten Gasthaus in ihrem damaligen Wohnort verweigert hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Zumutbarkeit der ihr angebotenen Arbeitsstelle:

Zunächst macht sie geltend, sie habe bereits mit 1. März 1999 einen Mietvertrag hinsichtlich einer in Linz gelegenen Wohnung abgeschlossen und es hätte die Behörde diese beabsichtigte Wohnungsänderung bereits bei Unterbreitung des Stellenangebotes berücksichtigen müssen.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie erst am 4. Mai 1999 den bisherigen Wohnort verlassen hat und nach Linz gezogen ist. Bei dieser Sachlage war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei Beurteilung der Angemessenheit der vermittelten Arbeitsstelle von den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin am 26. März 1999, dem Tag des vorgesehenen Arbeitsantrittes, ausgegangen ist. Der erst im Berufungsverfahren vorgetragene Wohnsitzwechsel konnte der angebotenen Beschäftigung nicht die Zuweisungstauglichkeit nehmen. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich wegen des Wohnsitzwechsels das zunächst begründete Beschäftigungsverhältnis durch ordnungsgemäße Kündigung wieder beenden können, wenn die Erreichbarkeit vom neuen Wohnort aus nicht zumutbar im Sinn des § 9 Abs. 3 AlVG gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit hiezu nicht zugestanden wäre. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin aus dem genannten Grund hätte keinesfalls die Folgen des § 11 AlVG auslösen können. Hätte aber die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Vorstellungsgespräch auf Befragen des potentiellen Dienstgebers Angaben über die beabsichtigte Wohnsitzverlegung gemacht und wäre dies für den Dienstgeber bereits Grund genug gewesen, sie nicht einzustellen, so hätte nicht von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden können.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist weiters unstrittig, dass die angebotene Arbeitsstelle innerhalb des Wohnortes der Beschwerdeführerin gelegen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend sind und demnach auf die im Falle der Annahme der zugewiesenen Beschäftigung drohende Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen ist, wobei sich der Gesetzgeber trotz dieser seit Jahrzehnten bekannten Konsequenz der diesbezüglichen Gesetzeslage bisher nicht veranlasst gesehen hat, hieran etwas zu ändern (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema etwa die Erkenntnisse vom 6. Mai 1997, 97/08/0096, und vom 22. Dezember 1998, 96/08/0398, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch noch in der Beschwerde auf die Betreuungspflichten hinsichtlich ihrer Kinder beruft, kann sie daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Streit herrscht darüber, ob der Beschwerdeführerin die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsort innerhalb ihres Wohnortes zu Fuß zumutbar ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde beträgt diese Wegstrecke 1,8 km. Diese Entfernung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Eine Bestreitung erfolgte nicht. Wenn daher nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, die Wegstrecke betrage nahezu drei Kilometer, so ist auf diese gegen das Neuerungsverbot verstoßende Behauptung nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin sieht die Unzumutbarkeit der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß darin, dass sie diese Wegstrecke auch in den Abendstunden hätte zurücklegen müssen. Soweit sie eine Aktenwidrigkeit darin erblickt, dass die belangte Behörde im Sachverhalt von einer angebotenen Arbeitszeit nur bis 21.00 Uhr ausgehe, ist sie auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, wonach der Fußmarsch nach Dienstende um

21.30 Uhr zumutbar sei. Der Auffassung der belangten Behörde, dass eine Wegstrecke innerhalb eines Wohnortes von rund 1,8 km auch in den Abendstunden nach 21.30 Uhr zu Fuß von der Beschwerdeführerin zurückgelegt werden kann, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschwerdeführerin mit sich bringen könnten.

Schließlich kann es im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 94/08/0150) nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen eines "berücksichtigungswürdigen Falles" im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG wegen der Sorgepflichten der Beschwerdeführerin nicht angenommen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

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