Normen
AHStG §25 Abs1 idF 1982/332;
AVG §56;
B-VG Art140;
RwStudG 1978 §7 Abs1;
RwStuO 1979 §9 Abs3 idF 1986/004;
StudienO Volkswirtschaft Studienplan 1991 §11;
Studienrichtung sozial- und wirtschaftswissenschaftlich 1983 §14 Abs4;
UniStG 1997 §4 Z1;
UniStG 1997 §4 Z5;
UniStG 1997 §61 Abs1;
UniStG 1997 §64;
UniStG 1997 §75 Abs3;
UniStG 1997 §77 Abs2;
UniStG 1997 §80 Abs2;
AHStG §25 Abs1 idF 1982/332;
AVG §56;
B-VG Art140;
RwStudG 1978 §7 Abs1;
RwStuO 1979 §9 Abs3 idF 1986/004;
StudienO Volkswirtschaft Studienplan 1991 §11;
Studienrichtung sozial- und wirtschaftswissenschaftlich 1983 §14 Abs4;
UniStG 1997 §4 Z1;
UniStG 1997 §4 Z5;
UniStG 1997 §61 Abs1;
UniStG 1997 §64;
UniStG 1997 §75 Abs3;
UniStG 1997 §77 Abs2;
UniStG 1997 §80 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit formularmäßigem an die Universitätsdirektion der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden kurz WU) gerichtetem Antrag suchte der Beschwerdeführer am 8. September 1997 um die Anrechnung seines an der Universität Wien vom Studienjahr 1993/94 bis zum Studienjahr 1996/97 betriebenen Studiums der Rechtswissenschaften (RW) sowie um die Anerkennung bestimmter in diesem Studium absolvierter Prüfungen und der Diplomarbeit Verfassungsrecht für die Studienrichtung Volkswirtschaft (VW) an. Der Beschwerdeführer zog noch während des Verwaltungsverfahrens einen Teil seines Ansuchens zurück, weshalb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bloß im Umfang des aufrechten Antrages absprach (Antrag auf Anerkennung der im Studium der RW an der Universität Wien abgelegten Diplomprüfung aus dem Wahlfach "Finanzrecht" als Vorprüfung aus dem Wahlfach "Finanzrecht" der Studienrichtung VW an der WU sowie Anerkennung der in seinem Studium der RW in Form einer Klausurarbeit im März 1997 verfassten Diplomarbeit aus Verfassungsrecht als Diplomarbeit aus dem Vorprüfungsfach "Grundzüge des öffentlichen Rechts" der Studienrichtung VW an der WU). Da der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben - beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2000 eingelangt - seine Anfechtung auf die Nichtanerkennung seiner Diplomarbeit aus Verfassungsrecht einschränkte, wird das Verwaltungsverfahren nur mehr unter diesem für die (eingeschränkte) Beschwerde erheblichen Gesichtspunkt dargestellt.
In einer ergänzenden Eingabe vom 10. September 1997 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, aus dem neuen Universitäts-Studiengesetz (UniStG) ergebe sich sein unmittelbar darauf beruhendes Recht auf Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit wie z.B. einer Diplomarbeit, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt werde (§ 64 leg. cit.). Zwar verweise § 64 auf § 61 UniStG, nach dessen Abs. 1 eine Diplomarbeit nicht als Klausurarbeit abgefasst werden dürfe. Vor dem Tag des Inkrafttretens des UniStG (Anmerkung: das ist der 1. August 1997) abgefasste Diplomarbeiten würden aber selbstverständlich als Diplomarbeiten im Sinne der neuen Rechtslage gelten und verlören nicht ihre Gültigkeit. Daher gehe der Verweis des § 64 UniStG auf besondere Erfordernisse bezüglich älterer Diplomarbeiten ins Leere. Dies ergebe sich schon aus einer verfassungskonformen Auslegung unter dem Blickwinkel des Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG (Gleichheit) und des Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (1. ZPMRK), weil die Anerkennung von Vorstudien gemäß staatlicher Gesetze ein Teil des Rechts auf Bildung sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer die Gliederung seiner Diplomarbeit zum Thema "Regierungsbildung und Einstweilige Bundesregierung nach österreichischem Verfassungsrecht" und die hiefür verwendete Literatur bekannt.
In seiner Eingabe vom 24. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Zweck gab er u.a. an, er wolle seine Rechtsauffassung zur neuen Rechtslage nach dem UniStG darlegen. Eine mündliche Verhandlung erübrige sich, wenn die Behörde ohnehin in seinem Sinn entscheiden wolle.
In seinem Schreiben vom 4. Oktober 1997 bezog sich der Beschwerdeführer auf das Telefonat mit einem in Studienangelegenheiten offenbar zuständigen Beamten, der ihm seine "Privatmeinung" über den Antrag auf Anerkennung seiner Diplomarbeit aus Verfassungsrecht mitgeteilt habe. Sollte dieser Bedienstete die Entscheidung des Vorsitzenden der Studienkommission vorbereiten, liege ein wichtiger Grund vor, die volle Unbefangenheit des entscheidenden Organes nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in Zweifel zu ziehen. Er unterstelle dem zuständigen Organ nicht Parteilichkeit, doch reiche die bloße Möglichkeit eines wichtigen Grundes im Sinn der genannten ??stimmung aus. Er rege daher an, dass sich der Vorsitzende der Studienkommission von Amts wegen jeder Amtshandlung enthalte.
