VwGH 98/10/0318

VwGH98/10/031827.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des Flugmodellclubs "S" in Neusiedl am See, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997, Zl. IV-B-125/23-1997, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung wegen entschiedener Sache und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6 impl;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6 impl;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1993 wurde (u.a.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung für im Einzelnen genannte Baumaßnahmen auf einem näher bezeichneten Grundstück in P., und zwar eines Wetterschutzdaches, eines mit Eternit überdachten Abstellplatzes, eines geschlossenen Abstellraumes und einer Pergola, als dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widersprechend abgewiesen.

Die von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001, als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführenden Partei wurde daraufhin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) vom 11. Dezember 1995 die Entfernung der - bereits verwirklichten - oben erwähnten Baumaßnahmen binnen festgesetzter Frist aufgetragen. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Schriftsatz vom 13. April 1994 beantragte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Änderung des § 20 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz (RPG) neuerlich, die erwähnten Baumaßnahmen naturschutzbehördlich zu genehmigen. Für "geringfügige Bauten" - um solche handle es sich nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei - normiere der geänderte § 20 Abs. 4 RPG nämlich, dass ein Widerspruch zur Flächenwidmung die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 RPG unzulässig mache.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BH vom 12. Juli 1994 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, "geringfügige Bauten" im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG seien nur solche, deren Ausmaße die für Garten- und Gerätehütten im Lande üblichen Ausmaße nicht überstiegen. Es könnten daher nur Bauten mit einem Höchstausmaß von 4 m2 bis 6 m2 Bodenfläche und einer Höhe von ca. 2,5 m als "geringfügige" Bauten angesehen werden. Da die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Bauten diese Ausmaße wesentlich überschritten und überdies keinem landwirtschaftlichen Zweck dienten, sei die Änderung der maßgebenden Rechtsvorschriften für die vorliegende Sache nicht wesentlich.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, es komme auf einen landwirtschaftlichen Verwendungszweck nicht an. Auch die angenommenen Höchstausmaße für "geringfügige Bauten" könnten aus dem Gesetz nicht begründet werden. Im Übrigen werde übersehen, dass die beantragten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einem zulässigerweise errichteten Modellflugplatz stünden; im Vergleich mit den bereits gesetzten Maßnahmen seien sie geringfügig.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Jänner 1995 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehörde stimme der beschwerdeführenden Partei darin zu, dass es auf einen landwirtschaftlichen Zweck nicht ankomme. Allerdings komme es auch nicht darauf an, ob ein Grundstück bereits (zulässigerweise) bebaut sei, oder nicht. Im Übrigen könnte auf Grund des Verhältnisses vom Altbestand (ca. 45 m2) zu den verfahrensgegenständlichen Bauten (ca. 68 m2) keinesfalls von geringfügigen Zubauten gesprochen werden. Die von der Erstbehörde getroffene Auslegung des Gesetzesbegriffes der "geringfügigen Bauten" werde geteilt; sie entspreche auch einem - näher bezeichneten - Erlass, dem zufolge Bauten im Ausmaß von bis zu 6 m2 als "geringfügige Bauten" angesehen würden.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0214, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid sei u.a. auf § 50 Abs. 6 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG) gestützt worden, es habe jedoch der gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG (auch) aus Anlass der (damals) vorliegenden Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof angerufene Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 132/96 u.a., ausgesprochen, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" in dieser Bestimmung sei verfassungswidrig gewesen, weil die naturschutzgesetzliche Anordnung, einen Bewilligungsantrag, der dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche, ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen, in das der Gemeinde durch Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht eingreife.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997 wurde 1) die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 12. Juli 1994, betreffend Zurückweisung des Antrages auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung der in Rede stehenden Baumaßnahmen, wegen entschiedener Sache neuerlich, und 2) die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 11. Dezember 1995, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der - im Einzelnen beschriebenen - Baumaßnahmen, mit der Maßgabe einer Neufestsetzung für die Entfernung vorgeschriebenen Frist abgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, § 50 Abs. 6 NG sei zwar durch die Novelle LGBl. Nr. 66/1996 ersatzlos behoben worden, die Widmungskonformität sei aber auf Grund des § 20 Abs. 1 RPG im naturschutzbehördlichen Verfahren weiterhin zu überprüfen. Die Aufhebung des § 50 Abs. 6 NG bewirke daher keine Änderung der Rechtslage, die zu einer neuen Sachentscheidung führen könnte. Die in Rede stehenden Baulichkeiten seien nicht geringfügig; sie widersprächen dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde P., in dem das Grundstück als "Grünland-landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sei. Da für die verfahrensgegenständlichen Bauten keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden sei, sei der beschwerdeführenden Partei deren Entfernung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 2. April 1998, Zl. A 27/98, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, im § 20 Abs. 1 RPG die Wortfolge "sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften" als verfassungswidrig aufzuheben, weil das Bedenken bestand, § 20 Abs. 1 RPG sei aus denselben Gründen verfassungswidrig wie § 50 Abs. 6 NG.

Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 u.a., im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, § 20 Abs. 1 RPG habe trotz ähnlicher Formulierung wie § 50 Abs. 6 NG einen essenziell anderen Inhalt. § 20 Abs. 1 RPG zufolge sei zwar eine der Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung etwa eines Bauvorhabens, dass dieses dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche. Dieses Erfordernis sei aber lediglich ein solches, das zusätzlich zu den (genuin) naturschutzrechtlichen Voraussetzungen trete. § 20 Abs. 1 RPG erlaube - anders als § 50 Abs. 6 NG - eine verfassungskonforme Auslegung der Art, dass die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen habe, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspreche oder nicht. Sie sei daher an eine allenfalls von der - kommunalen - Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bilde dies einen Wiederaufnahmsgrund. Damit werde gewährleistet, dass die zuständigen Behörden in den von ihnen zu entscheidenden Fragen jeweils das letzte Wort hätten. Gegen die Berücksichtigung von raumplanerischen Gesichtspunkten durch die Naturschutzbehörde bestünden jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, weil § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne zwischenzeitige Änderungen der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Die Sache verliert daher ihre ursprüngliche Identität, wenn in der für die (damalige) Entscheidung maßgebenden Rechtslage nach Erlassung dieses Bescheides eine zur Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermächtigende Änderung eingetreten ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0214, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die für die Entscheidung vom 5. November 1993 maßgeblichen Rechtsvorschriften hätten sich nicht wesentlich geändert; die in Rede stehenden Zubauten widersprächen nach wie vor dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde P., weil es sich dabei nicht um "geringfügige Bauten" im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG handle. Als "geringfügige Bauten" in diesem Sinne kämen nämlich nur Bauten in einem Ausmaß von höchstens 6 m2 in Betracht.

§ 20 Abs. 4 RPG in der Fassung LGBl. Nr. 12/1994 bestimmt, dass Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 fallen. Der Widerspruch einer für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendigen Baumaßnahme zum Flächenwidmungsplan bewirkt daher nicht die Unzulässigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleinen Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).

Die beschwerdeführende Partei ist der Auffassung, das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, nur Bauten mit einem Höchstausmaß von 6 m2 könnten als "geringfügige Bauten" im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden. Die in Rede stehenden Baumaßnahmen, ein überdeckter Abstellplatz, eine Pergola und ein Wetterschutzdach, müssten jedenfalls sowohl einzeln wie insgesamt als "geringfügig" beurteilt werden, zumal es sich dabei um keine Gebäude handle. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Maßnahmen auf einem bereits zulässigerweise bebauten Grundstück gesetzt worden seien. Nach dem Zweck der Vorschrift sei nämlich ein umfanggleiches Projekt einmal als geringfügig, einmal nicht mehr als geringfügig zu beurteilen, je nach dem, ob es auf einem unbebauten oder auf einem bebauten Grundstück verwirklicht werden solle. Berücksichtige man darüber hinaus, dass die räumliche Ausdehnung des zulässigerweise errichteten Modellflugplatzes sowohl jene des Gebäudealtbestandes als auch jene der verfahrensgegenständlichen Anlagen um ein Vielfaches übersteige, werde auch daraus deutlich, dass das Projekt insgesamt geringfügig sei.

Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass im RPG keine Definition der "geringfügigen Bauten" im Sinne des § 20 Abs. 4 enthalten ist. Aus der diesen Begriff erläuternden, beispielsweisen Anführung von "Garten- und Gerätehütten" und "kleinen Statuen" wird jedoch hinreichend deutlich, dass dem Gesetzgeber dabei Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit vor Augen standen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen. Diese Auffassung findet sich auch in den Gesetzesmaterialien (vgl. RV, Beilage 380 zu den Sten.Prot. des Bgld. Landtages, 16. GP) bestätigt.

Wenn die belangte Behörde daher in Ansehung der höchstzulässigen Größe "geringfügiger Bauten" auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellte und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitete, so ist dieses Ergebnis nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Das Merkmal der "Geringfügigkeit" muss schließlich - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, die in Rede stehenden Baumaßnahmen könnten nicht als "geringfügige Bauten" angesehen werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei aber vorbringt, die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen seien zur Nutzung des genehmigten Modellflugplatzes notwendig und es bestehe daher aus diesem Grunde kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so ist ihr zu entgegnen, dass über diese Frage bereits mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1993 rechtskräftig entschieden wurde, die dafür maßgebliche Rechtslage (§ 20 Abs. 4 erster Satz RPG) unverändert geblieben ist und die beschwerdeführende Partei eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - selbst in der vorliegenden Beschwerde - nicht behauptet hat. Mit diesem Vorbringen kann daher eine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Bewilligungsantrages wegen entschiedener Sache nicht aufgezeigt werden.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei noch gegen § 20 Abs. 1 RPG, wonach der genehmigte Flächenwidmungsplan auch zur Folge hat, dass Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, vor, diese Bestimmung habe mit dem "Wesen des Naturschutzes" nichts zu tun, wäre unsachlich und würde daher dem Gleichheitsgebot widersprechen, wollte man sie dahin verstehen, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung ausnahmslos zu versagen sei, wenn die Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung nicht erforderlich sei. Es müsse nämlich zwischen dem Widerspruch einer Baumaßnahme zur örtlichen Raumplanung einerseits und zu den Naturschutzinteressen andererseits unterschieden werden. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 20 Abs. 1 RPG sei die Naturschutzbehörde daher nicht ermächtigt, die meritorische Prüfung eines Bewilligungsantrages (lediglich) unter Hinweis auf raumplanerische Vorgaben zu verweigern.

Abgesehen davon, dass § 20 Abs. 1 RPG seit der Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1993 keine Änderung erfahren hat und daher auch für dieses Beschwerdevorbringen das oben Gesagte gilt, ist die beschwerdeführende Partei in diesem Punkt auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998 aufmerksam zu machen, wo ausgeführt wurde, dass gegen die Berücksichtigung raumplanerischer Gesichtspunkte durch die Naturschutzbehörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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