Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 24. Juli 1998 nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz mit dem in Bezug der Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ("Proba") ab 13. Juli 1998 auf.
Der Beschwerdeführer gab - nach dem Text des Formblattes trotz Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG - an, er sei nicht bereit, an der Maßnahme teilzunehmen, weil er auf Grund seines Gesundheitszustandes (Asthma, Pollenallergie) keine schwere Arbeit verrichten könne. Da er gewusst habe, dass er die Maßnahme nicht lange werde besuchen können, habe er auch auf das Einstellungsgespräch verzichtet.
Mit Bescheid vom 5. August 1998 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz aus, der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 13. Juli 1998 bis zum 6. September 1998 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren, weil er nach Ansicht des Arbeitsmarktservice die ihm zugewiesene Teilnahme an einer Maßnahme ohne triftigen Grund verweigert habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.
In seiner Berufung gegen diese Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, die Maßnahme sei ihm wegen seiner Pollenallergie und seines Bluthochdruckes gesundheitlich nicht zumutbar gewesen. Es wären Tätigkeiten wie Garten- und Bauarbeit angefallen, die er nicht verrichten könne. Eine amtsärztliche Untersuchung sei unterblieben. Aus der Kurszuweisung sei auch nicht ersichtlich gewesen, inwieweit die Maßnahme geeignet sei, das individuelle Arbeitslosigkeits(Vermittlungs)problem des Beschwerdeführers zu lösen. Der standardisierte Hinweis auf die "Erhöhung der Chancen am Arbeitsmarkt" sei zu unbestimmt. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Zuweisung nur erfolgt sei, um für die Statistik seine Langzeitarbeitslosigkeit zu unterbrechen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs zwei Stellungnahmen des zuständigen Beraters und ein Schreiben der Haftentlassenenhilfe des Vereins für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit in Kopie.
Nach den Stellungnahmen des Beraters handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Langzeitarbeitslosen, in dessen gesamter Berufsbiografie praktisch kein Dienstverhältnis am Regelarbeitsmarkt vorhanden sei, weshalb auch seine Chancen, auf diesem Arbeitsmarkt Beschäftigung zu finden, gering seien. Dies werde auch durch den Abschlussbericht der Haftentlassenenhilfe vom Februar 1997 bestätigt, worin angeraten werde, eine schrittweise Integration des Beschwerdeführers "über den Kurs- und Projektsektor" zu betreiben. Die Einrichtung "Proba" sei als ausgezeichnete Gelegenheit hiezu erschienen. Da für den 13. Juli 1998 kurzfristig ein Platz im "Proba-Vorbereitungskurs" frei geworden sei, sei der Beschwerdeführer am 10. Juli 1998 im Rahmen der Kontrollmeldung zu dieser Maßnahme zugewiesen worden. Die Gründe dafür seien ihm dargelegt und er sei insbesondere darüber aufgeklärt worden, dass im "Proba" zwar schwere körperliche Arbeit zu verrichten sei, dass aber gerade das "Proba" im Unterschied zum Regelarbeitsmarkt auf körperliche Einschränkungen Rücksicht nehme. Diese Rücksichtnahme sowie die finanzielle Besserstellung im Vergleich zum Notstandshilfebezug seien dem Beschwerdeführer als Vorteile der Maßnahme dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Informationen eher kommentarlos zur Kenntnis genommen und sei in dem Sinne verblieben, dass er es "halt probieren" werde. Er habe keinerlei weitere Informationen begehrt und auch keine weiteren Einschränkungen geltend gemacht. Zur Eröffnung des Vorbereitungskurses sei er nicht erschienen, weshalb am 24. Juli 1998 die Niederschrift mit ihm aufgenommen worden sei. Eine amtsärztliche Untersuchung sei nicht veranlasst worden, weil körperliche Einschränkungen beim "Proba-Vorbereitungskurs" irrelevant seien. Der Verein betone, dass solche Einschränkungen kein Hindernisgrund seien und darauf Rücksicht genommen werde.
