Normen
ABGB §1301;
ABGB §1302;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
ABGB §1301;
ABGB §1302;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. März 1981 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Verfüllung einer ehemaligen Schottergrube auf den ihr nicht gehörigen Grundstücken Nr. 643 und Nr. 644/2. In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. Juni 1981 ist festgehalten, dass aus dem eigenen Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin anfallender Bauschutt sowie Aushubmaterial zu diesen Grundstücken mit eigenen und Fahrzeugen beauftragter Frächter verführt und dort gelagert werden soll. Als Endziel sei die Herstellung des gleichen Niveaus mit den dort vorbeiführenden Wegen geplant.
In ihrem an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz gerichteten Schreiben vom 19. November 1981 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Stadtgemeinde Hainburg eine "Benützungsvereinbarung" abgeschlossen habe und aus diesem Grund keine eigene Deponie benötige. Sie ziehe daher ihr Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Deponie auf den vorgenannten Grundstücken zurück, ersuche jedoch auf Wunsch der Stadtgemeinde Hainburg, das Verfahren für diese weiterzuführen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der vorerwähnten "Benutzungsvereinbarung" vom 8. Juli 1981 bzw. 10. Juli 1981 haben folgenden Wortlaut:
"§ 2
(1) Die (Beschwerdeführerin) räumt hiemit der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau das Recht ein, die beiden oben bezeichneten Grundstücke - im beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet - gegen ein Entgelt von jährlich S 1,-- (in Worten: ein Schilling) als Deponie für Aushubmaterial, Schutt und Gartenabfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu benützen.
(2) Neben dem oben im Absatz (1) dieses Vertragspunktes erwähnten Entgelt räumt die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau der (Beschwerdeführerin) das Recht ein, sämtlichen aus dem Betrieb des Bauunternehmens (Beschwerdeführerin) anfallenden Schutt bzw. Aushubmaterial und Gartenabfall ohne jegliches Entgelt auf diese Deponie bzw. bis zu deren Inbetriebnahme auf die auf den Grundstücken Nr. 1824, Nr. 1825 und Nr. 1826, je KG Wolfsthal - diese Grundstücke befinden sich in unmittelbarer ostwärtiger Nachbarschaft der vertragsgegenständlichen Grundstücke - oder auf irgend eine andere von der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau betriebene Deponie zu verführen bzw. dort abzulagern.
§ 3
Dieses Vertragsverhältnis beginnt mit 1. Juli 1981 und endet
mit Ablauf des 30. Juni 1988.
§ 4
Die (Beschwerdeführerin) verpflichtet sich gegenüber der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Grundstücke Nr. 644/2 und Nr. 643, je KG Hainburg an der Donau (ausgebeutete bzw. aufgelassene Sand- und Schottergrube) auf eigene Rechnung einzuzäunen bzw. für eine ordentliche Absperrung zu sorgen.
§ 5
(1) Die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau verpflichtet sich gegenüber der (Beschwerdeführerin) die vertragsgegenständlichen Grundstücke (Lagerfläche) nach deren Auffüllung, also mit Beendigung des Betriebes der Deponie, spätestens bis zum 30. Juni 1988, mit rekultivierbarem Material abzudecken, sodass die Kulturgattung 'Acker' wiederhergestellt erscheint.
(2) Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko für alle behördlichen Bewilligungen, Zustimmungen, Genehmigungen etc., die zum Betrieb einer Deponie im gegenständlichen Sinne erforderlich sind, aufzukommen hat.
..."
