Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1 idF 1994/518;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1 idF 1994/518;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 7. Oktober 1996 um 16.46 Uhr auf der A 21 (Wiener Außenringautobahn) im Gemeindegebiet Brunn am Gebirge aus Richtung Linz kommend in Richtung Wien, Höhe Strkm. 32,733, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es sei daher eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu verhängen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, die Wiener Außenringautobahn sei in ihrem gesamten Verlauf sehr gut ausgebaut, sodass die auf der Richtungsfahrbahn zur A 2 ab etwa Strkm. 30,5 durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 verfügte Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h unbegründet und rechtswidrig sei. Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsbeschränkung angeführte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. April 1994 sei offenbar ohne sachlichen Grund ergangen. Auch Gründe des Schallschutzes hätten keinen Anlass für die Erlassung der Verordnung darstellen könne, weil in diesem Bereich bereits Schallschutzwände errichtet worden seien.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die im angeführten Bereich bestehende Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 29. April 1994, mit der "u.a. auf der bei km 36,306 der A 21 gelegenen Auffahrtsrampe auf die Richtungsfahrbahn zur A 2, sowie auf der Auffahrtsrampe Brunn/Gebirge von der Richtungsfahrbahn zur A 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde", rechtlich gedeckt sei. Da der Beschwerdeführer die Tat nicht bestritten habe, sei davon auszugehen, dass er am Tatort mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Behauptung, dass auf einem Autobahnteilstück eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht notwendig sei, gebe keinen Anlass die Gesetzmäßigkeit der Anbringung einer entsprechenden Verbotstafel in Zweifel zu ziehen; vielmehr habe jeder Kraftfahrer eine angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung zu befolgen, ohne sich auf Spekulationen über deren Sinn und Zweck einzulassen. Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung von Akten, Einvernahme von Beamten und Sachverständigen sowie des Bürgermeisters der Marktgemeinde Brunn am Gebirge sowie weiters auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sei daher nicht stattzugeben gewesen. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen sei dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund starker Verkehrsfrequenz und in kurzen Abständen vorhandener Auf- und Abfahrten dem Interesse der Verkehrssicherheit entspreche. Einem Unabhängigen Verwaltungssenat stehe ebenso wenig wie den Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen.
Gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen hat die Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.
Gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen . . . . . in Betracht. . .
Dem Beschwerdeführer ist zunächst insoweit beizupflichten, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. April 1994 im fraglichen Bereich der A 21 eine Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h lediglich für die bei km 36,306 der A 21 gelegene Auffahrtsrampe auf die Richtungsfahrbahn zur A 2 vorsieht. Wie aber die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, wurde die für den Tatort (km 32,733) bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. November 1995 in der Weise verfügt, dass auf der Richtungsfahrbahn zur A 2 von km 30,750 bis zur Einmündung der A 21 in die Richtungsfahrbahn Wien der Südautobahn A 2 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde. Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt somit den diesbezüglich aufgestellten Verbotszeichen eine entsprechende Verordnung zugrunde. Damit erweist sich auch der Einwand einer nicht gehörigen Kundmachung der durch die aufgestellten Verbotszeichen ausgedrückten Verordnung als unbegründet. Wenn auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht die maßgebliche Verordnung angeführt hat, kann darin eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht ersehen werden.
Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht. Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (vgl. die in Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 792f, angeführte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer war daher, auch wenn er gegen die Sinnhaftigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung Vorbehalte hatte, verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten.
Wohl steht, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, den Gerichten (Art. 89 Abs. 1 B-VG) - gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG gilt Art. 89 sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof - und den unabhängigen Verwaltungssenaten (Art. 129a Abs. 3 B-VG) die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge nicht zu. Allerdings hat gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im Beschwerdefall können weder der Aktenlage noch dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers Umstände entnommen werden, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, mit der die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt wurde, rechtfertigen könnten. Insbesondere sind etwa der fachlich nicht untermauerte Einwand, durch bereits bestehende Einrichtungen sei dem Interesse am Schallschutz bereits genügend Rechnung getragen, oder die unbelegte Vermutung, die Verordnung sei deshalb erlassen worden, weil "irgend eine parteipolitisch einflussreiche Person ihren Standpunkt durchgesetzt habe", nicht geeignet, eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht davon Abstand genommen, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen und gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgebrachten Einwendungen, die Verordnung sei gesetzwidrig und nicht "gesetzordnungsgemäß" zustande gekommen, stellen sich ebenfalls als in keiner Weise konkretisierte Behauptungen bzw. als bloße Vermutungen dar. Durch die nicht näher untermauerte Behauptung, die Geschwindigkeitsbeschränkung führe zu einer Behinderung des Verkehrs und beeinträchtige dessen Flüssigkeit, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die gegenständliche Verordnung sei gesetzlich nicht gedeckt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt somit unter den Umständen des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung und sieht sich daher nicht veranlasst, gemäß Art 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf deren Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, die verletzte Gesetzesbestimmung und die Strafnorm im Spruch des angefochtenen Bescheid anzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dass dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 591 zitierte Judikatur). Da im Beschwerdefall einerseits der angefochtene Bescheid in seinem Spruch ausdrücklich der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gibt und "das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt", andererseits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die übertretene Gesetzesbestimmung und die Strafnorm angeführt sind, bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, im Spruch des angefochtenen Bescheides diese Gesetzesbestimmungen zu wiederholen.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Juni 2000
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