Das dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 1. Oktober 1998 gleichfalls vorgehaltene Schreiben der Haftentlassenenhilfe Linz vom 27. Februar 1997 nahm darauf Bezug, dass die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Haftentlassenenhilfe wegen Ablaufs der Jahresfrist beendet werde, und nahm zum Erfolg der Betreuung dahingehend Stellung, dass die konkrete Umsetzung der Schuldenregulierung an der zeitlichen Distanz (Zeitrahmen von zwei Jahrzehnten) und der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Umsetzung (Termineinhaltung Schuldnerberatung) gescheitert sei und sich ähnliche Probleme trotz enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen AMS-Berater auch beim Versuch der konkreten Vermittlung am freien Arbeitsmarkt und "am Projektsektor" ergeben hätten. Schwere psychosoziale Defizite durch lange, wiederholte Haftzeiten, mangelnde Kooperationsbereitschaft und wenig Einsicht in seine Situation erwiesen sich beim Beschwerdeführer als gravierende Vermittlungshindernisse. Eine Chance auf schrittweise Integration in den Arbeitsmarkt sei nach Ansicht der Haftentlassenenhilfe nach etwa 30-jähriger Abstinenz vom freien Arbeitsmarkt nur unter weiterer Zuhilfenahme des "Kurs- und Projektsektors" realistisch.
Zu den ihm vorgehaltenen Schriftstücken nahm der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 14. Oktober 1998 Stellung. Darin bezeichnete er es als nicht zutreffend, dass er von seinem AMS-Berater über die Zumutbarkeit, Erforderlichkeit und Eignung der zugewiesenen Maßnahme informiert worden sei. Vielmehr sei ihm lapidar das Faktum der Zuweisung mitgeteilt und das Zuweisungsschreiben übergeben worden. Die finanzielle Besserstellung sei kein rechtmäßiges Kriterium der Zuweisung. Die Bezugnahme auf den Bericht der Haftentlassenenhilfe gehe ins Leere, da es sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten handle. Es würden lediglich die subjektiven Meinungen des betreuenden Sozialarbeiters festgehalten. Die belangte Behörde habe sich vielmehr an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu orientieren, wonach es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice stehe, einem Arbeitslosen entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen (näher ausgeführt). Das Faktum des Vermittlungshindernisses langer Haftzeiten werde jedenfalls durch keinerlei Kursmaßnahme aus der Welt geschafft. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass der Arbeitslose nicht verpflichtet sei, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen, da ihm auf diese Weise keine höherqualifizierenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zlen. 92/08/0216, 0267, 93/08/0005). Eine solche Zuweisung sei daher "allgemein unzulässig". Im konkreten Falle insbesondere auch deshalb, weil die in der Maßnahme "Proba" allenfalls doch erwerbbaren beruflichen Fertigkeiten (Gartenarbeiten, Bauhilfsarbeiten) für den Beschwerdeführer jedenfalls gesundheitlich nicht zumutbar seien, was die Behörde gar nicht in Abrede stelle. Die angekündigte Rücksichtnahme auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers schließe ihn geradezu vom Erwerb dieser Fähigkeiten aus, sodass er dadurch auch keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren zusätzlichen Qualifikationen erwerben könne. Außerdem würden im gegenständlichen Projekt unter "erheblicher Mitwirkung der darin zugewiesenen Arbeitslosen" entgeltliche Dienstleistungen an Dritte erbracht, wobei der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er "solche Tätigkeiten nur unter vollständiger Wahrung der Arbeitnehmereigenschaft zu erbringen habe". Die Zuweisung zu der Maßnahme sei daher unzulässig gewesen. Das Arbeitsmarktservice habe den Beschwerdeführer entweder auf zumutbare Stellen zu vermitteln oder ihn zu weiterqualifizierenden Nach- oder Umschulungen zuzuweisen.
Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Bestätigungen darüber vor, dass bei ihm einerseits eine "allergische Rhinopathie (Gräser, Pollen +++)" bestehe, weshalb Gartenarbeit "im Speziellen in den Sommermonaten nicht empfehlenswert sei", und der Beschwerdeführer andererseits an einem Bluthochdruck und einem Asthma bronchiale leide, weshalb vom ärztlichen Standpunkt aus "von schweren körperlichen Arbeiten Abstand zu nehmen"sei.
