VwGH 97/21/0748

VwGH97/21/074824.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des W in St. Gallenkirch, geboren am 25. September 1957, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Juli 1997, Zl. 1-0137/97/E2, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §1;
FrG 1993 §1 Abs2;
FrG 1993 §80;
FrG 1993 §81;
StGB §104a;
VStG §1 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §51c;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §1;
FrG 1993 §1 Abs2;
FrG 1993 §80;
FrG 1993 §81;
StGB §104a;
VStG §1 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §51c;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. Jänner 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer folgendes Straferkenntnis erlassen:

"1) Sie haben am 12.2.1996 um 20.00 Uhr beim Grenzübergang Nofels-Egg, Richtung Fürstentum Liechtenstein als Lenker des Pkw's mit dem Kennzeichen BZ 6 FJX die rechtswidrige Ausreise des Fremden H. I. vorsätzlich gefördert, indem Sie diese Person in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug über die Grenze transportierten,

2) Sie haben am 12.2.1996 um 20.00 Uhr beim Grenzübergang Nofels-Egg, Richtung Liechtenstein als Lenker des Pkw's mit dem Kennzeichen BZ 6 FJX die rechtswidrige Ausreise der Fremden H. K. vorsätzlich gefördert, indem Sie diese Person in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug über die Grenze transportierten,

3) Sie haben am 12.2.1996 um 20.00 Uhr beim Grenzübergang Nofels-Egg, Richtung Fürstentum Liechtenstein als Lenker des Pkw's mit dem Kennzeichen BZ 6 FJX die rechtswidrige Ausreise der Fremden H. S. vorsätzlich gefördert, indem Sie diese Person in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug über die Grenze transportierten und

4) Sie haben am 12.2.1996 um 20.00 Uhr beim Grenzübergang Nofels-Egg, Richtung Fürstentum Liechtenstein als Lenker des Pkw's mit dem Kennzeichen BZ 6 FJX die rechtswidrige Ausreise des Fremden H. D. gefördert, indem Sie diese Person in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug über die Grenze transportierten.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

1. Übertretung gemäß

§ 80 (1) + (2) Z. 1 Fremdengesetz

Geldstrafe gemäß

§ 80 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 5.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

strafgesetzes (10 % der Strafe, mindest. S 20,-) 500,00 S

Übertretung gemäß

§ 80 (1) + (2) Z. 1 Fremdengesetz

Geldstrafe gemäß

§ 80 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 5.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

strafgesetzes (10 % der Strafe, mindest. S 20,-) 500,00 S

Übertretung gemäß

§ 80 (1) + (2) Z. 1 Fremdengesetz

Geldstrafe gemäß

§ 80 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 5.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

strafgesetzes (10 % der Strafe, mindest. S 20,-) 500,00 S

Übertretung gemäß

§ 80 (1) + (2) Z. 1 Fremdengesetz

Geldstrafe gemäß

§ 80 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 5.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

strafgesetzes (10 % der Strafe, mindest. S 20,-) 500,00 S

-----------

Gesamtbetrag 22.000,00 S

Sind diese Geldstrafen uneinbringlich, so treten an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafen."