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1981 teilte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau mit, dass aufgrund der Zurückziehung des Ansuchens der Beschwerdeführerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich sei, worauf die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau mit Schreiben vom 18. Jänner 1982 der Behörde bekanntgab, dass nach einer Besprechung die Beschwerdeführerin "ihr Schreiben vom 1981 11 19 zurückzieht". Die Beschwerdeführerin wiederum teilte der Behörde mit Schreiben vom 18. Jänner 1982 mit, dass sie nach Rücksprache mit der Stadtgemeinde Hainburg ihr Schreiben vom 19. November 1981 "zurücknehme" und ihr "Ansuchen zur Bewilligung der Deponie" auf den obgenannten Grundstücken weiter betreibe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. Juni 1982 wurde "namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich" der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Auffüllung einer ehemaligen Schottergrube auf den Grundstücken Nr. 643 und Nr. 644/2, KG Hainburg an der Donau, mit einer Gesamtfläche von ca. 12.700 m2 und einem Fassungsvermögen von ca. 50.000 m3 mit Aushub- und Abraummaterial sowie Bauschutt nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom 4. Juni 1981 getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid vorgesehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung, dass die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt B angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten und erfüllt werden, erteilt. Die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 1981 wurde zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Folgende Auflagen wurden u.a. erteilt:
"3. Zur Ablagerung darf nur Aushub- und Abraummaterial sowie Bauschutt ohne grundwasserschädigende Bestandteile gelangen.
4. Die Ablagerung von Haus- und Gewerbemüll jeder Art, Mineralölen und deren Gebinde, Chemikalien, Senkgrubenräumgut, Schlachtabfälle usw. ist verboten."
Das Wasserrecht wurde mit 31. Dezember 1989 befristet.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1983 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge einer Überprüfung am 21. April 1983 festgestellt worden sei, dass die Auflagen 8 und 9 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 18. Juni 1982 noch nicht erfüllt worden seien; es gehe dabei um die Versperrbarkeit der Zu- und Abfahrten sowie um die Ankündigung des Verbotes der Müllablagerung. Da es sich um Betriebsbedingungen handle, seien diese Auflagen umgehend zu erfüllen und werde ein Bericht hierüber binnen drei Wochen erwartet.
Die Beschwerdeführerin teilte hierauf der Behörde mit Schreiben vom 30. Mai 1983 mit, dass "wie Ihnen bekannt (...) der Stadtgemeinde Hainburg diese ehemalige Schottergrube überantwortet" worden sei und die beanstandeten Mängel der Stadtgemeinde mitgeteilt worden seien, welche versichert habe, dass diese Mängel sofort behoben würden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Oktober 1983 wurde gemäß §§ 101 Abs. 3 und 121 Abs. 4 WRG 1959 gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die mit Bescheid vom 18. Juni 1982 bewilligte Verfüllung der ehemaligen Schottergrube auf den Grundstücken Nr. 643 und Nr. 644/2, KG Hainburg im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.
Aufgrund einer von der technischen Gewässeraufsicht am 26. März 1986 durchgeführten Überprüfung wurde in einem Schreiben an die Abteilung III/1 der NÖ Landesregierung festgehalten, dass die Stadtgemeinde Hainburg Betreiberin der Deponie auf den Grundstücken Nr. 643 und Nr. 644/2, KG Hainburg, sei und auch die Aufsicht über die Ablagerungen übernommen habe. Die Deponie sei für Ablagerungen von im Gemeindegebiet anfallenden Materialien in Verwendung. Es seien Ablagerungen festgestellt worden, die nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt seien. Die Gemeinde als Betreiberin dieser Deponie wäre aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ausschließlich Aushub- und Abraummaterial sowie Bauschutt abgelagert werde. Weiters sei eine Säuberung von allen nicht der Bewilligung entsprechenden Materialen (Haus- und Sperrmüll, Leergebinde, Metallabfälle) erforderlich.
Die festgestellten Mängel wurden sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 1986 mit der Aufforderung zur Bekanntgabe mitgeteilt, "ob ein Besitzwechsel eingetreten ist (Anzeige nach § 22 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich)".