Mit Schreiben vom 19. November 1998 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs ein Schreiben des sozial-ökonomischen Betriebes "Proba" des Vereines FAB mit besonderem Hinweis darauf, dass nach dem Inhalt dieses Schreibens "bei Transitarbeitskräften" mit körperlichen Einschränkungen auf diese Rücksicht genommen werde.
Nach dem Inhalt des dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Schreibens von "Proba" umfassten die Tätigkeiten dieses Betriebes im Geschäftsfeld "Bau" Abbrucharbeiten, Gipskartonarbeiten, Malerarbeiten, Maurertätigkeiten und Bodenlegerarbeiten, wobei es sich bei den meisten Baustellen um Tätigkeiten im Innenbereich handle und Außenarbeiten vereinzelt vorkämen (etwa die Errichtung eines Rohbaues), und im Geschäftsfeld "Gartenbau" Obstbaumschnitt, Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubrechnen und diverse Arbeiten für die Gartenpflege. Außerdem biete "Proba" noch Kleintransporte und Übersiedlungen an. Bei den angeführten Tätigkeiten handle es sich "vorwiegend um schwere körperliche Arbeiten, die gute Gesamtkonstitution voraussetzen". Bei Transitarbeitskräften mit körperlichen Einschränkungen werde darauf Rücksicht genommen.
Auf diesen Vorhalt reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes anzuwendender Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre durch die zugewiesene Maßnahme auf Grund der Rücksichtnahme auf die vorhandenen, offensichtlich nicht sehr ausgeprägten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht dermaßen gefährdet worden, dass eine Teilnahme dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe schon auf das Einstiegsgespräch verzichtet, wobei "eventuelle Schwierigkeiten" in diesem Gespräch aber "zu klären gewesen" wären.
Im Anschluss an Ausführungen über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuweisung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Als Nachweis, dass der Kunde über die Gründe für die Einweisung in eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist, genügt die Niederschrift gemäß § 10 AlVG - also jene vom 24. Juli 1998."
Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei es unmöglich gewesen, eventuelle Schwierigkeiten vor Maßnahmenbeginn abklären zu können. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer somit die ihm aufgetragene Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unmöglich gemacht. Dies führe zur Verhängung einer Ausschlussfrist von acht Wochen, weil mit vorangegangenen Bescheiden schon für die Zeiträume vom 1. Dezember 1997 bis zum 25. Jänner 1998 sowie vom 30. Jänner 1998 bis zum 26. März 1998 der Ausschluss vom Bezug der Leistung ausgesprochen worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AIVG verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AIVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Nach(Um)schulung Arbeitsloser die Auffassung vertreten, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AIVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsamt habe diese Voraussetzungen zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne nur dann gesprochen werden, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.
Diese Subsidiarität gilt nach dem hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, und der daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt (nunmehr: das Arbeitsmarktservice) - in entsprechender Weise auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn weiters feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt (nunmehr: das Arbeitsmarktservice) das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen
- unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131, vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0339, vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308, vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132 und Zl. 98/08/0306, und vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0220 und Zl. 98/08/0322).
Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde auf das Erkenntnis vom 30. März 1993, Zlen. 92/08/0216, 0267, 93/08/0005, Slg. Nr. 13.806/A, wonach er nicht verpflichtet sei, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen. Hiezu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis die Auffassung vertreten hat, bei einem "Arbeitstraining" im Sinne systematischer Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufseingliederung könne nicht von einer Nach(Um)schulung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Nach der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Rechtslage sei der Arbeitslose daher nicht verpflichtet, sich einem solchen Arbeitstraining zu unterziehen. Insoweit ihm durch langdauernde Arbeitslosigkeit die psychische Fähigkeit abhanden gekommen sei, sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einzustellen bzw. in einen Betrieb einzugliedern, kämen daher nur allenfalls Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG in Betracht.
