VwGH 98/09/0206

VwGH98/09/020629.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. Christian Barmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Löwelstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. November 1996, Zl. UVS-07/36/00693/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4. 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Obmann des Vereines P mit dem Sitz in W zu verantworten, dass dieser Verein als Arbeitgeber in der Zeit von 5. September 1994 bis 13. März 1995 die slowakische Staatsangehörige F an das Mitglied des Vereines W in Z als Altenpflegerin ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen vermittelt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein Kostenbeitrag von S 1.500,--

für das erstinstanzliche Verfahren verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung dahingehend zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe als Obmann des Vereines P mit dem Sitz in W zu verantworten, dass dieser Verein in der Zeit von 5. September 1994 bis 13. März 1995 die slowakische Staatsangehörige F an einer näher bezeichneten Arbeitsstelle in Z ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom 13. Juni 1998, B 1879/97-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe einen unzulässigen Austausch des Verfahrensgegenstandes vorgenommen, weil (abweichend von der Tatumschreibung der belangten Behörde) die Behörde erster Instanz ihn "als Vermittler" schuldig erkannt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Berufungsbehörde, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. In Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) ist es zulässig, die rechtliche Beurteilung der Tat auszutauschen, solange es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Sache vorliegt (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1288, E 247,248 wiedergegebene hg. Judikatur). Da vorliegend das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten unverändert blieb, ist entgegen den Beschwerdeausführungen keine unzulässige Berichtigung der erstinstanzlichen Tatumschreibung erfolgt. Vielmehr war die belangte Behörde verpflichtet, den fehlerhaften Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigzustellen (vgl. insoweit etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0054, und vom 16. November 1995, Zl. 94/09/0072).

Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Verfahrensrüge unter anderem die Mitwirkung von Dr. R als Beisitzerin im Verfahren der belangten Behörde bzw. deren Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung. Der genannten Beisitzerin habe aus den in der Beschwerdeergänzung im einzelnen dargelegten Umständen die volle Unbefangenheit gefehlt.

Dem Vorbringen betreffend die Befangenheit Dris. R ist zu erwidern, dass allein der Umstand der Erstattung einer Strafanzeige (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers sei gegen den damals von A vertretenen Verein Anzeige erstattet worden), die zur Einleitung eines Strafverfahrens (nach den Beschwerdebehauptungen allerdings nicht gegen den Beschwerdeführer sondern gegen A) führte, noch keine Befangenheit des Verwaltungsorgan zu begründen vermag. Auch die Mitwirkung als frühere Sachbearbeiterin im Landesarbeitsamt Niederösterreich reicht für sich genommen nicht aus, dass Dr. R sich deshalb der Amtsausübung im vorliegenden Fall zu enthalten gehabt hätte, oder dass allein deshalb eine "parteiliche" Ausübung ihres Amtes (im Sinn von § 7 Abs. 1 Z 4 AVG) als wahrscheinlich angesehen werden müsste (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0035, und vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0211, und vom 28. Oktober 1980 in Slg. NF Nr. 10 272/A). Im übrigen lassen die in der Beschwerde dargelegten Aktivitäten, die den Verein betrafen, keinen Zusammenhang mit Dr. R bzw. dem vorliegend beschwerdegegenständlichen Verfahren erkennen. Darauf, dass die ins Treffen geführte Anzeige einen anderen Beschuldigten und einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffenden Beschluss vom 13. Juni 1998 hingewiesen. Die Relevanz des aus der behaupteten "Befangenheit" Dris. R abgeleiteten Verfahrensmangels ist angesichts des Umstandes, dass sich keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid entnehmen lassen, zudem nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer bringt im übrigen dasselbe vor wie in dem (ihn betreffenden) Parallelverfahren zur Zl. 98/09/0199. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses zu Zl. 98/09/0199 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. November 2000

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