Normen
ASVG §271;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
GSVG 1978 §3 Abs1;
ASVG §271;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
GSVG 1978 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. November 1995 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, die Beschwerdeführerin unterliege ab 4. Mai 1995 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil sie aufgrund einer näher genannten Gewerbeberechtigung mit Wirkung vom 4. Mai 1995 Mitglied der Wirtschaftskammer für Österreich sei. Der Bezug einer GSVG-Alterspension sei kein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 21. August 1996 keine Folge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Unterbleiben einer unnötigen und zwecklosen weiteren Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung" verletzt und macht geltend, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dies deshalb, weil die erkennenden Behörden allesamt in keiner Form auf den Umstand eingegangen seien, dass "auch das GSVG auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung aufgebaut" sei. Als GSVG-Pensionistin sei die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 GSVG bereits krankenversichert und somit gegen dieses Risiko abgesichert. Wenn ein Risiko bereits durch ein Versicherungsverhältnis abgedeckt sei, könne nicht durch eine weitere Versicherung des bereits versicherten Risikos ein Versicherungsverhältnis begründet werden. Ein Versicherungsverhältnis bedeute immer eine Absicherung gegen ein bestimmtes Risiko. Würden nun Beiträge erhoben, ohne dass jemals hiefür ein Versicherungsleistungsanspruch erlangt würde, so handle es sich um eine Abgabe. Die Sozialversicherungsträger seien Körperschaften öffentlichen Rechts, Beiträge würden als Zwangsleistung eingehoben. Die "zweimaligen" von der Beschwerdeführerin geforderten "Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge" dienten nicht zur Abdeckung ihres Versicherungsrisikos, demnach zur Leistungserbringung durch den Sozialversicherungsträger, sondern zur Deckung des Aufwandes des Beitragserhebungsberechtigten bzw. zur Verminderung der Abdeckung des Fehlbetrages durch den Bund, es liege eine abgabenähnliche Zwangsleistung vor. Bei richtiger Anwendung "der entsprechenden Gesetzesstellen des GSVG" hätten die erkennenden Behörden erkennen müssen, dass das Risiko der Krankheit "bereits durch eine einmalige Versicherungspflicht nach GSVG entweder nach § 2 Abs. 1 Z. 1 oder § 3 Abs. 1 GSVG abgedeckt" sei, sodass "ein weiteres Versicherungsverhältnis mangels Vorhandensein eines versicherbaren Risikos nicht möglich" sei. Die Behörden hätten "bei richtiger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des GSVG" weiters erkennen müssen, dass GSVG-Pensionisten unter analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen seien, "wenn sie einer nach diesem Bundesgesetz eine Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nachgehen". Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.
Mit diesen im Wesentlichen rechtspolitischen, nicht auf strittige Punkte in der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der in allen drei Instanzen des Verwaltungsverfahrens festgestellten Versicherungspflicht Bezug nehmenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin insofern, als darin unter den Gesichtspunkten der "zweimaligen" Einhebung von Beiträgen (was der Sache nach nur auf die Krankenversicherung zu beziehen ist), der behaupteten Zwecklosigkeit der Pflichtversicherung und der mangelnden Berücksichtigung des "Prinzips von Leistung und Gegenleistung" verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens angewendeten Bestimmungen des GSVG artikuliert werden sollten, auf die Gründe zu verweisen, aus denen der Verfassungsgerichtshof - vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere zur Unbedenklichkeit der Mehrfachversicherungspflicht - die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
Zu der von der Beschwerdeführerin relevierten Frage der doppelten Krankenversicherung ist im Übrigen auf das - auch vom Verfassungsgerichtshof erwähnte - Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0173, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Doppelversicherung (einerseits als Betriebsführer und andererseits als Pensionsbezieher) nach dem GSVG betreffenden Fall ausgeführt hat, die doppelte Pflichtversicherung innerhalb eines Systems sei u.a. deshalb unbedenklich, weil sie "nicht mit der Frage, dass die Leistungen nur 'einmal' oder immer in der gleichen Höhe erbracht werden", sondern damit korreliere, dass der Pflichtversicherte mit verschiedenen Teilen seines Einkommens der Pflichtversicherung unterworfen werde. In dem - gleichfalls schon vom Verfassungsgerichtshof erwähnten - Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur auch ausdrücklich ausgesprochen, "der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG neben einer Alterspension nach diesem Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht" gemäß § 3 Abs. 1 GSVG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versuch einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung wird trotz des Hinweises darauf im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes in der Beschwerdeergänzung nicht unternommen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist daher auf die genannten Entscheidungen zu verweisen.
Ihre Ansicht, als GSVG-Pensionistin müsse sie "unter analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG" von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sein, versucht die Beschwerdeführerin im Ergänzungsschriftsatz nicht näher zu begründen. Nach der erwähnten Vorschrift, zu deren Verständnis auf das Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 95/08/0067, zu verweisen ist, sind - soweit hier relevant - Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Das Problem einer Mehrfachversicherung von der Art, wie sie damit ausgeschlossen wird, stellt sich im Fall der Beschwerdeführerin - bezogen auf deren Pensionsversicherung - aber nicht. Diesbezüglich genügt es daher, die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der dem Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG weder der Bezug etwa einer Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG (so das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0115, mit weiteren Nachweisen und Behandlung auch des Argumentes der "völligen Nutzlosigkeit" der aufzuwendenden Pensionsversicherungsbeiträge; vgl. zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt in einem ähnlichen Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0232) noch eben auch der Bezug einer Alterspension nach dem GSVG selbst (so das bereits erwähnte Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0234) entgegensteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der von der mitbeteiligten Partei beanspruchte Ersatz des Schriftsatzaufwandes steht ihr mangels anwaltlicher Vertretung nicht zu.
Wien, am 20. September 2000
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