Dieses Erkenntnis erging jedoch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 502/1993, mit der die Rechtsgrundlagen dafür, Arbeitslosen nicht nur Nach(Um)schulungen, sondern auch Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzuweisen und im Falle der Verweigerung der Teilnahme daran den befristeten Ausschluss vom Bezug der Leistung auszusprechen, geschaffen wurden (vgl. dazu im Besonderen die Erkenntnisse vom 16. Mai 1995, Zl. 94/08/0150, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246). Um eine solche Maßnahme handelte es sich im vorliegenden Fall, wobei das objektive Erfordernis, den Beschwerdeführer nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Ausübung eines bestimmten Berufes, sondern davon unabhängig wieder an die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes heranzuführen, von der belangten Behörde angesichts der individuellen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der dazu vorliegenden Ermittlungsergebnisse fehlerfrei angenommen werden konnte. Der Hinweis, die im Rahmen der Maßnahme vom Beschwerdeführer
- allenfalls - erworbenen beruflichen Fähigkeiten seien für ihn nicht verwertbar gewesen, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in diesen Berufen (auf dem freien Arbeitsmarkt) nicht tätig sein könne, geht insofern ins Leere. Dass in der Maßnahme selbst auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in einer Weise Rücksicht genommen worden wäre, die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen hätte, ist eine Annahme der belangten Behörde, der der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren nicht mehr entgegen getreten ist.
Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausschluss von der Leistung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG wegen Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aber voraus, dass der Arbeitslose die Teilnahme an der Maßnahme in Kenntnis der Gründe, aus denen die Weigerung nicht gerechtfertigt ist, verweigert. Die belangte Behörde hat dies auch erkannt und
- zumindest ansatzweise - festgestellt, der Beschwerdeführer sei "über die Gründe für die Einweisung in eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden". Sie hat aber keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, dass für den Beschwerdeführer schon vor der Verweigerung der Teilnahme (die der Aufnahme der Niederschrift im vorliegenden Fall vorausging, weil der Kurs schon am 13. Juli 1998 begonnen hatte) erkennbar war, dass auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht genommen werden würde. Anlass dazu, den Beschwerdeführer hierüber aufzuklären, hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestanden, weil sich der Beschwerdeführer schon in früheren Fällen auf gesundheitliche Einschränkungen berufen hatte. Letzteres ist freilich nicht entscheidend: Der befristete Verlust des Leistungsanspruches war auch dann nicht auszusprechen, wenn der Beschwerdeführer - mit der Zuweisung einer mit schwerer körperlicher Arbeit verbundenen Maßnahme konfrontiert - diese wegen tatsächlich bestehender, wenngleich von ihm nicht schon vor der Zuweisung bekannt gegebener gesundheitlicher Einschränkungen nicht befolgte. Wären Ermittlungsergebnisse, wonach bei dem in Aussicht genommenen Projekt auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, erst im Berufungsverfahren gewonnen worden, so könnten sie die Annahme einer ungerechtfertigten Weigerung nicht (gleichsam rückwirkend) begründen, wenn dieser Umstand dem Arbeitslosen im Zeitpunkt seiner Weigerung noch nicht bekannt war. Sie könnten nur allenfalls als Grundlage einer neuerlichen Zuweisung dienen.
In Bezug auf die rechtzeitige Information des Beschwerdeführers im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung hält aber auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand, weil die Feststellung darüber nur damit begründet ist, dass als Nachweis für die ausreichende Information des Beschwerdeführers die Niederschrift vom 24. Juli 1998 genüge. Die maßgeblichen Gesichtspunkte, über die der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des zuständigen Beraters vom 29. September 1998 bei der Zuweisung am 10. Juli 1998 aufgeklärt worden sein soll, und der Umstand, dass diese Aufklärung stattgefunden hatte, kommen in der Niederschrift vom 24. Juli 1998 nicht vor. Wenn in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift auf die den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegen stehende "Aussage des persönlichen Betreuers" verwiesen wird, womit die Stellungnahme vom 29. September 1998 gemeint sein dürfte, so ist dem entgegen zu halten, dass es die belangte Behörde - wenngleich hier im Anschluss an ein sorgfältiges, die Parteirechte des Beschwerdeführers wahrendes Ermittlungsverfahren - verabsäumt hat, im angefochtenen Bescheid unter Heranziehung des erwähnten Beweismittels und in beweiswürdigender Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers die entsprechenden Feststellungen über das Gespräch am 10. Juli 1998 zu treffen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
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