VwGH 97/16/0288

VwGH97/16/02889.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Karl und Dr. Klaus Burka, Rechtsanwälte in Wien V, Hamburgerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. Mai 1997, Zl. Jv 8195-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GBG §15 Abs1;
GGG 1984 §13;
GGG 1984 TP9 Anm7;
GGG 1984 TP9 Anm8;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GBG §15 Abs1;
GGG 1984 §13;
GGG 1984 TP9 Anm7;
GGG 1984 TP9 Anm8;
GGG 1984 TP9 litb Z4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem zur Tz 3761/93 protokollierten Gesuch an das Bezirksgericht Innere-Stadt Wien begehrte die Beschwerdeführerin (unter einem früheren Firmenwortlaut) ob eines dem H.T. gehörigen 1/5 Anteiles an der Liegenschaft EZ 1764, KG Landstrasse, die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes, des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin und "des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 3,600.000,-- für Creditanstalt-Bankverein". Dieses Ansuchen enthielt keinerlei Vorbringen dahingehend, dass irgendeine Gebührenbefreiung in Anspruch genommen werde. Angeschlossen war dem Gesuch als Beilage ./D die Pfandbestellungsurkunde vom 11./25. Juli 1990 zur Sicherstellung der Forderung der Creditanstalt-Bankverein aus einem der IT GesmbH mit Vertrag vom 6./9. Juli 1990 eingeräumten Darlehen bis zum Höchstbetrag von S 3,600.000,--. Dafür bestellte H.S. als damaliger Eigentümer seinen 4/5 Anteil an der gegenständlichen Liegenschaft zum Pfand.

Als Beilage ./C war die Pfandbestellungsurkunde vom 26. Februar/10. März 1993 angeschlossen. Danach war zur Sicherstellung aller Forderungen der Creditantstalt-Bankverein auf Grund des am 6./9. Juli 1990 gewährten Darlehens auf dem nunmehr der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gehörigen 4/5 Anteil der gegenständlichen Liegenschaft das Pfandrecht einverleibt. "Zur besseren Sicherstellung" dehnte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin dieses Pfandrecht auf den zu erwerbenden 1/5 Anteil dieser Liegenschaft aus. Diese Pfandbestellungsurkunde enthielt außerdem den Vermerk:

"gebührenfrei gemäß § 20 Z. 5 GebG".

Nachdem dieses Ansuchen zunächst mit Beschluss des Rechtspflegers vom 23. Juli 1993 abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin den zur Tz 4214/93 protokollierten Rekurs, wobei begehrt wurde, den Beschluss vom 23. April 1993 aufzuheben und die beantragten Eintragungen (somit auch des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 3,6 Mio für Creditanstalt-Bankverein) zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 14. Mai 1993 gab das Bezirksgericht Innere-Stadt Wien dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass er entsprechend dem ursprünglichen Antrag zu lauten hatte. Auf der Urschrift dieses Beschlusses findet sich der Vermerk:

"Vollzogen

Wien, am 27. Mai 1993".

Damit wurde hinsichtlich des 1/5-Anteiles nicht nur die Einverleibung des Eigentums der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, sondern auch des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 3,600.000,-- unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die als Beilagen ./C und ./D vorgelegten Pfandurkunden bewilligt.

Ausgehend vom Kaufpreis für den Liegenschaftsanteil in der Höhe von S 1,200.000,-- wurde eine Eintragungsgebühr von S 12.000,-- vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin entrichtet. Auf Grund einer Nachprüfung durch den Bezirksrevisor erging am 26. November 1996 der Zahlungsauftrag, die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9b Zi. 4 auf Grund der Bemessungsgrundlage von S 3,6 Mio somit in Höhe von S 39.600,-- samt Einhebungsgebühr zu entrichten. In ihrem dagegen erstatteten Berichtigungsantrag führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

"Die nunmehrige Vorschreibung der Eintragungsgebühr ist gesetzlich nicht gedeckt."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Gemäß TP 9b Z. 4 GGG sei bei Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes eine Gebühr vom Wert des Rechtes von 1,1 % zu entrichten. Zahlungspflichtig sei gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat. Die Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, hindere nicht die Vorschreibung an Einbringung der Gerichtsgebühr, sofern die Verjährungsfrist nicht überschritten werde. Im gegenständlichen Fall sei bei Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes von S 3,6 Mio die Eintragungsgebühr mit S 39.600 -- richtig berechnet und innerhalb der Verjährungsfrist vorgeschrieben worden.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt; sie begehrt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z. 4 GGG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 130/1997) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet. Nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG beträgt die Gebühr für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Nach Anmerkung 7 zu dieser Tarifpost ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anlässlich der ersten Eintragung zu entrichten. Nach Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung (lit. a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden. Die Anmerkungen zur TP 9 lit. b sehen in der Z. 11 letzter Satz und in der Z. 12 ausdrücklich "Befreiungen" von der Eintragungsgebühr vor.