Am 12. November 1997 kam es zu einer informellen Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden der Studienkommission, über die ein Aktenvermerk vom Letztgenannten errichtet wurde.
Mit Schreiben vom 20. November 1997 hielt der Vorsitzende der Studienkommission dem Beschwerdeführer entgegen, dass § 64 im Zusammenhang mit § 61 UniStG zu sehen sei, der die Anforderungen an Diplomarbeiten als wissenschaftliche Arbeiten festlege und dessen letzter Satz Klausurarbeiten nicht als wissenschaftliche Arbeiten ansehe. Die vom Beschwerdeführer (im März 1997) abgefasste Diplomarbeit behalte auch nach Inkrafttreten des neuen Studienrechts ihre "Gültigkeit" in dem Sinn, dass er den nach der alten Rechtslage erworbenen akademischen Grad weiterhin führen dürfe. Das Inkrafttreten des (neuen) UniStG habe aber nicht dazu geführt, dass seiner Diplomarbeit ein Wert zukomme, den sie zuvor nicht besessen habe, nämlich die Anerkennbarkeit für eine andere Studienrichtung (hier VW). Die Frage der Anerkennungsfähigkeit sei ausschließlich nach §§ 61 und 64 UniStG zu beurteilen. Auf Grund der Übergangsvorschrift nach § 77 Abs. 2 UniStG würden derzeit (noch) § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften (RwStudG) und § 9 Abs. 3 der einschlägigen Studienordnung (RwStudO) gelten, die in dieser Studienrichtung die Ablegung der Diplomarbeit als Klausurarbeit zuließen. Es würden auch noch jetzt (d.h. nach Inkrafttreten des UniStG) im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien Diplomarbeiten in Form von Klausurarbeiten abgefasst, deren Anerkennung für das Studium an der WU gleichfalls nach § 61 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 64 UniStG ausgeschlossen sei. Wegen des Gleichheitsgrundsatzes müsse dies erst recht für Diplomarbeiten gelten, die vor dem 1. August 1997 und damit zu einer Zeit abgefasst worden seien, in der eine spätere Anerkennung für eine andere Studienrichtung (zu ergänzen: nach der damaligen Rechtslage nach dem Allgemeinen Hochschul- Studiengesetz - AHStG) von vornherein nicht in Betracht gekommen sei.
In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1997 führte der Beschwerdeführer zunächst näher aus, dass die Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen und wissenschaftlicher Arbeiten im Sinne der §§ 61 und 64 UniStG unter Art. 2 des 1. ZPMRK fielen und daher im Beschwerdefall auch das Recht auf Bildung berührt werde. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG sollten nunmehr im Gegensatz zur früher differenzierenden Rechtslage wissenschaftliche Arbeiten generell anerkennungsfähig gemacht werden. Es sei strittig, wann eine wissenschaftliche Arbeit den "Anforderungen einer Diplomarbeit" entspreche. Der Gesetzgeber dürfte mit diesem Erfordernis nach § 64 auf § 61 Abs. 1 UniStG verweisen, der die Abfassung von Diplomarbeiten als Klausurarbeiten ausschließe. Der Gesetzgeber sei zu allen Zeiten dazu berufen, Anforderungen an eine Diplomarbeit bzw. wissenschaftliche Arbeit aufzustellen. Nach herrschender Ansicht könne er dies - freilich nur innerhalb bestimmter Grenzen - auch rückwirkend regeln. Es müsse aber der zeitliche Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 UniStG geklärt werden. Diese Bestimmung sei gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. am 1. August 1997 in Kraft getreten; eine Rückwirkung sei nicht angeordnet worden. Daher seien zur Beurteilung der Anforderungen an die von ihm verfasste Diplomprüfung jene Bestimmungen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt ihrer Abfassung gegolten hätten. Nach dem RWStudG, BGBl. Nr. 140/1978 idF BGBl. Nr. 99/1990, und der RWStudO, BGBl. Nr. 148/1979 idF BGBl. Nr. 595/1988, sei die Abfassung der Diplomarbeit als Klausurarbeit zulässig gewesen. Diese Bestimmungen hätten § 25 Abs. 1 AHStG nicht berührt, weil danach die (besonderen) Studiengesetze die Art der Diplomarbeit festzusetzen gehabt hätten. Satz 3 des § 25 Abs. 1 AHStG habe angeordnet, dass der Kandidat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun gehabt habe. Dies entspreche in allen wesentlichen Elementen der Legaldefinition des Begriffes "Diplomarbeit" nach § 4 Z. 5 in Verbindung mit Z. 3 UniStG. Der Gesetzgeber habe daher an "ein- und dasselbe Phänomen 'Diplomarbeit' im Zeitablauf" verschiedene Anforderungen gestellt.
Daraus seien vier Rechtssätze abzuleiten:
a) Eine nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des UniStG (grundsätzlich am 1. August 1997) als Klausurarbeit verfasste Diplomarbeit diene - wie eine Hausarbeit - der Darlegung des Erfolgs der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch die selbständige Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas (§ 25 Abs. 1 AHStG).
b) Da dies dem Begriff der "wissenschaftlichen Arbeit" iS des § 4 Z. 3, 5 und 9 UniStG entspreche, sei eine nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UniStG zulässigerweise in Form einer Klausurarbeit verfasste Diplomarbeit "zu jedem Zeitpunkt" eine wissenschaftliche Arbeit im Sinn des § 64 UniStG.
c) Die Abfassung einer Diplomarbeit als Klausurarbeit entsprechend dem Altrecht könne daher die Anerkennung gemäß § 64 UniStG nicht ausschließen.
d) § 61 Abs. 1 letzter Satz UniStG verfolge den Zweck, dass die folgenden neu zu erlassenden Studienpläne die Abfassung der Diplomarbeit in anderer Weise als Klausurarbeit vorzusehen hätten.