Mit Schreiben vom 19. Jänner 1987 teilte hierauf die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau mit, dass Betreiber der Bauschuttdeponie die Beschwerdeführerin sei, eine Benützungsvereinbarung ermögliche jedoch der Stadtgemeinde die Deponie mitzubenützen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. April 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 1988 alle Ablagerungen, ausgenommen Aushub- und Abraummaterial sowie Bauschutt ohne grundwasserschädigende Bestandteile von der wasserrechtlich bewilligten Deponie zu entfernen. Neben Bauschutt und Aushubmaterial seien auf dem gesamten Deponieareal große Mengen Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, Verpackungsmaterial, Textilien, Kunststoffbehälter, Leergebinde von Unkrautbekämpfungsmitteln, Sperrmüll, Alteisen, große Mengen von Gartenabfällen etc. festgestellt worden. Teile des angelieferten Sperrmülls würden in einem Container bei der Einfahrt zwischengelagert und wöchentlich entsorgt. Am Fuße der Schüttung seien an zwei Stellen Schwelbrände festgestellt worden. Trotz ständiger Anwesenheit eines Gemeindearbeiters, der eigentlich die Ablagerungen kontrollieren und auch die Brände verhindern hätte sollen, sei es am Erhebungstag (22. Jänner 1988) zur Ablagerung von ca. zwei LKW-Fuhren verfaulter Früchte, vermischt mit Plastikabfällen, gekommen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 führte die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau aus, dass die Planierung der Schottergrube von der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau seit Beginn betrieben werde, die Beschwerdeführerin "als Empfänger der bisherigen Bescheide" nur das Nutzungsrecht an die Stadtgemeinde Hainburg abgetreten habe, weshalb beantragt werde, die Bewilligungen bis 30. Juni 1993 auf ihren Namen zu verlängern. Bis zu diesem Datum werde die ehemalige Schottergrube hinterfüllt und rekultiviert sein.
Die belangte Behörde hat sowohl der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau als auch der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 die fachkundigen Ausführungen ihres Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin teilte hierauf der belangten Behörde mit Schreiben vom 28. Jänner 1991 mit, dass es ihr leider nicht möglich sei, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen, "da wir nie Betreiber dieser Deponie waren". Wie aus der beiliegenden Kopie eines Schreibens der Stadtgemeinde Hainburg an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5. Juni 1989 hervorgehe, hätte sie "seit Beginn der Deponie das Nutzungsrecht an die Stadtgemeinde Hainburg abgegeben", die seitdem ausschließlich allein Kenntnis über die bisherigen Vorgänge besitze.
In einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 6. Februar 1991 bezeichnet sich die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau "als Betreiberin der Deponie". In ihrem Schreiben vom 7. März 1991 führte die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau neuerlich aus, dass ihr die "Betreibung der Deponie mit Abstellung einer Aufsichtsperson" oblag, führte aber ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin "die Deponie zu jeder Zeit genützt" habe, "da sie im Besitz der Schrankenschlüssel gewesen ist und aus diesem Grunde auch immer Zugang zur Deponie hatte".