Gemäß § 13 GGG ist eine Befreiung auf Grund einer sachlichen Gebührenfreiheit in der Eingabe, bei der Aufnahme des Protokolls oder Aufnahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Eine solche Gebührenfreiheit ist entweder in den Anmerkungen der einzelnen Tarifposten oder außerhalb des Gerichtsgebührengesetzes in den einzelnen Materiengesetzen geregelt (vgl. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren6, 245).

Im vorliegenden Fall wurde im Grundbuchsantrag ausdrücklich die Einverleibung eines Pfandrechtes auf dem zu erwerbenden Liegenschaftsanteil begehrt; im Grundbuchsgesuch wurde dargestellt, dass auf den schon im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen 4/5 Anteilen ein Pfandrecht zu Gunsten der Creditanstalt-Bankverein in Höhe von S 3,6 Mio eingetragen war; dass die begehrte Eintragung bezüglich des zu erwerbenden Anteiles in Wahrheit eine Ausdehnung des schon bestehenden Pfandrechtes auf einem weiteren Miteigentumsanteil bilden sollte, ließ sich dem Grundbuchsgesuch, das in der Folge im Rekurs noch einmal wiederholt wurde, nicht unmittelbar entnehmen. Allerdings wurde in der die Grundlage der Pfandrechtseinverleibung bildenden Pfandbestellungsurkunde vom 26. Februar/10. März 1993 klargelegt, dass es sich um die Ausdehnung des bestehenden, auf dem Darlehensvertrag vom 6./9. Juli 1999 beruhenden Pfandrechtes handelt. Eine solche Pfandrechtsausdehnung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers wird aber von der Anmerkung 8 lit. a zur TP 9 GGG erfasst; danach ist wie bei der Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird; sie ist allerdings anlässlich der ersten Eintragung zu entrichten.

Durch die Anmerkungen 7 und 8 leg. cit. wird grundsätzlich festgelegt, dass für dieselbe zur besichernde Forderung nur einmal Eintragungsgebühr zu entrichten ist; weder nach dem Sinn dieser Bestimmungen und schon gar nicht nach dem Wortlaut kann von einer "Befreiung" für die in diesen Anmerkungen genannten Eintragungen die Rede sein. § 13 GGG kommt nicht zur Anwendung, sodass es keine Rolle spielt, wenn der Beschwerdeführer im Grundbuchsgesuch diesbezüglich keinen tauglichen Antrag gestellt hat.

Im hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 93/16/0112 wiederholte der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung, dass die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu Gewähr leisten. Auch die Frage, ob die Pfandrechte für dieselbe Forderung eingetragen werden, sei auf Grund formaler äußerer Tatbestände zu lösen. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Erkenntnis auf die Pfandurkunden, die vorgelegt wurden, und aus denen hervorging, dass die Pfänder zur Sicherung aller Forderung an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag hingegeben wurden. Aus den Pfandurkunden habe sich eindeutig ergeben, dass zur Sicherung sämtlicher Forderungen die Pfandrechte begründet wurden, sodass der Schluss gezogen werden konnte, dass das Pfandrecht und die (dort gegenständliche) Hinterlegung (Anm. 8 lit. c leg. cit.) für ein und dieselbe Forderung bewirkt werden sollte.

Auch im vorliegenden Fall konnte aus den beiden dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Pfandurkunden unzweifelhaft entnommen werden, dass das Pfandrecht für ein und dieselbe Forderung nun auch auf den neu erworbenen 1/5-Anteil eingetragen werden sollte. Damit liegt aber eindeutig der Tatbestand der Anmerkung 8 lit. a der TP 9 GGG vor, sodass für die nunmehrige Eintragung nicht neuerlich Eintragungsgebühr zu entrichten war.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung betrifft nicht erforderliche Stempelgebühren. Wien, am 9. November 2000

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