Die gegenteilige Rechtsauffassung der Behörde beruhe auf der vom Wortlaut her nicht ausgeschlossenen Auslegung, dass § 61 Abs. 1 UniStG in gleichsam rückwirkender Weise die Anforderungen an Diplomarbeiten festlege und eine in Form einer Klausurarbeit verfasste Arbeit nicht anerkennungsfähig sei. Diese Auslegung begegne aber unter dem Gesichtspunkt verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erheblichen Bedenken, weil gerade und ausschließlich die Wiener Juristen (im Gegensatz zu Studierenden aller anderen Studienrichtungen und vor allem zu Studierenden an anderen rechtswissenschaftlichen Fakultäten) von der Anerkennung nach § 64 UniStG ausgeschlossen seien. Im Übrigen habe eine telefonische Rundfrage ergeben, dass alle anderen österreichischen Rechtsfakultäten die Wiener Diplomarbeit ohne weiteres auch nach der neuen Rechtslage anerkennen würden. Die Auslegung der Behörde verstoße daher gegen Art. 7 B-VG und 2 StGG sowie Art. 2 des
1. ZPMRK (diskriminierende Verweigerung des Rechts auf Bildung in der Form der Anerkennung von Studien entsprechend den staatlichen Gesetzen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform auszulegen seien).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben am 10. März 1998 einen Devolutionsantrag an die Studienkommission Volkswirtschaft der WU (belangte Behörde) nach § 73 Abs. 2 AVG gestellt hatte, sprach diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid u.a. aus, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien in seinem Studium der RW abgelegte Diplomprüfung aus Verfassungsrecht nicht für die Studienrichtung VW an der WU anerkannt werde. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde dazu aus, zur Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Anerkennung der (in seinem an der Universität Wien durchgeführten Studium der RW) von ihm am 11. März 1997 in Form einer Klausurarbeit verfassten Diplomarbeit aus Verfassungsrecht sei § 64 UniStG heranzuziehen. Danach seien wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt worden seien, vom Vorsitzenden der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprächen.
§ 64 UniStG sei im Zusammenhang mit § 61 leg. cit. zu sehen: Dort würden die Anforderungen an Diplomarbeiten als wissenschaftliche Arbeiten festgelegt. Aus dem letzten Satz des Abs. 1 ergebe sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber Klausurarbeiten nicht als wissenschaftliche Arbeiten iS der §§ 61 und 64 leg. cit. ansehe. Die vom Beschwerdeführer in Form einer Klausurarbeit abgefasste Diplomarbeit behalte auch nach dem Inkrafttreten des neuen Studienrechts (ab 1. August 1997) ihre "Gültigkeit" in dem Sinn, dass er den nach der alten Rechtslage erworbenen akademischen Grad weiterhin führen dürfe. Allerdings führe das Inkrafttreten des UniStG nicht dazu, dass ihr eine "Gültigkeit" zukomme, die sie zuvor nicht besessen habe, nämlich die Anerkennungsfähigkeit für die Studienrichtung VW. Die Frage der Anerkennungsfähigkeit sei ausschließlich nach den §§ 61 und 64 UniStG zu beurteilen.
Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 77 Abs. 2 UniStG würden die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne bis zur Erlassung der neuen Studienpläne (nach dem UniStG) vorläufig weiter gelten. Dies gelte auch für § 7 Abs. 1 RWStudG und § 9 Abs. 3 RWStudO, die in der Studienrichtung Rechtswissenschaften die Ablegung der Diplomarbeit als Klausurarbeit zuließen. Solange daher kein neuer Studienplan für Rechtswissenschaften (an der Universität Wien) beschlossen worden sei, könnten weiterhin an der Universität Wien Diplomarbeiten als Klausurarbeiten abgefasst werden, deren Anerkennung für das Studium an der WU wegen § 61 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 64 UniStG ausgeschlossen sei. Gerade wegen des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gleichheitsgrundsatzes müsse dies auch für Diplomarbeiten gelten, die vor dem 1. August 1997, also vor Inkrafttreten des UniStG, abgefasst worden seien, also zu einem Zeitpunkt, wo eine spätere Anerkennung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei.