Die in der Folge von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 teilte hiezu die Beschwerdeführerin mit, dass sie "keinesfalls der Adressat des Schreibens" sein könne, da aufgrund der auch der Behörde bekannten Benützungsvereinbarung mit der Stadtgemeinde Hainburg letztere für alle behördlichen Bewilligungen, Zustimmungen und Genehmigungen, die zum Betrieb einer Deponie im gegenständlichen Sinn erforderlichen seien, aufzukommen habe. Diese Vereinbarung sei in weiterer Folge bis zum 30. Juni 1993 verlängert worden. Auch in dieser Vereinbarung habe die Stadtgemeinde Hainburg an der Donau die Verpflichtung übernommen, alle Bewilligungen und Genehmigungen einzuholen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Februar 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. April 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und die Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages "bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft dieses Bescheides" verlängert. Entscheidungserheblich führte die belangte Behörde aus, die in den Jahren 1989 und 1990 vorgenommenen Überprüfungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten zahlreiche Konsenswidrigkeiten bezogen auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1982 gezeigt. Da das Wasserbenutzungsrecht bis 31. Dezember 1989 befristet gewesen sei und ein neuerliches Wasserbenutzungsrecht offenbar nicht erteilt worden sei, seien jegliche Ablagerungen ab diesem Zeitpunkt konsenslos. Um die festgestellten Materialien ablagern zu dürfen, hätte es vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 einer eigenen Bewilligung gemäß § 32 WRG und nach dieser Novelle einer Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 bedurft. Eine solche läge jedoch nicht vor, weshalb die vom Entfernungsauftrag betroffenen Ablagerungen konsenslos abgelagert worden seien. Feststehe und unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin auch "Deponieberechtigte" gewesen sei. Der Auftrag an sie sei daher zu Recht erfolgt. § 138 WRG 1959 enthalte keine Regelung für den Fall, dass eine eigenmächtige Neuerung von mehreren Personen vorgenommen worden sei und eine Zurechnung der Anteile an dieser Neuerung an die einzelnen Verursacher nicht mehr möglich sei. Sei bei einer Mehrzahl von Verursachern der Anteil des Einzelnen nicht bestimmbar, habe die Behörde Auswahlermessen dahingehend, welchen der Verursacher sie heranziehe. Welche Gesichtspunkte bei der Ermessensübung zu bedenken seien, ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, Zl. 93/07/0162. Selbst wenn die konsenslosen Ablagerungen von Dritten vorgenommen worden sein sollten, bleibe die Haftung der Beschwerdeführerin für die ordnungsgemäße Durchführung der im Bescheid aus dem Jahre 1982 genannten Maßnahmen aufrecht. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die rechtlichen als auch tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten in Form des Abschlusses eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und der Überwachung der Einhaltung eines konsensgemäßen Deponiebetriebes gehabt. Die vertragliche Gestattung der Ausübung des mit dem Bescheid von 1982 erfließenden Rechtes habe die Beschwerdeführerin nicht von ihren wasserrechtlichen Verpflichtungen befreit. Sie habe daher die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 übertreten. Die Anordnung der Maßnahmen sei im Hinblick auf die vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aller Sachverständigen im öffentlichen Interesse gelegen; diesen Ausführungen sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Sicherungsauftrag sei im Beschwerdefall nicht in Betracht gekommen, weil ein solcher weder in der vertretbaren Zeit noch mit vertretbarem Aufwand erfüllt hätte werden können. Aufgrund der fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen seien die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb eines Jahres zu bewerkstelligen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, B 662/99-6, nach der Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abstandnahme von der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wiederholt die Beschwerdeführerin ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragene Rechtsansicht, dass sie nicht als Täter im Sinne des § 138 WRG 1959 in Betracht käme, weil sie die Deponie weder genutzt noch sonst in einer Weise betrieben habe.
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.
Als Täter kommt nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem Wasserrechtsgesetz widersprechenden Zustandes hin. Es stellt auch nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines wasserrechtlich bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung, Duldung oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1991, Zl. 90/07/0128, vom 23. Mai 1995, Slg. N.F. Nr. 14.256/A, vom 21. September 1995, Zl. 94/07/0182, u.v.a.).
Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kann daher jedenfalls derjenige sein, der die eigenmächtige Neuerung (hier: Deponierung) ohne die erforderliche Bewilligung selbst (wenn auch allenfalls mit anderen Personen) vorgenommen oder als Errichter und Betreiber der Anlage eine
- mangels Vorliegens der insoweit erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung - gesetzwidrige Deponierung zugelassen hat, obwohl er als selbständig Verfügungsberechtigter dies verhindern hätte können.
