VwGH 98/17/0136

VwGH98/17/013627.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 10. März 1998, Zl. KUVS-1327/5/97, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1962 §2 Abs1;
GSpG 1962 §3;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1962 §2 Abs1;
GSpG 1962 §3;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung einer Berufung gegen die mit Bescheid vom 25. März 1997 ausgesprochene Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten mit dem Programm Point (dem Beschwerdeführer gegenüber als Inhaber des Automaten, der am 1. Oktober 1996 im Lokal des Beschwerdeführers aufgestellt war) nach dem Glücksspielgesetz.

Die Abweisung erfolgte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstbehörde auf Grund des ihr vorliegenden Sachverhaltes zutreffend vom Vorliegen des nach § 53 Abs. 1 GSpG für die Beschlagnahme erforderlichen Verdachts des Eingriffes in das Glücksspielmonopol ausgehen habe können.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1999 wurde der Eigentümer des Glücksspielautomaten für schuldig erkannt, er habe am 1. Oktober 1996 gegen 11.00 Uhr einen Glücksspielautomaten ohne Typenschild bzw. Nummer mit der Programm Point in einem näher bezeichneten Cafe (nämlich dem vom Beschwerdeführer betriebenen Cafe), somit einen Glücksspielautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführe, außerhalb einer Spielbank betrieben, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliege und der vermögensrechtlichen Leistung eines Spielers im Betrag oder Gegenwert von mehr als fünf Schilling ein Gewinn im Betrag oder Gegenwert von mehr als S 200,-- in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch (insoweit wurde mit dem angefochtenen Berufungsbescheid das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Zitierung der Rechtsvorschriften modifiziert) die Rechtsvorschriften der § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 und 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 idgF., verletzt; es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG wurde der beschlagnahmte Glücksspielautomat für verfallen erklärt.

Eine Beschwerde des Eigentümers des Automaten gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/17/0404-6, als unbegründet abgewiesen.

3. In der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der beschlagnahmte Automat sei nicht als Glücksspielautomat zu qualifizieren.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. Nr. 344/1991, 23/1992 und 695/1993, lautet auszugsweise:

"Strafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen,

1. ...

...

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

..."

Gemäß § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

§ 53 Glücksspielgesetz in der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 695/1993 lautet:

"(1) Besteht der Verdacht, dass mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, oder besteht der Verdacht, dass durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist."

2. Die belangte Behörde hat aus ihren Feststellungen zur Funktionsweise des beschlagnahmten Automaten die rechtliche Beurteilung abgeleitet, dass die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beurteilung des Vorliegens eines Verdachts eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol dem Gesetz entsprochen habe. Dass das Gerät über keinen Selbstauszahlungsmechanismus verfüge hindere nicht die Qualifikation als Glücksspielapparat, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das "Inaussichtstellen" einer Gegenleistung ankomme wobei dieses Inaussichtstellen auch durch ein Realoffert erfolgen könne.

§ 2 Glücksspielgesetz lautet:

"(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt."

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der hg. Rechtsprechung eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz 1989 - wie schon nach der Judikatur zum Glücksspielgesetz 1962 - bereits dann vorliegt, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine Gegenleistung in Aussicht stelle (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, oder das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0113).

Die Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang aufzuzeigen. Insbesondere liegt der behauptete Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Gewinnmöglichkeiten mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten nicht vor, da das Vorhandensein eines Selbstauszahlungsmechanismus für das Vorliegen eines Glücksspielautomaten nach dem Vorstehenden nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 21. April 1997 festgestellt, wesentlich für die Ausspielung sei das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis auf das Erkenntnis vom 10. November 1980, Zl. 571/80). Letzteres sei bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt sei oder aus den Umständen hervorgehe, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997 weiters ausgeführt, dass dieses "Inaussichtstellen" auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen könne, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es könne nicht ernstlich angenommen werden, dass Spieler zur Durchführung eines Spieles an diesen Automaten einen Einsatz von S 50,-- leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolge. Diese Beurteilung ist auch im vorliegenden Fall, in dem der Höchsteinsatz S 20,- betrug, maßgeblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Grund auch - wie oben erwähnt - mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde des Eigentümers des Automaten gegen das Straferkenntnis und den Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Glücksspielautomaten als unbegründet abgewiesen.

3. Bei dieser Sachlage erweist sich das Vorbringen hinsichtlich eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens als unbegründet. Die belangte Behörde hat bereits im hier angefochtenen Bescheid die für die Qualifikation des Glücksspielautomaten erforderlichen Feststellungen getroffen, sodass die Bestätigung der Beschlagnahme zu Recht erfolgen konnte.

4. Die Annahme der belangten Behörde, dass der gemäß § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht im Beschwerdefall vorgelegen sei, erweist sich somit als zutreffend.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2000

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