VwGH 99/03/0205

VwGH99/03/02057.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der B P in Wien, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. April 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1999-257, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
GmbHG §89 Abs2;
GmbHG §92 Abs1;
GmbHG §93 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
GmbHG §89 Abs2;
GmbHG §92 Abs1;
GmbHG §93 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. August 1998 auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 (Abs. 1) AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin - die in ihrem Antrag vom 7. August 1998 angegeben hatte, vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1996 als Geschäftsführerin der C GmbH und anschließend bis 10. August 1998 als Liquidatorin dieser Gesellschaft tätig gewesen zu sein - nicht beendet sei, weil ihre Organstellung als Liquidatorin noch aufrecht sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass bis zum 31. Dezember 1996 ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die "selbstständige, auf Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit als Geschäftsführerin und letztlich Liquidatorin" habe aber tatsächlich mit der Beendigung der Liquidation geendet. Die Liquidation sei mit Gesellschafterbeschluss vom 10. August 1998 für beendet erklärt worden. Der einzige Akt, den die Beschwerdeführerin als Liquidatorin noch zu setzen habe, sei die Anmeldung zur Eintragung der Löschung der Firma im Firmenbuch, sobald die hiefür erforderlichen Urkunden vorlägen. Seit dem 6. August 1998 entfalte die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit mehr für die Gesellschaft und beziehe auch kein Entgelt. Im Beschwerdefall stelle sich "die Frage nach dem Ausschluss der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses, sondern auf Grund einer behaupteten selbstständigen Tätigkeit über den Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation hinaus". Die Prüfung der Frage, wann die selbstständige Erwerbstätigkeit ende, könne nicht "rein auf das Faktum des Firmenbuchstandes" gestützt werden, es sei dabei vielmehr auf alle Umstände Bedacht zu nehmen, die für oder gegen das Bestehen einer Erwerbstätigkeit sprächen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, aus jüngster Zeit etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0118) setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 94/08/0089).

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall - gemäß § 89 Abs. 2 erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht, gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.

Gemäß § 93 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gekommen, nicht entgegengetreten werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. Juni 2000

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