Das Thema der vom Beschwerdeführer verfassten Klausurarbeit laute "Regierungsbildung und einstweilige Bundesregierung nach österreichischem Verfassungsrecht". Der letzte Halbsatz des § 64 UniStG ordne sinngemäß an, dass wissenschaftliche Arbeiten anzuerkennen seien, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprächen. Aus diesem letzten Halbsatz sei zu schließen, dass seitens des Gesetzgebers mit der Regelung des § 64 UniStG keinesfalls eine Pauschalanerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten für jede beliebige Studienrichtung gewollt gewesen sei. Da im Beschwerdefall die abgefasste Diplomarbeit nicht an einer sozial- und wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät abgelegt worden sei, sei zu prüfen, ob sie vom Thema her in einem engen theoretischen Zusammenhang mit der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung, für die sie anerkannt werden solle, stehe. § 11 Abs. 3 der Studienordnung der VW (VWStudO) schreibe vor, dass die Diplomarbeit in einem engen thematischen Zusammenhang mit jenem Fach zu stehen habe, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiere. Es könne daher nicht ausreichen, dass das Thema der Diplomarbeit einem Fach entnommen worden sei, das auch Bestandteil des Studienplanes der angestrebten Studienrichtung sei. Vielmehr müsse das Thema der wissenschaftlichen Arbeit an sich auch inhaltlich dem Ausbildungsziel der angestrebten Studienrichtung entsprechen. Es wäre daher nicht möglich gewesen, eine Diplomarbeit, die sich mit diesem (d.h. vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaften abgehandelten) Thema auseinandersetze, in der Studienrichtung VW an der WU abzulegen. Die vom Beschwerdeführer verfasste Diplomarbeit behandle einen rein juristischen Problembereich: In der Auseinandersetzung mit der Problematik der Regierungsumbildung und der einstweiligen Bundesregierung sei kein wie immer gearteter Bezug zu volkswirtschaftlichen Studienzielen gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Beschwerdeführer nachträglich mit seinem obzitierten Schreiben (beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2000 eingelangt) auf die Nichtanerkennung seiner Diplomarbeit einschränkte. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer hat dazu unaufgefordert eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Universitäts-Studiengesetz (UniStG)
Im Beschwerdefall ist auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides das UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden.
§ 4 UniStG enthält Begriffsbestimmungen für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Nach seiner Z. 3 sind Diplomstudien ordentliche Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Gemäß seiner Z. 5 sind Diplomarbeiten wissenschaftliche Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
Dissertationen sind nach seiner Z. 9 wissenschaftliche Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
Der 2. Teil des Gesetzes (Studien) enthält in seinem
1. Hauptstück (§§ 6 - 26) nähere Bestimmungen über die Studien an Universitäten und Hochschulen. Im 4. Teil (Feststellung des Studienerfolges) regelt das 4. Hauptstück in den §§ 61 bis 65 die wissenschaftlichen Arbeiten.
Nach § 61 Abs. 1 leg. cit. ist im Diplomstudium eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.
Die EB zur RV, 588 Blg. StenProt NR 20. GP, führen dazu auf Seite 93 u.a. Folgendes aus:
"Im Sinne der Intentionen des AHStG werden auch weiterhin in den Diplomstudien Diplomarbeiten abzufassen sein, die im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch richtig zu bearbeiten.
Bisher war in der Studienrichtung Medizin und Veterinärmedizin die Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit nicht zwingend vorgesehen, in der Studienrichtung Rechtswissenschaften war es zulässig, die Diplomarbeit als Klausurarbeit abzufassen. Um einerseits am Grundsatz einer wissenschaftlichen Arbeit als Voraussetzung für den Diplomabschluss festzuhalten und andererseits den Bedürfnissen besonders berufsbezogener Studienrichtungen wie der Veterinärmedizin oder der Rechtswissenschaften zu entsprechen, soll die Substitution der Diplomarbeit durch gleichwertige Alternativen, wie zB die Kumulation von Seminararbeiten, ermöglicht werden. Keine brauchbare Alternative stellt jedenfalls die Abfassung einer Klausurarbeit dar.
..."
§ 64 UniStG lautet:
"Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen."
Die EB zur RV führen dazu auf Seite 94 f Folgendes aus:
"Im Gegensatz zu der differenzierten Regelung im geltenden Recht wird nunmehr vorgeschlagen, wissenschaftliche Arbeiten generell anerkennungsfähig zu machen. Der Wertungswiderspruch, die Anerkennung von Prüfungen für andere Studienrichtungen auf Grund der Gleichwertigkeit zuzulassen und bei wissenschaftlichen Arbeiten dies grundsätzlich auszuschließen, wird daher nicht aufrechterhalten. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission hat bei diesen Anerkennungsverfahren Gutachten der Vertreterinnen oder Vertreter der einschlägigen Fächer einzuholen."
Der 6. Teil des UniStG enthält die "Übergangs- und Schlussbestimmungen" (§§ 74 ff).
Nach § 74 Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz am 1. August 1997 in Kraft getreten.
Gemäß § 75 Abs. 1 tritt das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
Abs. 2 sieht vor, dass bestimmte in der Anlage 3 taxativ aufgezählte Verordnungen (darunter auch bestimmte Studienordnungen) mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft treten. Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften (Z. 7 der Anlage 3), die darauf gestützte Studienordnung (Z. 74 der Anlage 3) sowie das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (Z. 8 der Anlage 3) und die darauf gestützte Studienordnung Volkswirtschaft (Z. 89 der Anlage 3) sind davon nicht betroffen. Für sie gilt der Abs. 3 dieser Bestimmung, wonach die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft treten (siehe dazu näher unter 3.).
Nach § 77 Abs. 1 UniStG haben die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.
Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden (§ 77 Abs. 2 leg. cit.).
§ 80 UniStG enthält "Übergangsbestimmungen für Studierende". Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 81 Abs. 4 ist auf das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Gemäß § 81 Abs. 5 UniStG Z. 2 ist gegen Bescheid der oder des Vorsitzenden der Studienkommission die Berufung an die Studienkommission als zweite und letzte Instanz zulässig. Nach Abs. 6 leg. cit. sind die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.
2. Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG)
§ 23 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 332/1981 und Nr. 306/1992, regelte die "Arten der Prüfung".
Nach § 25 Abs. 1 AHStG in der Fassung BGBl. Nr. 332/1982 war als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades eine Diplomarbeit zu fordern. Die Art der Diplomarbeit war in den besonderen Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hatte durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.