Als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung traf die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, dass die Deponierung auf den hievon betroffenen Grundstücken konsensgemäß erfolgt. Sie war daher gehalten, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Ausnutzung der wasserrechtlichen Bewilligung dem erteilten wasserrechtlichen Konsens entspricht. Dem konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Nutzung dieser Grundstücke als Deponie durch Dritte entziehen, vielmehr war sie gehalten, durch entsprechende
- ihr als Pächterin auch rechtlich mögliche - Vertragsgestaltung und tatsächliche Überwachung der Nutzungsberechtigten die konsensgemäße Errichtung und den der Bewilligung entsprechenden Betrieb der Deponie zu gewährleisten. Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, ist sie als (Mit-)verursacherin Täter im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959.
Für ein behördliches Einschreiten nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, ZI. 91/07/0120, uva). Die wasserrechtlich relevante eigenmächtige Neuerung wurde von den Wasserrechtsbehörden gestützt auf die von ihnen eingeholten nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, denen die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Möglichkeit nicht entgegengetreten ist, festgestellt. Auch die Notwendigkeit der Entfernung der nicht vom Konsens umfassten Abfälle wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend nachgewiesen und - ausgehend von den fachkundig belegten Ermittlungsergebnissen - näher begründet dargelegt, warum im Beschwerdefall eine Sicherung im Sinne des § 138 Abs. lit. b WRG 1959 nicht in Betracht kommt.
Der angefochtene Bescheid leidet jedoch an einem von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Feststellungsmangel, der eine abschließende Beurteilung der Beschwerdesache verhindert. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Slg. NF Nr. 14.056, ausgeführt, dass auch für § 138 WRG 1959 die verschuldensunabhängige Solidarhaftung mehrerer Verursacher bei mangelnder Zurechenbarkeit der einzelnen Anteile gilt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass der Behörde bei der Auswahl zwischen mehreren Personen, die eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen haben, zwar nicht freies Belieben, jedoch Ermessen eingeräumt ist. Dieses ist nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, d.h. im Sinne des Gesetzes, zu handhaben. In der Folge werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Gesichtspunkte für die Handhabung des Ermessens aufgezählt.
Nun hat zwar die belangte Behörde auf das vorgenannte hg. Erkenntnis verwiesen, aber in der Anwendung auf den Beschwerdefall begründend nur ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von ihren wasserrechtlichen Verpflichtungen befreien kann. Dies steht aber mit der - oben behandelten - Annahme der Täterschaft im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 bereits fest. Es fehlen aber sowohl Ermittlungsergebnisse als auch Begründungsdarlegungen, warum im Beschwerdefall nur die Beschwerdeführerin mit dem wasserpolizeilichen Auftrag belastet und nicht die Stadtgemeinde Hainburg als Verpflichtete herangezogen worden ist, obwohl diese nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht nur Errichterin und Betreiberin der Deponie war, sondern in auffallend sorgloser Weise wassergefährdende eigenmächtige Neuerungen gesetzt hat. Ob die Beschwerdeführerin über die besseren technischen Mittel zur Beseitigung der gegenständlichen Ablagerungen verfügt, ist für die Inanspruchnahme der Stadtgemeinde Hainburg als Täterin im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht von entscheidender Bedeutung. Keinesfalls kann bei der gegebenen Sachlage davon ausgegangen werden, dass die Stadtgemeinde Hainburg im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nur einen minimalen Beitrag als Mitverursacherin der festgestellten eigenmächtigen Neuerungen geleistet hat. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der im vorgenannten hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994 entwickelten Rechtsgrundsätze Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der bekannten Verursacher der eigenmächtigen Neuerungen in Betracht kommt bzw. warum im Rahmen des den Wasserrechtsbehörden eingeräumten Auswahlermessens nur die Beschwerdeführerin und nicht auch andere bekannte Mitverursacher mit dem wasserpolizeilichen Auftrag belastet worden ist. Zu beachten wird dabei sein, dass eine allfällige Heranziehung eines weiteren Verursachers auf Ebene der belangten Behörde die Sache im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG überschreiten würde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Wien, am 29. Juni 2000
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