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 14. Juli 1997 insoweit Folge, als die verhängte Strafe "hinsichtlich jeder Tat" auf je S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall je 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ortsbezeichnung "Grenzübergang Nofels-Egg" jeweils durch "Grenzübergang Mauren-Binza" ersetzt werde. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass sich der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens "hinsichtlich jeder Tat" auf je S 300,--, somit insgesamt auf S 1.200,--, verringere.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am Abend des 12. Februar 1996 um ca. 19.30 Uhr mit seinem Pkw die Grenze bei Tisis-Schaanwald nach Liechtenstein habe überqueren wollen. Dabei habe er in seinem Fahrzeug eine bosnische Flüchtlingsfamilie (die im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses namentlich genannten vier Personen) mitgeführt, die einen Verwandtenbesuch in Zürich beabsichtigt habe und die er "angeblich" zum Bahnhof nach Buchs habe bringen wollen. Infolge des Fehlens der Reisedokumente (diese hätten sich bei Verwandten der Flüchtlingsfamilie befunden, die gleichfalls - mit eigenem Fahrzeug - bei Tisis-Schaanwald ausreisen wollten) sei ein Passieren des Grenzüberganges vom Grenzkontrollorgan nicht gestattet worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin umgekehrt und habe sein Fahrzeug auf einem Parkplatz kurz vor der Grenze geparkt. Dort sei in der Folge aus dem zweiten Fahrzeug, dessen Lenker ebenfalls umgekehrt sei, die Tasche mit den Reisepässen der Flüchtlingsfamilie übergeben worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer zum Grenzübergang Mauren-Binza gefahren, der um diese Zeit - ca. 20.00 Uhr - geöffnet, aber unbesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Grenzübergang mit den vier bosnischen Staatsangehörigen passiert. Diese seien lediglich im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung "gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz" für das Bundesgebiet der Republik Österreich gewesen und hätten keinen Sichtvermerk gehabt, der sie berechtigt hätte, nach Liechtenstein und in die Schweiz einzureisen.

Dass der Beschwerdeführer den Grenzübergang Mauren-Binza zum Tatzeitpunkt mit den bosnischen Flüchtlingen, welche über keine Erlaubnis zur Einreise nach Liechtenstein verfügt hätten, überschritten habe, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es sei somit unzweifelhaft das gesetzliche Tatbild der Schlepperei erfüllt, wobei die belangte Behörde zur Überzeugung gelange, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe; ihm sei bewusst gewesen, dass eine Einreise in die Schweiz rechtswidrig wäre.

Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sei die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe zu reduzieren. Im Übrigen müsse der Tatvorwurf dahingehend korrigiert werden, dass der Grenzübertritt nicht beim Grenzübergang "Nofels-Egg", sondern beim Grenzübergang "Mauren-Binza" erfolgt sei. Dies sei zulässig, weil dem Beschwerdeführer innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die Aktenunterlagen, inkludierend den richtigen Tatort, übermittelt worden seien und dies im Zusammenhang mit seiner Rechtfertigung vom 11. April 1996 eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs. 2 VStG darstelle.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und sie in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor diesem wird die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ist Schlepperei die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird. Bezüglich der Begriffe "Einreise" und "Ausreise" enthält das Gesetz eine Legaldefinition in § 1 Abs. 2; demnach ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen (§ 80 Abs. 2 Z. 1 FrG). Gerichtlich strafbar ist (u.a.), wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert (§ 81 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.).

Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw eine vier-köpfige bosnische Flüchtlingsfamilie über den geöffneten aber unbesetzten Grenzübergang Mauren-Binza gebracht habe. Die "geschleppten" Personen, die zuvor ihre zunächst in einem anderen Fahrzeug mitgeführten Reisepässe übernommen hätten, seien lediglich im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung "gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz" für das Bundesgebiet der Republik Österreich gewesen; sie hätten jedoch keinen Sichtvermerk gehabt, der sie berechtigt hätte, nach Liechtenstein und in die Schweiz einzureisen. Dass der Beschwerdeführer mit den bosnischen Flüchtlingen, die über keine Erlaubnis zur Einreise nach Liechtenstein verfügt hätten, den Grenzübergang Mauren-Binza überschritten habe, sei unbestritten.

Wie sich aus diesen Ausführungen klar ergibt, erachtete die belangte Behörde das Tatbestandselement der "rechtswidrigen Ausreise", auf die sich die Förderung seitens des Beschwerdeführers bezogen habe, im Hinblick darauf als erfüllt, dass den von ihm beförderten vier Personen "die Visa für die Schweiz bzw. für Liechtenstein fehlten" (so die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung wörtlich). Mit dieser Auffassung verkannte die belangte Behörde das Gesetz. "Schlepperei" iS des FrG bezieht sich nämlich ausdrücklich auf eine rechtswidrige Einreise nach bzw. eine rechtswidrige Ausreise aus Österreich, gemäß der eingangs zitierten Legaldefinition des § 1 Abs. 2 leg. cit. daher auf ein rechtswidriges Betreten bzw. rechtswidriges Verlassen des Bundesgebietes. Insofern unterscheiden sich die daran anknüpfenden Straftatbestände des FrG von der Bestimmung des § 104a StGB ("Ausbeuterische Schlepperei"), die einerseits nur die Mitwirkung an einer rechtswidrigen Einreise erfasst, andererseits aber auf die rechtswidrige Einreise - anders als eben die §§ 80, 81 FrG - in einen beliebigen Staat anwendbar ist (vgl. näher zum Verhältnis der Tatbestände Schmoller, Zur Strafbarkeit der "Schlepperei" in:

Moos -FS, 110 f.; siehe auch Kienapfel, BT I 4, § 104a RN 18). Im Hinblick auf das auch im Verwaltungsstrafrecht geltende "Analogieverbot", welches eine Auslegung der anzuwendenden Strafnorm über den möglichen Wortsinn hinaus verbietet (vgl. näher etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0103, m. w.N.), kann der hier in Frage stehende Begriff der Ausreise bzw. des Verlassens des Bundesgebietes nicht dahin "interpretiert" werden, er umfasse auch die an den Ausreisevorgang unmittelbar anschließende Einreisebewegung in den ausländischen Staat. Abgesehen davon ist das FrG - naturgemäß - "Österreich-bezogen". Schutzobjekt seiner Schlepperei-Straftatbestände sind demzufolge die österreichischen Hoheitsrechte (Kienapfel, aaO., RN 1), während die Einhaltung ausländischer Vorschriften für den Grenzübertritt und damit auch die Sanktionierung allfälliger Verstöße gegen diese Vorschriften in der Ingerenz des jeweiligen Staates verbleibt.

Wird jemandem, wie vorliegend dem Beschwerdeführer, nur der Vorwurf gemacht, er habe einen Grenzübertritt gefördert, bei dem ausschließlich ausländische Einreisebestimmungen (konkret die Sichtvermerkspflicht) missachtet worden seien, so erfüllt er nach dem Gesagten nicht das Tatbild der Schlepperei iS der §§ 80, 81 FrG. Schon im Hinblick darauf kann der gegenständliche Strafbescheid keinen Bestand haben, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage sei noch angefügt, dass die belangte Behörde auch insoweit das Gesetz verkannte, als sie in Bezug auf jede beförderte Person von der Verwirklichung einer eigenständigen Verwaltungsübertretung ausging. Wie schon ausgeführt, sind im Rahmen der §§ 80, 81 FrG die staatlichen Hoheitsrechte Schutzobjekt. Geht es aber im vorliegenden Zusammenhang darum, und nicht etwa um das Schutzbedürfnis der jeweils "Geschleppten", so muss das gleichzeitige Schleppen mehrerer Personen im Rahmen eines einheitlichen Geschehens auch strafrechtlich als Einheit betrachtet werden. Das kann umso weniger in Zweifel gezogen werden, als die Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden - bei Erfüllung der weiteren in § 81 Abs. 1 Z. 1 FrG (siehe oben) genannten Voraussetzungen - als gesonderter Tatbestand gerichtlich strafbare Schlepperei begründet. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht lässt sich aus der Judikatur zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (konkret zu § 28 Abs. 1 Z. 1) kein gegenteiliger Schluss ziehen; wenn nach dieser Judikatur die unberechtigte Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ein eigenes Delikt darstellt und gesondert zu bestrafen ist, so beruht dies auf der unmissverständlichen Textierung der genannten Bestimmung, wonach "für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer" eine eigene Strafdrohung aufgestellt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0170, in dem auch auf die, die Möglichkeit eines fortgesetzten Deliktes bejahende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Bestimmung idF vor der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 hingewiesen wird).

Schon die erstinstanzliche Behörde hat ungeachtet dieser Überlegungen vier Geldstrafen a S 5.000,-- verhängt. Hievon hatte die belangte Behörde bei ihrer Prüfung nach § 51c VStG, ob die Kammer oder das Einzelmitglied zur Erledigung der Berufung zuständig war, bindend auszugehen (vgl. - mit umgekehrten Vorzeichen - das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0339). Die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt mithin nicht vor.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand steht ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zu.

Wien, am 24. März 2000

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