§ 21 AHStG regelte die "Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen."
Abs. 4 (in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992) und Abs. 5 (in der Fassung BGBl. Nr. 341/1993) lauteten:
"(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
(5) Folgende Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind:
..."
Die EB zur RV zur Novelle BGBl. Nr. 306/1992,
455 Blg Sten Prot NR 18. GP, die in den Abs. 4 und 5 gegenüber der früheren Rechtslage, die nur von Prüfungen sprach, eine differenzierte Regelung einführte (die Neufassung des Abs. 5 durch die Novelle BGBl. Nr. 341/1993 stand im Zusammenhang mit der Einführung von Fachhochschulen), führten zu Z. 28 auf Seite 15 u.a. Folgendes aus:
"Die Neufassung dieser Absätze soll klar erkennbar zum Ausdruck bringen, dass unterschiedliche Regelungen für die Anerkennbarkeit von Prüfungen gemäß § 23 und wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 25 getroffen werden.
Hintergrund der Klarstellung bildet § 25, der anordnet, dass als Voraussetzung zur Erwerbung eines Diplomgrades eine Diplomarbeit zu verlangen ist, die durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachweisen soll. Die für den Erwerb eines Doktorates geforderte Dissertation soll darüber hinaus dartun, dass der Kandidat die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Schon daraus hat sich bisher zwingend ergeben, dass aus systematischen Gründen eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit, die im Rahmen einer bestimmten Studienrichtung angefertigt und approbiert wurde, für eine andere Studienrichtung nicht denkbar ist. Die Bestimmung gewinnt umso mehr an Bedeutung, als auf Grund der Änderung im § 34 (vgl. Z. 42 dieser Regierungsvorlage) derselbe akademische Grad mehrfach erworben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es gänzlich unbillig, mit einer wissenschaftlichen Arbeit, die auf die Besonderheit der jeweiligen Studienrichtung abzustellen hat, mehrere akademische Grade erwerben zu können.
Im Abs. 4 wird jetzt ausdrücklich festgelegt, dass bei einem Standortwechsel sowohl Prüfungen gemäß § 23 als auch wissenschaftliche Arbeiten gemäß § 25 anzuerkennen sind. Da es sich um dieselbe Studienrichtung handelt, stehen die genannten Bedenken einer Anerkennung nicht entgegen.
Nach Abs. 5 wird nunmehr eindeutig normiert, dass nur Prüfungen gemäß § 23 von einer Studienrichtung auf eine andere Studienrichtung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anerkennbar sind. Die klare gesetzliche Verankerung, dass wissenschaftliche Arbeiten in diesem Fall nicht anerkennbar sind, sollte die derzeitige universitäre Diskussion beenden. ..."
3. Besondere Studienvorschriften
3.1. Studium der Rechtswissenschaften
Das im Beschwerdefall nach der zeitlichen Lagerung der vom Beschwerdeführer in seinem Studium der RW verfassten Diplomarbeit maßgebende Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978 (RWStudG), sieht nach § 7 Abs. 1 letzter Satz vor, dass in der Diplomarbeit entweder ein Rechtsfall oder ein rechtstheoretisches Thema zu behandeln ist; die Diplomarbeit ist über Beschluss der zuständigen akademischen Behörde an einer Fakultät unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte einheitlich entweder als Hausarbeit oder als Klausurarbeit zu gestalten.
§ 9 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für das Studium der Rechtswissenschaften (Rechtswissenschaftliche Studienordnung; RWStudO), BGBl. Nr. 148/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 4/1986, legt näher die Durchführung der Diplomprüfung fest, sofern sie über Beschluss des zuständigen Kollegialorganes als Klausurarbeit gestaltet wird.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die zuständige Behörde für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Wien im alten auf den obgenannten Vorschriften beruhenden Studienplan von dieser Gestaltungsmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass die Diplomarbeit einheitlich in Form einer Klausurarbeit gestaltet ist. Im Übrigen wurde der neue auf das UniStG gestützte Studienplan für das Studium der RW an der Universität Wien mit dem WS 1999/2000 eingeführt.
3.2. Studium der Volkswirtschaft
Nach § 3 Abs. 1 lit. c des im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG maßgebenden Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, (SoWi-Gesetz) ist die Studienrichtung "Volkswirtschaft" einzurichten.
Gemäß § 14 Abs. 1 SoWi-Gesetz idF BGBl. Nr. 525/1993 ist das Thema der Diplomarbeit den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomprüfung einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden. Nach Abs. 2 (Stammfassung) muss die Diplomarbeit in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Diplomarbeit grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, dass die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.
Gemäß § 9 Abs. 2 der Studienordnung Volkswirtschaft (VWStudO), BGBl. Nr. 172/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 698/1990, ist das Thema der Diplomarbeit den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung gemäß § 8 Abs. 1 zu entnehmen.
Zu den Vorprüfungsfächern gehört nach § 8 Abs. 1 Z. 2 auch das Fach "Grundzüge des öffentlichen Rechts."
Nähere Bestimmungen, die diesen besonderen studienrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen, enthält § 11 des von der Studienkommission auf Grund dieser Bestimmungen für die Studienrichtung "Volkswirtschaft" an der WU erlassenen Studienplanes für die Studienrichtung Volkswirtschaft (VWStudienplan-WU).
Alle obgenannten besonderen studienrechtlichen Vorschriften für die Studienrichtung VW waren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der oben unter I. 1. dargestellten Übergangsbestimmungen des UniStG weiterhin anzuwenden.
II. Beschwerdeausführungen
1. Der angefochtene Bescheid stützt die Versagung der vom Beschwerdeführer begehrten Anerkennung seiner in seinem Studium der RW (auf Grund der oben genannten Rechtslage vor dem UniStG) in Form einer Klausurarbeit an der Universität Wien verfassten Diplomarbeit aus Verfassungsrecht als Diplomarbeit für das Vorprüfungsfach der
2. Diplomprüfung "Grundzüge des öffentlichen Rechts" nach den für die Studienrichtung VW an der WU im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG dafür geltenden alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften im Ergebnis auf zwei Argumente:
a) Eine Anrechung sei schon aus dem formellen Grund nicht möglich, weil die vom Beschwerdeführer im Sommersemester 1997 absolvierte Diplomarbeit in Form einer Klausurarbeit verfasst worden sei, die Anerkennung einer in solcher Form verfassten Diplomarbeit aber nach § 64 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 UniStG rechtlich ausgeschlossen sei.
b) Eine Anerkennung sei aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, weil die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Studiums der RW verfasste Diplomarbeit nach ihrem Thema (Regierungsumbildung und einstweilige Bundesregierung) keinen wie immer gearteten, als erforderlich (§ 11 Abs. 3 VWStudO) angesehenen hinreichenden Bezug zu den volkswirtschaftlichen Studienzielen aufweise.
Träfe auch nur eines dieser Argumente zu, wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer bringt gegen 1 a) unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Wesentlichen wie bereits im Verwaltungsverfahren vor, die Bedeutung des § 61 Abs. 1 letzter Satz UniStG erschöpfe sich darin, dass die auf Grund des UniStG neu zu erlassenen Studienpläne die Abfassung der Diplomarbeit in anderer Weise als in Form von Klausurarbeiten vorsehen müsse. Daraus sei aber nicht abzuleiten, dass Diplomarbeiten in Form von Klausurarbeiten nicht als wissenschaftliche Arbeiten im Sinn der §§ 61 und 64 UniStG anzusehen seien. Bei der Anerkennungsfähigkeit sei auch auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Diplomarbeit geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen (hier: § 7 Abs. 1 RWStudG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AHStG und § 9 Abs. 3 RWStudO). Da gemäß § 77 Abs. 2 UniStG bis zum Inkrafttreten der neuen Studienpläne nach dem UniStG die bisherigen besonderen studienrechtlichen Rechtsvorschriften in Kraft geblieben seien, seien die obzitierten Bestimmungen nach wie vor zur Beurteilung von an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien in Form von Klausurarbeiten abgelegten Diplomarbeiten als "wissenschaftliche Arbeiten" maßgebend. Daher seien auch nach dem 1. August 1997 an der Universität Wien in dieser Form verfasste Diplomarbeiten anerkennungsfähig. Dies gebiete eine verfassungsrechtliche Auslegung (wird näher wie im Verwaltungsverfahren ausgeführt).
3. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Vorab ist festzuhalten, dass die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten im AHStG grundlegend anders als im UniStG geregelt war. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Anerkennung seiner in der Studienrichtung RW verfassten Diplomarbeit als Diplomarbeit in einer anderen Studienrichtung wäre unter der Geltung des § 21 Abs. 5 AHStG von vornherein ausgeschlossen gewesen, und zwar unabhängig davon, in welcher Art die Diplomarbeit in den beiden in Betracht kommenden Studienrichtungen jeweils zu verfassen ist. Seine Diplomarbeit wäre allerdings für ein weiteres Studium derselben Studienrichtung RW an einer anderen österreichischen Universität, also bei einem bloßen Wechsel des Studienortes, nach § 21 Abs. 4 AHStG anzuerkennen gewesen; dies auch dann, wenn im neuen Studienort auf Grund des dort geltenden Studienplanes die Diplomarbeit in einer anderen Art zu verfassen wäre als nach dem Studienplan am bisherigen Studienort.
Nach § 64 UniStG spielt diese Unterscheidung keine Rolle mehr. Vielmehr ist im Ergebnis eine Anerkennung in beiden Fällen (also sowohl bei Studienrichtungswechsel als auch bei bloßem Studienortwechsel unter Beibehaltung der bisherigen Studienrichtung) - allerdings nur unter den gleichen Voraussetzungen - möglich. Insofern sprechen die EB zur RV zum UniStG zu § 64 zutreffend von einer nunmehr generellen Anerkennungsfähigkeit wissenschaftlicher Arbeiten.
§ 64 UniStG normiert zwei Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit einer wissenschaftlichen Arbeit :
1. Die wissenschaftliche Arbeit muss an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt worden sein. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 4 Z. 1 UniStG handeln muss.
2. Sie muss jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen. Das damit festgelegte Anforderungsprofil (der Prüfungsmaßstab) richtet sich dabei offenkundig nach dem mit der Anerkennung angestrebten Ziel.
Der Beschwerdefall zeichnet sich einerseits dadurch aus, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Studium der RW verfasste Diplomarbeit an der Universität Wien im Zeitpunkt ihrer positiven Beurteilung (März 1997) auf Grund der damals geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die unter dem Geltungsbereich des AHStG erlassen wurden, in Form einer Klausurarbeit abzulegen war. Andererseits galten auch für die Studienrichtung VW an der WU, für die der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Arbeit als Diplomarbeit nach Inkrafttreten des UnistG anstrebt, auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG (§§ 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 und 80 Abs. 2) die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften (SoWi-Gesetz, VWStudO, VWStudienplan-WU), die gleichfalls unter der Geltung des AHStG erlassen worden waren.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens implicite vertretene Auffassung, dass § 64 UniStG auf diese im Beschwerdefall gegebene Fallkonstellation anzuwenden ist, weil es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (ständige Rechtsprechung seit VwSlg. 9315 A/1977 - verstärkter Senat). Ansatzpunkte für eine andere Betrachtungsweise liegen nicht vor. Weder trifft das UniStG für diesen Fall ausdrücklich eine besondere Übergangsbestimmung noch lässt sich aus den für die Weitergeltung der im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG maßgebenden alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften für jenes Studium, in dem die Anerkennung angestrebt wird, ableiten, dass in einem solchen Fall die allgemeinen studienrechtliche Regelungen des § 21 Abs. 4 und 5 AHStG weiterhin gelten sollen (vgl. dazu auch § 75 Abs. 1 UniStG). Trotz Weitergeltung des alten besonderen Studienrechts ist also die Anerkennung an Hand des neuen allgemeinen Studienrechts (d.h. also nach § 64 UniStG) vorzunehmen.
Die erste Voraussetzung nach § 64 UniStG ist im Beschwerdefall erfüllt. Wegen der nach dem AHStG und dem UniStG untereinander im Wesentlichen vergleichbaren Umschreibungen der Funktion der Diplomarbeit als Erfolgsnachweis für eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einem an einer österreichischen Universität betriebenen Studium auf einem bestimmten (unterhalb der Dissertation anzusiedelndem) Niveau ist nämlich davon auszugehen, dass auch eine Diplomarbeit, die - wie im Beschwerdefall - nach den Bestimmungen des alten d.h. unter der Geltung des AHStG erlassenen besonderen Studienrechts für die Studienrichtung an der Universität Wien in Form einer Klausurarbeit abzulegen war und approbiert wurde, jedenfalls als wissenschaftliche Arbeit im Sinne der Eingangsworte des § 64 UniStG anzusehen ist, die an einer anerkannten postsekundären inländischen Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurde. Ohne rechtliche Bedeutung ist es dabei, ob eine solche Diplomarbeit vor (so im Beschwerdefall) oder nach Inkrafttreten des UniStG nach den (in diesem Fall auf Grund der nach den Übergangsbestimmungen bis zur Erlassung eines neuen Studienplanes nach dem UniStG an der betreffenden Universität weiter geltenden) alten besonderen studienrechtlichen Bestimmungen verfasst und approbiert wurde: Weder der Wortlaut des § 64 UniStG noch eine sonstige Bestimmung (z.B. im Übergangsrecht) nehmen eine derartige Unterscheidung vor.
Es ist daher zu prüfen, ob im Beschwerdefall die oben genannten zweite Voraussetzung nach § 64 UniStG zutrifft. Vorab ist dabei zu klären, von welchem Prüfungsmaßstab im Anerkennungsverfahren auszugehen ist.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles stellt sich dabei die Frage, von welchem Begriff der Diplomarbeit § 64 UniStG ausgeht, insbesondere, ob in jedem Fall am Diplomarbeitsbegriff des UniStG, wie er sich in Verbindung mit § 4 Z. 5 und § 61 (vor allem dessen Abs. 1 und 2) leg. cit. ergibt, angeknüpft wird oder ob in dem im Beschwerdefall gegebenen Sonderfall (Weitergeltung des alten besonderen Studienrechts für die betreffenden Studienrichtungen) von dem dem jeweiligen besonderen Studienrecht zugrundeliegenden Diplomarbeitsbegriff auszugehen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft Letzteres zu: Aus § 61 Abs. 1 UniStG vorletzter und letzter Satz, die sich primär an die für die Erlassung des Studienplanes nach diesem Gesetz für eine besonders berufsorientierte Studienrichtung - dazu gehört nach den EB zur RV zu dieser Bestimmung auch das Studium der Rechtswissenschaften - zuständige Behörde richten und die Abfassung einer Klausurarbeit als gleichwertigen Nachweis für eine Diplomarbeit ausschließen, ist auch der Rückschluss zu ziehen, dass die Klausurarbeit als Form der Abfassung einer Diplomarbeit in einem nach dem UniStG zu erlassenden Studienplan nicht zugelassen werden darf. Wenn nach den Übergangsbestimmungen des UniStG die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften (auf Gesetzes- und Verordnungsstufe), die z.T. eine solche Form der Abfassung einer Diplomarbeit zulassen bzw. eingerichtet haben, bis zur Erlassung des neuen Studienplanes an der betreffenden Universität, an der diese Studienrichtung eingerichtet ist, weiter gelten sollen, gleichzeitig aber grundsätzlich das AHStG (d.h. die allgemeine studienrechtliche Vorschrift) wegfallen soll und an seine Stelle das UniStG (mit geänderten Regeln für die Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit) zu treten hat, sind in der Übergangsphase die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften in der anderen Studienrichtung, in der die Anerkennung angestrebt wird, für die Beurteilung des Anforderungsprofiles nach § 64 UniStG beachtlich.
Das bedeutet im Beschwerdefall, dass die vom Beschwerdeführer im SS 1997 auf Grund des alten besonderen Studienrechts im Fach "Verfassungsrecht" in seinem Studium der RW an der Universität Wien in Form einer Klausurarbeit verfasste Diplomarbeit dann als Diplomarbeit für die Studienrichtung VW an der WU nach § 64 UniStG anzuerkennen ist, wenn sie den Anforderungen für eine Diplomprüfung entspricht, die nach den im für die angestrebte Anerkennung maßgebenden Zeitpunkt geltenden alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften für VW galten.
Dies ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall. Bei dieser Prüfung ist nämlich jedenfalls auch die Art der Durchführung der Diplomarbeit zu berücksichtigen.
Während der Beschwerdeführer in seinem Studium der RW nach Altrecht seine Diplomarbeit in Form einer Klausurarbeit verfasste, d. h. als Arbeit, die während einer gewissen Zeit (vgl. den Zeitrahmen nach § 9 Abs. 3 drittletzter Satz RWStudO von vier bis acht Stunden) unter Aufsicht und nach Entscheidung des begutachtenden Universitätslehrers mit oder ohne Gebrauch von Hilfsmitteln angefertigt wurde, ist die Diplomarbeit in der Studienrichtung VW nach Altrecht grundsätzlich als Hausarbeit und bloß ausnahmsweise als Institutsarbeit anzufertigen (vgl. § 14 Abs. 4 SoWi Gesetz). Eine Abfassung in Form der Klausurarbeit ist weder im SoWi Gesetz noch in der VWStudO vorgesehen, sodass die Frage auf sich beruhen kann, was zu gelten hat, wenn diese studienrechtlichen Vorschriften die Klausurprüfung als Gestaltungsmöglichkeit vorsähen, der Studienplan der Universität, bei der die Anerkennung angestrebt wird, aber von dieser Gestaltungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (dies könnte aber bei der nach Altrecht in Form einer Klausurarbeit abgelegten Diplomarbeit in der Studienrichtung RW an der Universität Wien eine Rolle spielen, deren Anerkennung in der aus einer anderen Universität nach Altrecht eingerichteten Studienrichtung RW angestrebt wird, für die die Verfassung der Diplomarbeit in Form einer Hausarbeit vorgesehen ist). Im Beschwerdefall kann weiters dahingestellt bleiben, ob im Fall einer Anerkennung einer bereits in einer anderen Studienrichtung in Form einer Klausurarbeit verfassten Diplomarbeit überhaupt eine Anerkennung als Institutsarbeit in der Studienrichtung VW in Frage kommt; selbst wenn dies der Fall sein sollte, war dies im Beschwerdefall mangels eines diesbezüglichen im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand vom Beschwerdeführer gestellten Antrages (siehe § 14 Abs. 4 SoWi Gesetz) nicht zu prüfen, sodass nur eine Anerkennung als Hausarbeit in Frage kommt. Unter Hausarbeit ist dabei eine Arbeit zu verstehen, die auch außerhalb der Räumlichkeiten der Universität ohne (ständige) Kontrolle durch den begutachtenden Universitätslehrer angefertigt werden kann (vgl. dazu Langeder-Strasser, Anmerkung 27 zu § 23 AHStG in Ermacora-Langeder-Strasser/Hrsg, Hochschulrecht, D IV a 1, Seite 882). Bei einer Diplomarbeit in Form einer Hausarbeit handelt es sich zweifellos um eine durchschnittlich im Zeitraum von mehreren Monaten erstellte wissenschaftliche Arbeit, mag auch im studienrechtlichen Altrecht für die Studienrichtung VW kein bestimmter zeitlicher Rahmen verbindlich vorgeschrieben sein. Dafür spricht auch die Bestimmung über den Zeitpunkt der frühesten zeitlichen Vergabe des Themas der Diplomarbeit nach § 14 Abs. 3 SoWi Gesetz, die offenkundig dem Ziel dient, einer durch die Abfassung der Diplomarbeit möglichen Studienverzögerung gegenzusteuern.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass - gemessen an dem jeweils zur Anwendung gelangenden studienrechtlichen Altrecht - die vom Beschwerdeführer in Form einer Klausurarbeit in seinem Studium der RW abgelegte Diplomarbeit keinesfalls den Anforderungen an eine in Form der Hausarbeit zu erstellende Diplomarbeit in der Studienrichtung VW, die keine Abfassung der Diplomarbeit in der Form einer Klausurarbeit kennt, im Sinne des § 64 UniStG entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die je nach den Anforderungen des jeweiligen Studiums im jeweiligen Studienrecht nach Altrecht vorgesehene unterschiedliche Art der Abfassung einer Diplomarbeit und eine später geschaffene Regel, die eine Anerkennung (nur) dann zulässt, wenn die positiv abgelegte wissenschaftliche Arbeit, deren Anerkennung angestrebt wird, dem Anforderungsprofil der wissenschaftlichen Arbeit in der anderen Studienrichtung entspricht, wobei dies an Hand der alten jeweils in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, zumal wenn nach dem im Zeitpunkt der Abfassung der Diplomarbeit geltenden Anerkennungsregime eine Anerkennung in einer anderen Studienrichtung von vornherein ausgeschlossen war.
Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon unter diesem Gesichtspunkt dem Beschwerdeführer die angestrebte Anerkennung seiner Diplomarbeit nach § 64 UniStG versagte. Auf die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist daher ebensowenig einzugehen wie auf die Frage, ob auch die zweite Begründungslinie der belangten Behörde zum selben Ergebnis geführt hätte.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2000
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